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Dokument 61973CC0015
Opinion of Mr Advocate General Trabucchi delivered on 13 December 1973. # Roswitha Schots, née Kortner, and others v Council and Commission of the European Communities and the European Parliament. # Joined cases 15 to 33, 52, 53, 57 to 109, 116, 117, 123, 132 and 135 to 137-73.
Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 13. Dezember 1973.
Roswitha Kortner, verheiratete Schots, und andere gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Parlament.
Verbundene Rechtssachen 15 bis 33, 52, 53, 57 bis 109, 116, 117, 123, 132 und 135 bis 137-73.
Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi vom 13. Dezember 1973.
Roswitha Kortner, verheiratete Schots, und andere gegen Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäisches Parlament.
Verbundene Rechtssachen 15 bis 33, 52, 53, 57 bis 109, 116, 117, 123, 132 und 135 bis 137-73.
Sammlung der Rechtsprechung 1974 -00177
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1973:164
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS ALBERTO TRABUCCHI
VOM 13. DEZEMBER 1973 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Es ist nicht erstaunlich, daß beim praktischen Vollzug eines Urteils, in dem die völlige Gleichberechtigung von Mann und Frau bei der Gewährung der in Artikel 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut vorgesehenen Auslandszulage zum allgemeinen Grundsatz erklärt wurde, neue Probleme aufgetaucht sind. Zwar wurde die grundsätzliche Frage in den Rechtssachen 20/71, Sabbatini, und 32/71, Bauduin, gelöst, doch blieb die konkrete Tragweite dieses Grundsatzes für die verschiedenen Sachverhaltsgestaltungen, auf die sich sein Anwendungsbereich erstreckt oder die mit ihm in sonstiger Weise zusammenhängen, ungeklärt. Diesem Zustand abzuhelfen beabsichtigte der Rat, als er durch Verordnung Nr. 558 vom 26. Februar 1973 (ABl. L 55, S. 1) mehrere Änderungen am Statut vornahm. Dies schließt aber natürlich nicht aus, daß es der Rechtsprechung zufällt, im Geiste des damaligen Urteils zu einer weiteren Klarstellung beizutragen.
Im gegenwärtigen Verfahren geht es allerdings nicht so sehr um den konkreten Inhalt des im allgemeinen bekräftigten Grundsatzes, als vielmehr darum, den subjektiven und zeitlichen Geltungsumfang der durch Ihre Entscheidung ausgelösten rechtlichen Neuordnung zu bestimmen.
Die Klägerinnen, denen als Folge ihrer Heirat in Anwendung der Bestimmungen des Anhangs VII zu verschiedenen Zeitpunkten, die in einigen Fällen an die 20 Jahre zurückliegen, der Anspruch auf Auslandszulage aberkannt wurde, begehren nunmehr restitutio in integrum. Sie meinen, der vom Gerichtshof mit Bezug auf besagte Zulage bekräftigte Gleichheitsgrundsatz komme ihnen mit rückwirkender Kraft zugute.
Der von den beklagten Organen wegen Ablaufs der Klagefristen erhobenen Unzulässigkeitseinrede treten die Klägerinnen mit den verschiedensten Argumenten entgegen, von denen einige Formalien betreffen, andere dagegen einen engen Bezug zum materiellen Kern der Streitsache aufweisen. Da es notwendig ist, auch auf diese letzteren einzugehen, läßt es sich nicht immer vermeiden, Fragen zu berühren, die mit der Klagebegründetheit zusammenhängen.
Wenden wir uns zunächst der Ansicht zu, die Klagen seien auf die Zahlung rückständiger Bezüge gerichtet, Zahlungsklagen jedoch bildeten eine eigenständige Klageart, die nicht gemäß Artikel 91 des Statuts fristgebunden sei.
