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Document 32022R1159

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1159 der Kommission vom 11. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/1413

ABl. L 179 vom 6.7.2022, p. 11–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 06/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1159/oj

6.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/11


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1159 DER KOMMISSION

vom 11. März 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Offenlegung der Anlagestrategie durch Wertpapierfirmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/2033 schreibt vor, dass Wertpapierfirmen, die weder kleine, noch miteinander verflochtene Wertpapierfirmen sind, Informationen über ihre Anlagestrategie offenlegen müssen, um ihren Anlegern und den Marktteilnehmern im weiteren Sinne Transparenz darüber zu verschaffen, welchen Einfluss sie auf die Unternehmen haben, an denen sie direkt oder indirekt Aktien halten, die mit Stimmrechten verbunden sind, und wie sie abstimmen. Die erforderliche Offenlegung umfasst Informationen über den Anteil der mit den direkt oder indirekt von der Wertpapierfirma gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, Informationen über ihr Wahlverhalten, eine Erläuterung der Abstimmungen und des Anteils der vorgelegten und angenommenen Vorschläge, Informationen über den Rückgriff auf Stimmrechtsberater und Informationen über ihre Abstimmungsleitlinien.

(2)

Diese Verordnung zielt gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 darauf ab, Meldebögen für die erforderliche Offenlegung festzulegen, um dem Bedarf an kohärenten und vergleichbaren öffentlichen Informationen über die Geschäftspolitik von Wertpapierfirmen gerecht zu werden.

(3)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind angemessen und sollen sicherstellen, dass die von den Wertpapierfirmen für die Offenlegung der Anlagestrategie verwendeten Meldebögen und Tabellen hinreichend umfassende und vergleichbare Informationen über ihr Wahlverhalten und dessen Einfluss auf die Unternehmen, in die investiert wird, vermitteln.

(4)

Insbesondere wird mit dieser Verordnung ein Meldebogen für die quantitative Offenlegung des Stimmrechtsanteils eingeführt, der mit Aktien verbunden ist, die von den Wertpapierfirmen direkt und indirekt von ihren Tochtergesellschaften oder assoziierten Unternehmen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder von anderen Unternehmen, mit denen die Wertpapierfirma im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verbunden ist, gehalten werden, einschließlich der Aktien, die von den Wertpapierfirmen im Namen von Kunden verwaltet werden, es sei denn, die Aktionäre behalten die Stimmrechte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die es der Wertpapierfirma untersagt, in deren Namen abzustimmen. In dieser Verordnung werden auch Tabellen und Meldebögen für die Beschreibung des Wahlverhaltens der Wertpapierfirma festgelegt sowie, nach Themen gruppiert, des Anteils der Entschließungen in Hauptversammlungen, denen die Firma zugestimmt oder die sie abgelehnt hat, einschließlich Informationen über die Abteilungen oder Funktionsträger, die an der Entscheidung über die Abstimmungsposition beteiligt sind, über das Validierungsverfahren und wesentliche Änderungen des Anteils der Entschließungen, denen zugestimmt wurde. Darüber hinaus enthält sie qualitative Tabellen zur Beschreibung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und der Verbindungen zu diesen Beratern. Schließlich enthält sie Anweisungen zu den Informationen, die die Wertpapierfirmen über ihre Abstimmungsleitlinien offenlegen müssen.

(5)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Offenlegungsgrundsätze

Die gemäß dieser Verordnung offenzulegenden Informationen unterliegen den folgenden Grundsätzen:

a)

Offenlegungen unterliegen dem gleichen Niveau der internen Prüfung, das für die in den Abschlüssen der Wertpapierfirmen enthaltenen Geschäftsberichte gilt.

b)

Offenlegungen sind klar. Sie werden in einer für die Nutzer der Informationen verständlichen Form vorgelegt und über ein zugängliches Medium mitgeteilt. Wichtige Meldungen werden hervorgehoben und sind leicht auffindbar. Komplexe Themen werden in einer einfachen Sprache erläutert. Zusammengehörige Informationen werden zusammen vorgelegt.

