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Dokument 61971CJ0037
Judgment of the Court (First Chamber) of 28 June 1972. # Michel Jamet v Commission of the European Communities. # Case 37-71.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. Juni 1972.
Michel Jamet gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 37-71.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. Juni 1972.
Michel Jamet gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 37-71.
Sammlung der Rechtsprechung 1972 -00483
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:1972:57
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1972. - MICHEL JAMET GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 37-71.
Sammlung der Rechtsprechung 1972 Seite 00483
Dänische Sonderausgabe Seite 00129
Portugiesische Sonderausgabe Seite 00169
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . BEAMTE - KLAGE GEGEN EINE VERWALTUNGSVERFÜGUNG - ANTRAG AUF TEILWEISE AUFHEBUNG - NICHT DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG BETREFFENDES ANGRIFFSMITTEL - UNZULÄSSIGKEIT DER VOLLSTÄNDIGEN AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG
( BEAMTENSTATUT DER EG, ARTIKEL 91 )
2 . BEAMTE - BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTPOSTEN - GLEICHWERTIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( BEAMTENSTATUT DER EG, ARTIKEL 5, ARTIKEL 7 )
1 . IST NUR DIE TEILWEISE AUFHEBUNG EINER VERFÜGUNG BEANTRAGT UND BETRIFFT DAS GEGEN DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG GERICHTETE ANGRIFFSMITTEL NICHT DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG, SO WÜRDE DER GERICHTSHOF ULTRA PETITA ENTSCHEIDEN, WENN ER DIE VERFÜGUNG VOLLSTÄNDIG AUFHÖBE .
2 . DER GRUNDSATZ DER ENTSPRECHUNG VON BESOLDUNGSGRUPPE UND TÄTIGKEIT KANN NUR DANN HERANGEZOGEN WERDEN, WENN DER BETROFFENE TATSÄCHLICH ALLE MIT DEM DIENSTPOSTEN, DEN ER INNEZUHABEN BEHAUPTET, VERBUNDENEN AUFGABEN REGELMÄSSIG WAHRNIMMT .
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1 DIE BEKLAGTE HÄLT DIE KLAGE INSOFERN FÜR UNZULÄSSIG, ALS MIT DEM HAUPTANTRAG BEGEHRT WIRD, DER GERICHTSHOF MÖGE ENTSCHEIDEN ODER ZUMINDEST FÜR RECHT ERKENNEN, DASS DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 26 . AUGUST 1965 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 3 EINZUSTUFEN SEI; DESGLEICHEN INSOFERN, ALS HILFSWEISE DIE TEILWEISE AUFHEBUNG DER VERFÜGUNG VOM 3 . FEBRUAR 1971 UND GANZ HILFSWEISE DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN DIESE VERFÜGUNG BEGEHRT WIRD .
2/4 DER KLAEGER, TECHNISCHER ZEICHNER DER BESOLDUNGSGRUPPE C 1 IN DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSANSTALT ISPRA, WURDE MIT VERFÜGUNG VOM 3 . FEBRUAR 1971 FÜR EINEN DIENSTPOSTEN EINES AGENT TECHNIQUE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 4 DIENSTALTERSSTUFE 1 ERNANNT, NACHDEM ER IN DEN JAHREN 1967 UND 1968 MEHRMALS VERGEBENS DIE NEUEINSTUFUNG SEINES DIENSTPOSTENS IN DIE LAUFBAHN B 3/B 2 EINES ENTWURFSZEICHNERS BEANTRAGT HATTE . ER BEANTRAGTE MIT VERWALTUNGSBESCHWERDE VOM 3 . MÄRZ 1971, DIESE VERFÜGUNG IN DER WEISE ZU BERICHTIGEN, DASS DIE BEZEICHNUNG " AGENT TECHNIQUE " DURCH DIE BEZEICHNUNG " DESSINATEUR PROJETEUR " ( ENTWURFSZEICHNER ) ERSETZT WERDE . DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE BESCHIED DIESE BESCHWERDE NICHT; DER KLAEGER HAT DESHALB DEN GERICHTSHOF MIT VORLIEGENDER KLAGE ANGERUFEN .