In den Klageschriften wird der Zahlungsantrag nirgendwo als Antrag auf Schadenersatzleistung ausgewiesen; auch wird an keiner Stelle das Vorliegen einer Ersatzansprüche rechtfertigenden Amtspflichtverletzung behauptet. Erst im zweiten Termin der mündlichen Verhandlung hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen unter Bezugnahme auf den mit Urteil in der Rechtssache 79/71, Heinemann (Slg. 1972, 588), entschiedenen Präzedenzfall zum erstenmal von Schadenersatzklagen gesprochen. In den Schriftsätzen unter Einschluß der Stellungnahmen zur prozeßhindernden Einrede dagegen wird nicht etwa das Vorliegen eines „Amtsfehlers“ der Verwaltung, sondern vielmehr die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Ausgangsverfügungen, durch die die Zulage verweigert oder entzogen wurde, sowie der ablehnenden Bescheide auf die mit den Klagen inhaltsgleichen Verwaltungsbeschwerden darzulegen versucht mit der Begründung, diese Ablehnung bedeute eine Diskriminierung gegenüber der Behandlung, die Frau Sabbatini und Frau Bauduin zuteil geworden sei, den beiden Klägerinnen in jenen Verfahren also, die zur Inzidentfeststellung der Rechtswidrigkeit des früheren Artikels 4 Absatz 3 im Anhang VII zum Statut Anlaß gaben und damit zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen führten.
An dieser Stelle genügt es festzustellen, daß die Klagen ursprünglich in Anknüpfung an Artikel 91 des Statuts abgefaßt waren und daß die in der abgesonderten Verhandlung über die prozeßhindernde Einrede der Beklagten angebrachte wesentliche Änderung des Klagegrundes im Rahmen des gegenwärtigen Verfahrensabschnittes sicherlich unzulässig ist.
Zum anderen sind einige Klägerinnen der Meinung, die ihnen gegenüber getroffenen Ausgangsverfügungen über den Widerruf oder die Verweigerung der Auslandszulage seien ihnen nicht ordnungsgemäß nach Artikel 25 des Statuts mitgeteilt worden, so daß die Klagefrist nicht zu laufen begonnen habe.
Indessen ist nicht zweifelhaft, daß auch diese Klägerinnen vom Widerruf oder von der Verweigerung der Auslandszulage mehr als drei Monate (in einigen Fällen handelt es sich um mehrere Jahre) vor Erhebung der Verwaltungsbeschwerden, die von ihnen in zeitlicher Abfolge zwischen dem 25. Juli 1972 und dem 14. November 1972 eingelegt wurden, Kenntnis erlangt haben. Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts bestimmt, daß der Beamte gegen eine ihn beschwerende Maßnahme innerhalb einer Frist von drei Monaten, die im Falle eines Verwaltungsaktes am Tage der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag beginnt, an dem dieser Kenntnis davon erhält, mit der Beschwerde vorgehen kann. Nach Artikel 91 Absatz 2 ist eine Klage beim Gerichtshof nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Beamte zuvor bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht hat.
Wie sich daraus folgern läßt, genügen die Klagen nicht dem Erfordernis, daß sich das Klageverfahren an ein fristgerecht eingeleitetes Vorverfahren anzuschließen hat. Der Umstand, daß der Entzug oder die Verweigerung der Zulage möglicherweise nicht zum Gegenstand einer förmlichen Verfügung gemacht worden ist, kann für die Frage etwaiger Versäumung der Frist für die Klage, wie sie im Rahmen der vor dem 1. Juli 1972 geltenden Statutsregelung vorgesehen war, oder für die der Klage vorgeschaltete Beschwerde im Sinne der Neufassung des Beamtenstatuts keine Rolle spielen, da sämtliche Betroffenen die ihnen gegenüber ergangene, die Auslandszulage betreffende Regelung den monatlich erstellten Gehaltsstreifen, in denen die Zulage in einer besonderen — vorliegend unausgefüllt gebliebenen — Spalte deutlich sichtbar ausgewiesen wird, entnehmen konnten. Außerdem entsprach die Streichung der Zulage bei Eheschließung der Beamtin oder die Weigerung, sie einer bei Dienstantritt bereits verheirateten Frau zu bewilligen, einer ständigen Übung der Gemeinschaftsorgane, die auf einer eindeutigen Vorschrift des Statuts beruhte; aus diesem Zusammenhang heraus läßt sich nicht bezweifeln, daß in der Aushändigung des Gehaltsstreifens eine wirksame Mitteilung lag, die geeignet war, die Klagefristen in Lauf zu setzen. Auf dieser Linie liegen auch die Urteile, die in den Rechtssachen 33/72, Gunnella, und 36/72, Meganck, ergangen sind. Handelt es sich lediglich um die laufende Anwendung einer klaren und eindeutigen Norm des Statuts, erscheint eine ausdrückliche nähere Begründung nicht unerläßlich. So gesehen, geht es, wenn der Adressat Kenntnis von einer bestimmten Entscheidung als solcher hat, nur noch um die Frage der Kenntnis der dafür maßgebenden Gründe; die fehlende Begründung aber kann gegebenenfalls einen Mangel darstellen, der, fristgemäß geltend gemacht, geeignet ist, zur Aufhebung der Entscheidung zu führen, jedoch offensichtlich niemals den Lauf der Klagefrist hemmen kann.