c)

Offenlegungen sind aussagekräftig und über Zeiträume hinweg konsistent, damit Nutzer der Informationen diese über die Offenlegungszeiträume hinweg vergleichen können.

d)

Quantitativen Offenlegungen werden eine qualitative Erklärung und andere ergänzende Informationen beigefügt, die unter Umständen erforderlich sind, damit die Nutzer dieser Informationen diese verstehen können, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, wenn eine bestimmte Offenlegung wesentliche Änderungen gegenüber den in den vorhergehenden Offenlegungen enthaltenen Informationen aufweist.

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

(1)   Bei der Offenlegung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass numerische Werte als Fakten übermittelt werden. Quantitative Daten, die als „prozentual“ offengelegt werden, sind pro Einheit mit einer Mindestpräzision von zwei Dezimalstellen anzugeben.

(2)   Bei der Offenlegung von Informationen im Einklang mit dieser Verordnung stellen die Wertpapierfirmen sicher, dass die Daten mit den folgenden Informationen versehen werden:

a)

Offenlegungsstichtag und Bezugszeitraum;

b)

Name und Kennung der offenlegenden Wertpapierfirma (Rechtsträgerkennung (LEI), sofern verfügbar),

c)

gegebenenfalls Rechnungslegungsstandard und

d)

gegebenenfalls Konsolidierungskreis.

Artikel 3

Offenlegung der Stimmrechtsanteile

Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens IF IP1 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

Artikel 4

Offenlegung des Wahlverhaltens

Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die Informationen über das Wahlverhalten unter Verwendung der Tabelle IF IP2.01 und des Meldebogens IF IP2.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

die Informationen über die Erläuterung der Abstimmungen unter Verwendung der Tabelle IF IP2.03 und des Meldebogens IF IP2.04 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

c)

die Informationen über den Anteil der Vorschläge, denen die Wertpapierfirma zugestimmt hat, unter Verwendung des Meldebogens IF IP2.05 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5

Offenlegung der Erläuterung des Rückgriffs auf Stimmrechtsberater

Die Wertpapierfirmen legen die in den Artikeln 52 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen wie folgt offen:

a)

die Informationen über die von der Wertpapierfirma eingesetzten Stimmrechtsberater unter Verwendung der Tabelle IF IP3.01 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

b)

die Informationen über die Verbindungen zu Stimmrechtsberatern unter Verwendung der Tabelle IF IP3.02 in Anhang I dieser Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Offenlegung von Abstimmungsleitlinien

Die Wertpapierfirmen legen die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Informationen unter Verwendung des Meldebogens IF IP4 in Anhang I der vorliegenden Verordnung und nach Maßgabe der Erläuterungen in Anhang II der vorliegenden Verordnung offen.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(3)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).

(4)  Verordnung (EU) Nr 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG I

OFFENLEGUNG DER ANLAGESTRATEGIE DURCH WERTPAPIERFIRMEN

OFFENLEGUNG DURCH WERTPAPIERFIRMEN

Meldebogennummer

Meldebo-gencode

Bezeichnung des Meldebogens

Rechtlicher Bezug

 

 

ANLAGESTRATEGIE

 

1

IF IP1

STIMMRECHTSANTEIL

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033

2

IF IP2

WAHLVERHALTEN

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033

3

IF IP3

STIMMRECHTSBERATER

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033

4

IF IP4

ABSTIMMUNGLEITLINIEN

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033


IF IP1 — MELDEBOGEN ZUM STIMMRECHTSANTEIL


Land

Wirtschaftszweig

Name des Unternehmens

Kennung des Unternehmens

Anteil der mit direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte gemäß Artikel 52 Absatz 2

a

b

c

d

e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte fügen Sie bei Bedarf weitere Zeilen ein.