5 ER BEGEHRT IN ERSTER LINIE ZU ENTSCHEIDEN, DASS ER MIT WIRKUNG VOM 26 . AUGUST 1965 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 3 EINZUSTUFEN SEI .
6 DIESER ERSTE KLAGEANSPRUCH IST ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, WEIL DER GLEICHE ANTRAG SCHON GEGENSTAND FRÜHERER STILLSCHWEIGENDER ABLEHNENDER ENTSCHEIDUNGEN WAR, DIE NICHT IN DER IN ARTIKEL 91 DES STATUTS VORGESEHENEN FRIST ANGEFOCHTEN WORDEN SIND .
7 DER KLAEGER WENDET EIN, DIE VERFÜGUNG VOM 3 . FEBRUAR 1971 SCHLIESSE DAS ANERKENNTNIS DER BEGRÜNDETHEIT DER FRÜHEREN, ABGELEHNTEN ANTRAEGE EIN UND STELLE DAHER EINE NEUE TATSACHE DAR, WELCHE DIE KLAGEFRIST GEGEN DIESE VERFÜGUNGEN WIEDERERÖFFNE .
8 ES BEDARF KEINER PRÜFUNG, INWIEWEIT EINE NEUE TATSACHE GEEIGNET WÄRE, EINE KLAGEFRIST WIEDERZUERÖFFNEN, DIE DER BETROFFENE HAT VERSTREICHEN LASSEN; ES GENÜGT FESTZUSTELLEN, DASS DIE GENANNTE VERFÜGUNG KEINESWEGS DIE IHR VOM KLAEGER BEIGEMESSENE TRAGWEITE HAT UND AUSDRÜCKLICH BESTIMMT, DASS IHRE WIRKUNGEN ERST VOM 1 . JANUAR 1971 AN EINTRETEN .
9 IN ZWEITER LINIE IST ZIEL DER KLAGE DIE TEILWEISE AUFHEBUNG DER ERNENNUNGS - UND BEFÖRDERUNGSVERFÜGUNG VOM 3 . FEBRUAR 1971 " INSOWEIT, ALS SIE DEN DIENSTPOSTEN, FÜR DEN DER KLAEGER ERNANNT WIRD, ALS DEN EINES " AGENT TECHNIQUE " UND DIE BESOLDUNGSGRUPPE B 4 ALS DIEJENIGE BEZEICHNET, IN DIE DER KLAEGER BEFÖRDERT WIRD ".
10/12 DIESER ANTRAG IST GLEICHFALLS UNZULÄSSIG . DIE TEILE DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG, DEREN AUFHEBUNG BEGEHRT WIRD, SIND UNTRENNBAR MIT DEM GANZEN DIESER VERFÜGUNG VERBUNDEN DERGESTALT, DASS DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG OHNE DIESE TEILE KEINE RECHTSWIRKUNGEN MEHR HERVORZUBRINGEN VERMÖCHTE . ANDERERSEITS WÜRDE DER GERICHTSHOF ULTRA PETITA ENTSCHEIDEN, WENN ER DIE VERFÜGUNG VOLLSTÄNDIG AUFHÖBE . DAS GEGEN DIE VERFÜGUNG GELTENDGEMACHTE ANGRIFFSMITTEL BETRIFFT ABER NICHT DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG .
13/14 DAGEGEN IST DIE KLAGE ZULÄSSIG, SOWEIT SIE AUF DIE AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ABLEHNENDEN ENTSCHEIDUNG GERICHTET IST, DIE AUS DER NICHTBESCHEIDUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS GEGEN SEINE ERNENNUNG UND BEFÖRDERUNG VOM 3 . MÄRZ 1971 ZU ENTNEHMEN IST . DENN IN DIESER BESCHWERDE LIEGT EIN ZULÄSSIGER ANTRAG AUF NEUEINSTUFUNG DES DIENSTPOSTENS .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
15/16 DER KLAEGER ÜBTE VOR DER VERFÜGUNG VOM 3 . FEBRUAR 1971 WÄHREND MEHRERER JAHRE DAS AMT EINES TECHNISCHEN ZEICHNERS ( DESSINATEUR ) AUS, DEM DIE GRUNDAMTSBEZEICHNUNG TECHNISCHER SEKRETÄR ( DESSINATEUR ) UND GEMÄSS ANHANG I B ZUM STATUT DIE LAUFBAHN C 4/C 1 FÜR WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE BEAMTE - BÜROPERSONAL - DER GEMEINSAMEN KERNFORSCHUNGSSTELLE ZUGEORDNET IST . WÄHREND DIESER ZEIT WURDEN MEHRMALS BEURTEILUNGEN ÜBER IHN ABGEGEBEN, DEREN LETZTE SICH AUF DIE ZEIT VOM 1 . JULI 1965 BIS 30 . JUNI 1967 BEZIEHT UND DIE WESENTLICHEN AUFGABEN DES KLAEGERS WIE FOLGT BEZEICHNET : " DESSINATEUR PROJETEUR DEBUTANT, DISEGNI-STUDI ELETTROMECCANICI " ( BEGINNENDER ENTWURFSZEICHNER, ELEKTROMECHANISCHE ENTWÜRFE UND STUDIEN ).
17/18 NACH DEM GENANNTEN ANHANG IST DEM AMT DES TECHNISCHEN SEKRETÄRS ( DESSINATEUR ) EINE LAUFBAHN ZUGEORDNET, DIE SICH ÜBER DIE BESOLDUNGSGRUPPEN C 4 BIS C 1 ERSTRECKT, DEM AMT DES OBERINGENIEURS ( DESSINATEUR PROJETEUR ) EINE SICH ÜBER DIE BESOLDUNGSGRUPPEN B 3/B 2 ERSTRECKENDE LAUFBAHN . BEIDE LAUFBAHNEN SIND FÜR DAS PERSONAL DER FORSCHUNGSBÜROS DER GEMEINSAMEN KERNFORSCHUNGSSTELLE VORGESEHEN .
19 DER LAUFBAHN DES OBERINGENIEURS SIND ZWEI BESOLDUNGSGRUPPEN ZUGEORDNET, DENEN DIENSTPOSTEN ENTSPRECHEN, DIE IN DER BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN WIE FOLGT BESCHRIEBEN SIND :
" BEAMTER MIT SACHBEARBEITERTÄTIGKEIT ( GEHOBENER DIENST ):
B 2 - ENTWURFSZEICHNER, IST MIT DER SELBSTÄNDIGEN AUSARBEITUNG GRÖSSERER ENTWÜRFE NACH MASSGABE EINES LEISTUNGSVERZEICHNISSES EINSCHLIESSLICH DER ENTSPRECHENDEN BERECHNUNGEN BETRAUT; ERTEILT DEN MIT DER ANFERTIGUNG DER DIESEN ENTWÜRFEN ENTSPRECHENDEN TEILZEICHNUNGEN BEAUFTRAGTEN TECHNISCHEN ZEICHNERN DIE ERFORDERLICHEN ANWEISUNGEN .
B 3 - ENTWURFSZEICHNER, IST MIT DER SELBSTÄNDIGEN AUSARBEITUNG VOLLSTÄNDIGER ENTWÜRFE BETRAUT .