Die Klägerinnen berufen sich des weiteren auf den Eintritt neuer Tatsachen, die die Kraft hätten, den Lauf der Klagefrist ex nunc wiederzueröffnen. Als solche Tatsachen erwiesen sich einerseits die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen Sabbatini und Bauduin und andererseits die Konsequenzen, welche die beklagten Organe daraus gezogen hätten, indem sie noch vor Inkrafttreten der neugefaßten Bestimmung über die Auslandszulage, in der die vom Gerichtshof festgestellte Diskriminierung beseitigt worden sei, sämtlichen Betroffenen die Zulage mit Wirkung ab Juli 1972 wieder bewilligt hätten.
In den beiden genannten Urteilen wurden zwei nach Eheschließung ergangene Verfügungen über den Widerruf der Auslandszulage mit der Begründung aufgehoben, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut, auf dem diese Verfügungen beruhten, sei rechtswidrig. Ihre Ansicht, die Fristen hätten für sie erneut zu laufen begonnen, stützen die Klägerinnen vor allem auf die nunmehr feststehende Rechtswidrigkeit einer Statutsvorschrift, die dessenungeachtet zu ihrem Nachteil angewendet wurde.
Es ist klar, daß sich die Rechtswirkungen der angeführten Urteile in den Rechtssachen 20/71 und 32/71 in der Aufhebung der von den seinerzeitigen Klägerinnen angefochtenen Verfügungen erschöpfen. Der Ausspruch über die Rechtswidrigkeit der Statutsvorschrift, die den aufgehobenen Verfügungen zugrunde lag, beschränkte sich auf eine Inzidentfeststellung und hatte deshalb keine weitere Folge, als daß diese Vorschrift auf die Klägerinnen der beiden damaligen Verfahren nicht angewandt werden durfte. Eine solche Feststellung kommt in ihrer Tragweite sicherlich nicht einer Nichtigerklärung gleich.
Wäre in den besagten Urteilen die als rechtswidrig erkannte Vorschrift des Statuts für nichtig erklärt worden, könnte sich allerdings ernsthaft die Frage der Rückwirkung auch im Verhältnis zu Dritten stellen. Wenn es aber überhaupt einen Sinn haben soll, jeder Klage nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und ihren Wirkungen eine eigenständige Bedeutung beizumessen und an der Unterscheidung zwischen Inzidentfeststellung der Rechtswidrigkeit einer Norm und deren Nichtigerklärung festzuhalten, dann ergeben sich daraus auch unterschiedliche Folgen, so daß es unmöglich ist, an die Inzidentfeststellung der Rechtswidrigkeit einer Verordnung allgemeine Folgen zu knüpfen, die letztlich auf dasselbe Ergebnis wie die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsaktes mit ex nunc-Wirkung hinauslaufen. Andernfalls würde die im öffentlichen Interesse gesetzte Schranke, wie die rechtsvernichtenden verfahrensrechtlichen Fristen sie im allgemeinen darstellen und wie Artikel 91 des Statuts sie vorliegend errichtet, zum Schaden des Prinzips der Rechtssicherheit verwischt. Als „neue Tatsache“ zur Kenntnis gelangt wäre nach allem nicht eine Nichtigerklärung, sondern eine Inzidentfeststellung, die zwar auch Wirkungen zu entfalten vermag, aber nur im Rahmen des jeweiligen Verfahrens und nicht darüber hinaus. Keine der neuen Tatsachen hat den geringsten Einfluß auf die Vergangenheit, auf die lediglich eine echte Nichtigerklärung hätte einwirken können. Hierbei handelt es sich um Überlegungen, die ebenso grundsätzliche wie elementare Bedeutung haben und vom Gerichtshof so häufig und so beharrlich bekräftigt worden sind, daß es nicht notwendig erscheint, auf sie weiter einzugehen.
Das Verhalten der beklagten Organe, die im Anschluß an die beiden Urteile Sabbatini und Bauduin sämtlichen Beamtinnen, denen bis dahin die Zahlung verweigert worden war, die Auslandszulage mit ex nunc-Wirkung bewilligten oder wiederbewilligten, entsprang vor allem der Erkenntnis des Gewichts, das dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz zukam.