IF IP2.03 — TABELLE ZUR ELÄUTERUNG DER ABSTIMMUNGEN


Zeile

Position

Wert

1

Abteilungen oder Funktionsträger in der Wertpapierfirma, die an der Entscheidung über eine Abstimmungsposition beteiligt sind

 

2

Beschreibung des Validierungsverfahrens für Neinstimmen

 

3

Anzahl der Vollzeitäquivalente, die für die Analyse von Entschließungen und die Prüfung von Abstimmungsunterlagen eingesetzt werden, ohne externe Ressourcen wie z. B. Stimmrechtsberater

 

4

Erläuterung jeder wesentlichen Änderung der Zustimmungsrate

 

5

Tabelle der öffentlich zugänglichen Dokumente zur Anlagestrategie, in denen die Ziele der Wertpapierfirma beschrieben werden

 

6

Zertifizierung der Anlagestrategie des Unternehmens, falls zutreffend

 


IF IP2.04 — MELDEBOGEN ZUM WAHLVERHALTEN BEI ENTSCHLIESSUNGEN, NACH THEMEN


Zeile

Position

Zustimmung

Ablehnung

Enthaltung

Insgesamt

1

Im vergangenen Jahr zur Abstimmung gestellte Entschließungen, nach Themen:

 

 

 

 

2

Struktur des Verwaltungsrats

 

 

 

 

3

Vergütung der Führungskräfte

 

 

 

 

4

Wirtschaftsprüfer

 

 

 

 

5

Umwelt, Soziales und Ethik

 

 

 

 

6

Vermögenstransaktionen

 

 

 

 

7

Externe Entschließungen

 

 

 

 

8

Sonstiges

 

 

 

 


IF IP2.05 — MELDEBOGEN ZUM ANTEIL DER VORSCHLÄGE, DENEN ZUGESTIMMT WURDE


Zeile

Position

Wert

1

Prozentsatz der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan vorgelegten Entschließungen, denen die Wertpapierfirma zustimmt

 

2

Prozentsatz der von den Aktionären vorgeschlagenen Entschließungen, denen die Wertpapierfirma zustimmt

 


IF IP3 — STIMMRECHTSBERATER


IF IP3.01 — TABELLE ZUR LISTE DER STIMMRECHTSBERATER


Name des Stimmrechts-beraters

Kennung des Stimmrechts-beraters

Vertrags-art

Mit dem Stimmrechtsbe-rater verbundene Investitionen

Themen der Entschließungen, zu denen der Stimmrechtsberater im vergangenen Jahr Stimmempfehlungen abgegeben hat

a

b

c

d

e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bitte fügen Sie bei Bedarf weitere Zeilen ein.

IF IP3.02 — TABELLE ZU DEN VERBINDUNGEN ZU STIMMRECHTSBERATERN


Name des Stimmrechts-beraters

Kennung des Stimmrechts-beraters

Einschlä-gige Unterneh-men, zu denen der Stimm-rechts-berater Verbin-dungen unterhält

Verbindungsart

Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte mit dem Stimmrechtsberater, falls zutreffend

a

b

c

d

e

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


IF IP4 — TABELLE ZU DEN ABSTIMMUNGSLEITLINIEN


Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien gemäß Artikel 52 Absatz 2 gehalten werden: kurze allgemeine Zusammenfassung und, falls erforderlich, Links zu nicht vertraulichen Dokumenten

a

 


ANHANG II

ANWEISUNGEN ZUR OFFENLEGUNG DER ANLAGESTRATEGIE DURCH WERTPAPIERFIRMEN

1.1.   TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN

1.1   Aufbau

Dieser Anhang enthält Anweisungen für die in Anhang I enthaltenen Meldebögen und Tabellen für die Offenlegung in Bezug auf:

Stimmrechtsanteile;

Wahlverhalten;

Stimmrechtsberater;

Abstimmungsleitlinien.

1.2   Aufsichtliche Konsolidierung

Der Konsolidierungskreis einer Wertpapierfirmengruppe wird im Entwurf der technischen Regulierungsstandards zur aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 näher beschrieben (1). Wertpapierfirmengruppen wenden diesen aufsichtlichen Anwendungsbereich an, um die Anforderungen an die Offenlegung zu erfüllen, und nicht den der bilanzrechtlichen Konsolidierung.