DIESE TÄTIGKEITEN SETZEN EINE MEHRJÄHRIGE ERFAHRUNG ALS ZEICHNER VORAUS . "
20/21 DIE BEKLAGTE HAT DEN KLAEGER WEGEN DER FÄHIGKEITEN, DIE ER SICH ANGEEIGNET HATTE UND DIE UNTER ANDEREM DURCH DIE ÜBER IHN ERSTELLTE BEURTEILUNG BEZEUGT WERDEN, MIT WECHSEL DER LAUFBAHNGRUPPE IN DER BESOLDUNGSGRUPPE B 4 FÜR EINEN DIENSTPOSTEN ERNANNT, DEN DIE STELLENBEKANNTGABE KOM/P/2/70 ALS DEN EINES " AGENT TECHNIQUE " BEZEICHNET . DIE KOMMISSION BESTREITET INDESSEN NICHT, DASS DIESE BEZEICHNUNG DEM DIENSTPOSTEN NICHT ENTSPRICHT, DEN DER KLAEGER INNEHAT .
22/25 DER " AGENT TECHNIQUE " DER BESOLDUNGSGRUPPE B 4 IST NACH DER BESCHREIBUNG DER TÄTIGKEITEN MIT VERSUCHEN ODER TESTS AUF VERSCHIEDENEN GEBIETEN BEAUFTRAGT UND ORDNET DIE ERGEBNISSE, ER GEHÖRT MIT DIESEN AUFGABEN DEM LABORPERSONAL AN . NACH DEM VORBRINGEN DER BEKLAGTEN SIND DIE TÄTIGKEITEN, DIE DER KLAEGER UNTER DER UNZUTREFFENDEN BEZEICHNUNG AGENT TECHNIQUE TATSÄCHLICH AUSÜBE, DIE EINES TECHNISCHEN ZEICHNERS, DER SEINE EIGNUNG FÜR DAS AMT EINES ENTWURFSZEICHNERS NACHGEWIESEN HABE UND AUSSER DEN GEWÖHNLICHEN AUFGABEN DES TECHNISCHEN ZEICHNERS NUR GELEGENTLICH AUCH GANZE ENTWÜRFE, ALLERDINGS EINFACHERER ART, AUSFÜHRE, OHNE INDESSEN ALLE DAS AMT DES ENTWURFSZEICHNERS VON DEM DES TECHNISCHEN ZEICHNERS UNTERSCHEIDENDEN TÄTIGKEITEN AUSZUÜBEN . DER KLAEGER BESTREITET NICHT, DASS ER NICHT ALLE AUFGABEN EINES ENTWURFSZEICHNERS WAHRNIMMT . ER TRAEGT IM GEGENTEIL VOR, DIESER UMSTAND SEI BELANGLOS, WEIL DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IHN UNAUSWEICHLICH FÜR DAS AMT UND IN DER BESOLDUNGSGRUPPE EINES ENTWURFSZEICHNERS HABE ERNENNEN MÜSSEN, WENN SIE IHN NICHT IM AMT EINES TECHNISCHEN ZEICHNERS DER BESOLDUNGSGRUPPE C 1 BELIESS .
26/27 ES STEHT ZWAR FEST, DASS DER KLAEGER DIE EIGNUNG FÜR DAS AMT EINES ENTWURFSZEICHNERS BESITZT, ES IST ABER NICHT HINLÄNGLICH BEWIESEN, DASS ER SÄMTLICHE AUFGABEN, AUS DENEN DIESES AMT BESTEHT, TATSÄCHLICH REGELMÄSSIG WAHRNIMMT . GEWISS IST DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG INSOFERN HÖCHST ZWEIFELHAFT, ALS DIESE EINEN BEAMTEN, VON DEM BEKANNT WAR, DASS ER DAS ENTSPRECHENDE AMT NICHT AUSÜBTE, IN EINE B-4-PLANSTELLE EINGEWIESEN HAT, HIERAUS FOLGT ABER NICHT, DASS DER KLAEGER TÄTIGKEITEN AUSGEUEBT HABE, DIE DEM AMT UND DER BESOLDUNGSGRUPPE ENTSPROCHEN HÄTTEN, IN DIE ER EINGESTUFT ZU WERDEN VERLANGT .
28 DAHER IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .
29/30 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE AUSLAGEN SELBST .
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . BEIDE PARTEIEN DES RECHTSSTREITS TRAGEN IHRE EIGENEN AUSLAGEN .