Zu diesem Verhalten, das zahlreichen Beamtinnen zugute kam, rangen sich die Organe zudem auch aus Billigkeits- und aus behördlichen Zweckmäßigkeitserwägungen durch.
Mehr rechtstechnisch gesprochen kann die übereinstimmende Nichtanwendung einer noch in Kraft befindlichen Norm seitens aller Organe als praktische Vorwegnahme einer (vernünftigerweise vorhersehbaren und auch bereits angekündigten) Änderung angesehen werden, die der Rat aufgrund der Urteile ohnehin beabsichtigte und dann wenige Monate später auch tatsächlich an der besagten Bestimmung vornahm. Im übrigen kann von einem Wandel in der Rechtsauffassung der Verwaltung keine Rede sein, da die eigentliche Rechtsfrage durch den Gerichtshof schon entschieden war.
Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, und zwar in Auseinandersetzung mit der Meinung eines Klägers, der vorgetragen hatte, der Umstand, daß die Exekutivorgane ihre früheren Rechtsansichten im Anschluß an bestimmte das Beamtenstatut betreffende Urteile gegenüber mehreren Beamten geändert hätten, stelle eine neue Tatsache dar, die die Kommission verpflichtet habe, ihre früheren Verfügungen zu überprüfen, kommt, wenn sich die Verwaltung von Urteilen des Gerichtshofes leiten läßt, nicht so sehr die Maßnahme der Verwaltung als vielmehr das Urteil selbst als neue Tatsache in Betracht, so daß sich auch unter diesem Gesichtspunkt für die Wiedereröffnung der Fristen nichts herleiten läßt (Urteil 34/65, Mosthaf — Slg. 1966, 797).
Ein etwaiger Wandel in der Verwaltungspraxis infolge veränderter Auslegung bestimmter Statutsvorschriften durch die Verwaltung kann für Beamte als neue Tatsache insofern erheblich sein, als er ihnen gegebenenfalls eine Klagemöglichkeit eröffnet, die ihnen sonst wegen Fristablaufs verschlossen geblieben wäre. Eine solche Klage kommt jedoch nur dann in Frage, wenn mit ihr eine Veränderung der Sachlage für die Zukunft erstrebt wird, nicht aber, wenn sie darauf abzielt, die Regelung, die die Verhältnisse vor dem als neue Tatsache wirkenden Wandel in der Verwaltungspraxis erfahren hatten, zur Prüfung zu stellen. Die neue Tatsache bewirkt demnach nicht, daß die Fristen, innerhalb derer eine Verfügung angefochten werden kann, erneut zu laufen beginnen, sondern bildet mit Rücksicht auf die Änderung, die sich bei ihrem Eintritt vollzieht, lediglich die Grundlage dafür, daß der Beamte mit einem neuen Antrag die Umgestaltung der gegenwärtigen Verhältnisse verlangen kann, selbst wenn diese die Folge einer weit zurückliegenden, nicht mehr anfechtbaren Verfügung sind. Allein mit Bezug auf die gegenwärtigen Verhältnisse kann der Betroffene beanspruchen, daß sich die Verwaltung ihm gegenüber der neuen von ihr befolgten Praxis gemäß verhält. In dieser Beziehung aber wurde den Klägerinnen Genugtuung verschafft, noch bevor sie ihre vorliegenden Klagen erhoben.
Bleibt schließlich das von der Klägerin in der Rechtssache 137/73 vorgebrachte weitere Argument, Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut in der ursprünglichen Fassung vor seiner Änderung durch die bereits erwähnte Verordnung Nr. 558/73 des Rates sei nicht bloß als nichtig, sondern als schlechthin nichtexistent anzusehen gewesen, da er zu einer Diskriminierung geführt habe, die in einem ganz besonders hohen Maße rechtswidrig und unbillig gewesen sei. Dieses Angriffsmittel richtet sich nicht so sehr gegen die in Anwendung der Norm ergangenen Verfügungen, als vielmehr gegen die zugrundeliegende Norm selbst.