1.2.   TEIL II: ANWEISUNGEN ZU MELDEBÖGEN UND TABELLEN

Zur Erfüllung der Anforderung hinsichtlich der Offenlegung der Anlagestrategie sind sowohl Meldebögen als auch Tabellen zu verwenden. Meldebögen enthalten quantitative Informationen, während Tabellen qualitative Informationen enthalten.

1   IF IP1 — STIMMRECHTSANTEIL

1.1.   Allgemeine Bemerkungen

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033 ist der Anteil der mit den direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte offenzulegen, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren, wobei nur die nach Artikel 52 Absatz 2 relevanten Unternehmen berücksichtigt werden. Im entsprechenden Meldebogen wird jedes Unternehmen mit einem entsprechenden Land und einem Wirtschaftszweig aus der im Meldebogen enthaltenen Dropdown-Liste verknüpft, wenn der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, die Schwelle von 5 % aller mit den von dem Unternehmen begebenen Aktien verbundenen Stimmrechte überschreitet.

Die Wertpapierfirmen geben den Stimmrechtsanteil an den indirekt von ihren Tochtergesellschaften oder anderen Unternehmen gehaltenen Aktien an, wenn die Wertpapierfirmen einen maßgeblichen Einfluss auf die Tochtergesellschaften oder andere Unternehmen ausüben oder enge Verbindungen zu ihnen bestehen.

1.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

Land

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Stimmrechtsanteil wird nach Mitgliedstaat auf der Grundlage des Sitzlands des Unternehmens, in das investiert wird, aufgeschlüsselt.

b

Wirtschaftszweig

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2033.

Der Stimmrechtsanteil wird nach Wirtschaftszweigen aufgeschlüsselt. Es ist die Liste der Wirtschaftszweige zu verwenden, die Bestandteil der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) ist und 27 Wirtschaftszweige umfasst. Diese Wirtschaftszweige werden den NACE-Codes zugeordnet, wie in der Tabelle (2) auf der Website der Europäischen Kommission dargestellt.

c

Name des Unternehmens

Name des Unternehmens, an dem Aktien gehalten werden.

d

Kennung des Unternehmens

Kennung des Unternehmens, an dem Aktien gehalten werden; Rechtsträgerkennung (LEI). Die Wertpapierfirmen müssen den LEI-Code, soweit verfügbar, in diesem Feld angeben.

e

Anteil der mit direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte gemäß Artikel 52 Absatz 2

Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prozentsatz von 5 % (nicht berücksichtigt) bis 100 %.

Relevante Unternehmen im Sinne dieses Meldebogens sind solche, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Es werden nur Aktien berücksichtigt, die mit einem Stimmrecht verbunden sind. Die Offenlegung ist erforderlich, wenn der Stimmrechtsanteil, den die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, die Schwelle von 5 % aller mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Aktien verbundenen Stimmrechte übersteigt. Die Stimmrechte werden ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien berechnet, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist. Die Aktien, die Gegenstand dieser Offenlegung sind, können direkt oder indirekt gehalten werden. Direkt gehaltene Aktien sind Aktien, die die Wertpapierfirma auf eigene Rechnung hält und die Teil ihrer Eigenmittel sind. Indirekt gehaltene Aktien sind Aktien, die von einer Tochtergesellschaft der Wertpapierfirma oder von einem anderen Unternehmen gehalten werden, auf das die Wertpapierfirma entweder aufgrund einer förmlichen Vereinbarung oder einer anderen Geschäftsbeziehung einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Dazu gehören ferner Aktien, die von der Wertpapierfirma im Namen von Kunden verwaltet werden, es sei denn, die Aktionäre behalten weiterhin ihre Stimmrechte aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung, die es der Wertpapierfirma untersagt, in deren Namen abzustimmen.