Trotz ihrer recht zahlreichen Bezugnahmen auf die Rechtsprechung ist es der Klägerin nicht gelungen, auch nur einen einzigen Präzedenzfall aus dem Bereich des innerstaatlichen Rechts anzuführen, in dem mit einem derart extensiven Begriff des Nichtaktes gearbeitet wurde, wie sie ihn jetzt vorschlägt; daß sie dies unterließ, geschah gewiß nicht aus Nachlässigkeit, sondern einfach, weil die Qualifizierung eines Hoheitsaktes als Nichtakt, zumal, wenn es sich um einen Rechtsetzungsakt handelt (vorausgesetzt, diese Fehlerfolge wird bei derartigen Akten überhaupt anerkannt, und dies scheint nicht in sämtlichen innerstaatlichen Rechtsordnungen der Fall zu sein), nur in recht engen Grenzen bei extrem gelagerten Fällen in Betracht kommt, insbesondere bei ganz schwerwiegenden und offenkundigen Formfehlern (z. B. fehlende Unterzeichnung), Verfahrensmängeln (z. B. fehlende Beratung) oder Zuständigkeitsmängeln (z. B. Verwaltungsentscheidung in einem dem Gesetz vorbehaltenen Bereich oder, ganz allgemein, offenbare Anmaßung von Befugnissen).
Die Folgen der Abstempelung eines Aktes mit Gesetzesrang als Nichtakt sind so weitreichend und oft so wenig vorhersehbar; daß bei der Anwendung dieses Begriffs auf Rechtsetzungsakte, zumal wenn diese seit langem in Kraft sind, äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Dies ist auch zum Schutz der Rechtssicherheit erforderlich. Denn wird eine Norm mit ihrem generellen Regelungsinhalt zum Nichtakt erklärt, erwächst der Verwaltung denknotwendig die Verpflichtung, sämtliche von Anfang an daraus entstandenen Folgen zu beseitigen.
In einem System wie dem des Gemeinschaftsrechts ist kein Grund ersichtlich, von dem in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen befolgten Grundsatz abzuweichen, daß ein Rechtsetzungsakt, der einer Ausführung an sich zugänglich ist und den für sein Zustandekommen und seine Veröffentlichung wesentlichen Verfahrens-, Form- und Zuständigkeitserfordernissen entspricht, jedoch gegebenenfalls inhaltlich gegen höherrangige Normen der Prinzipien verstößt, zwar in seiner Gültigkeit angezweifelt, aber nicht als Nichtakt abgestempelt werden kann.
Wäre übrigens der Mangel, der dem Artikel 4 Absatz 3 alter Fassung anhaftete, so ungeheuerlich gewesen, wie dies jetzt behauptet wird, dann wäre unverständlich, wie die angeblich offenkundige Systemwidrigkeit ungeachtet der hundertfältigen Anwendungsfälle und der zahlreichen auf dem Spiele stehenden Interessen so lange Zeit hat verborgen bleiben können. Last but not least erscheint es sicherlich kühn, von einem grundstürzenden und großdimensionalen Verstoß gegen elementare Grundsätze des modernen gesellschaftlichen Zusammenlebens zu sprechen, wo doch immerhin der Generalanwalt in den Rechtssachen Sabbatini und Bauduin hier in diesem Saale die Gültigkeit und den Fortbestand dieser Vorschrift bejaht hat.
Die Wirklichkeit sieht anders aus. Insofern in den Urteilen, die die ganze Kette der jetzigen Verfahren ausgelöst haben, festgestellt wurde, daß die besagte Bestimmung mit einem allgemeinen Grundsatz unvereinbar war, wurde in ihnen nicht ein skandalöser Widerstreit des Statuts mit einem unverrückbaren Gleichheits- und Gerechtigkeitsprinzip enthüllt, sondern lediglich ein weiterer Schritt auf dem Wege getan, die Rechtsstellung der Frau in der Gesellschaft derjenigen des Mannes anzugleichen. Eine derartige Entwicklung der Rechtsprechung im Gefolge eines geschichtlichen Wandels der Anschauungen ist zeitbedingt, und nur so erklärt und rechtfertigt es sich, daß sie sich schrittweise durchsetzt.
Bei der in den Urteilen Sabbatini und Bauduin inzidenter festgestellten Rechtswidrigkeit handelt es sich demnach um eine Rechtswidrigkeit, die eigentlich erst zu dem Zeitpunkt, als die Vorschrift zur Prüfung gestellt wurde, richtig aufgedeckt und ermessen werden konnte; sie ist das Ergebnis einer neueren Entwicklung, die durch eine veränderte Anschauung über die Stellung der Frau in Familie und Gesellschaft gekennzeichnet ist, einer Entwicklung, die im Recht der Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden und der der Gerichtshof mit feinem Gespür für die lebensvollen Züge des Rechts auch in die Gemeinschaftsrechtsordnung Eingang verschafft hat.
Daher ist es völlig fehl am Platze, hier von einem Nichtakt zu sprechen.
Etwas, das als der gegenwärtige Stand einer langen sozialen Entwicklung erscheint, kann offensichtlich nicht in die Vergangenheit zurückprojiziert werden. Eine Rückbeziehung wäre nicht bloß unhistorisch, sondern stellte auch eine ungerechtfertigte, um nicht zu sagen grobe, Fiktion dar.
Nach alledem ist wirklich nicht verständlich, wie die Klägerinnen behaupten können, durch die ihnen verweigerte Nachzahlung der Auslandszulage in ihrem Rechtsempfinden verletzt zu sein. Sie hätten eigentlich Grund, sich klarzumachen, daß sie es der Initiative zweier ihrer Kolleginnen verdanken, die das Risiko, einen Prozeß zu führen, auf sich genommen haben, wenn die allgemeine Entwicklung zum Vorteil der gesamten Berufsgruppe in einer konkreten Handlung ihren Ausdruck gefunden hat. Die Klägerinnen sind in großer Zahl nur zu dem Zwecke tätig geworden, sich diese neuerliche Errungenschaft rückwirkend zunutze zu machen. Sich jetzt, wie sie behaupten, dadurch in ihrem Rechtsempfinden verletzt zu fühlen, daß sie in bezug auf die Vergangenheit anders behandelt werden als ihre beiden Kolleginnen, die aufgrund fristgerechter Anfechtung der Verfügungen, in denen ihnen die Zulage verweigert wurde, deren Aufhebung erreichten, fehlt ihnen jeglicher Grund.
Aus dieser Sicht würde ich es für geradezu abwegig halten anzunehmen, die Klägerinnen würden deshalb, weil ihnen die Möglichkeit abgeschnitten werde, die in der Vergangenheit an sie gerichteten, von ihnen innerhalb der bestehenden Fristen nicht angefochtenen Verfügungen auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen zu lassen, diskriminiert gegenüber ihren Kolleginnen, die zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen die Initiative ergriffen und in den gesetzten Fristen den durch das Statut eröffneten Rechtsmittelweg beschritten haben. Diese unterschiedliche Behandlung stellt keine Diskriminierung, sondern lediglich die folgerichtige Anwendung eines alten, immer noch gültigen Grundsatzes dar: vigilantibus non dormientibus iura succurrunt.
Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß es, um die Zulässigkeit der vorliegenden Klagen zu bejahen, einer Abkehr von fundamentalen Verfahrensregeln bedürfte, die durch den allgemeinen Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geprägt werden. Dazu bedürfe es äußerst wichtiger Gründe, denen ein größeres Gewicht als die Wahrung der die Rechtsordnung beherrschenden Regeln, Prinzipien und sonstigen grundlegenden Anforderungen zukommt. Dies ist vorliegend mit Sicherheit nicht der Fall. Der Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau auch bei der Zahlung der Auslandszulage ist nunmehr anerkannt; der Entwicklungsprozeß ist abgeschlossen. Daher ist es jetzt zur Verteidigung der Klägerinnen unangebracht, zur Verwirklichung des Gleichheitsideals aufzurufen, denn unter den konkreten Umständen geht es nicht mehr um eine Grundsatzfrage, sondern lediglich um das Problem, ob die Zulage rückwirkend zu zahlen ist.
Es ist zu einfach und zu ungenau, in allen Fällen, in denen das Recht, um der Forderung nach Sicherheit Genüge zu tun, Fristen zu beachten auferlegt, das ciceronische summum ius summa iniuria zu bemühen: und um nichts weiter als um die Beachtung solcher Fristen geht es hier. Langjährige Erfahrung in den verschiedensten Zweigen des Rechtslebens hat mich gelehrt, daß das Wort des Cicero in rechten Grenzen verstanden sein will; diese Lebenserfahrung ist es auch, die mich gemahnt, wiederum mit den Worten des römischen Redners, abschließend daran zu erinnern, daß derjenige, dem die Aufgabe zufällt, Recht zu sprechen, genügend Demut aufbringen muß, nicht de legibus, sondern secundum leges zu richten, es sei denn, die im menschlichen Bewußtsein verankerten höchsten und fundamentalsten Prinzipien selbst stehen auf dem Spiel.
Nach allem beantrage ich, die Unzulässigkeitseinrede der Beklagten zuzulassen und über die Kosten des Verfahrens nach Maßgabe der für Personalstreitigkeiten geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.