2   IF IP2 — WAHLVERHALTEN

2.1.   Allgemeine Bemerkungen

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 sieht die Offenlegung von drei Elementen vor:

a)

eine vollständige Beschreibung des Wahlverhaltens in den Hauptversammlungen von Unternehmen, deren Aktien gemäß Artikel 52 Absatz 2 gehalten werden;

b)

eine Erläuterung der Abstimmungen;

c)

der Anteil der Vorschläge, denen die Wertpapierfirma zugestimmt hat.

2.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

IF IP2.01 — TABELLE ZUR BESCHREIBUNG DES WAHLVERHALTENS

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Zahl der relevanten Unternehmen im Rahmen der Offenlegung

Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positive Ganzzahl.

Zahl der relevanten Unternehmen, an denen Aktien gehalten werden (siehe Spalte d in IF IP1).

2

Zahl der Hauptversammlungen im Rahmen der Offenlegung im vergangenen Jahr

Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positive Ganzzahl.

Anzahl der Hauptversammlungen, die im vergangenen Jahr für die unter die Offenlegung fallenden Unternehmen abgehalten wurden.

3

Anzahl der Hauptversammlungen im Rahmen der Offenlegung, bei denen die Wertpapierfirma im vergangenen Jahr abgestimmt hat

Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Positive Ganzzahl, die kleiner oder gleich der Zahl in Zeile 2 ist.

Anzahl der Hauptversammlungen, die im vergangenen Jahr für die Unternehmen im Rahmen der Offenlegung abgehalten wurden und bei denen die Wertpapierfirma abgestimmt hat. Dazu gehören auch Versammlungen, bei denen sich die Wertpapierfirma lediglich enthalten hat, sowie Versammlungen, bei denen sie durch einen Bevollmächtigten abgestimmt hat.

4

Informiert die Wertpapierfirma das Unternehmen vor der Hauptversammlung über Neinstimmen?

„Ja“- oder „Nein“-Frage.

Die Antwort lautet „Ja“, wenn die Wertpapierfirma die Politik verfolgt, Unternehmen vor Hauptversammlungen über Neinstimmen zu informieren, oder wenn sie dies im vergangenen Jahr in der Mehrzahl der Fälle getan hat.

5

Anteil der persönlichen Stimmabgaben durch die Firma

Prozentsatz.

Ohne Berücksichtigung der Stimmabgaben durch Bevollmächtigte.

6

Anteil der schriftlichen oder elektronischen Stimmabgabe durch die Firma

Prozentsatz.

Einschließlich der Stimmabgaben durch Bevollmächtigte.

7

Verfügt die Wertpapierfirmengruppe auf konsolidierter Basis über eine Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte zwischen relevanten Unternehmen der Gruppe?

„Ja“- oder „Nein“-Frage.

Wertpapierfirmengruppen müssen diese Zeile ausfüllen, einzelne Wertpapierfirmen nicht.

Relevante Unternehmen der Gruppe sind diejenigen, die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis nach Verordnung (EU) 2019/2033 fallen.

8

Wenn „Ja“, Zusammenfassung dieser Strategie

Freitext.

Lautet die Antwort in Zeile 7 „Ja“, so muss die Firma eine kurze Zusammenfassung ihrer Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen den relevanten Unternehmen der Gruppe beifügen.

IF IP2.02 — MELDEBOGEN ZUM WAHLVERHALTEN

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Entschließungen der Hauptversammlung:

Titelzeile.

2

denen die Firma zugestimmt hat

Anzahl und Prozentsatz der Entschließungen der Hauptversammlung im Rahmen der Offenlegung, denen die Wertpapierfirma im vergangenen Jahr zugestimmt hat.

3

die die Firma abgelehnt hat

Anzahl und Prozentsatz der Entschließungen der Hauptversammlung im Rahmen der Offenlegung, die die Wertpapierfirma im vergangenen Jahr abgelehnt hat.

4

bei denen sich die Firma enthalten hat

Anzahl und Prozentsatz der Entschließungen der Hauptversammlung im Rahmen der Offenlegung, bei denen sich die Wertpapierfirma im vergangenen Jahr enthalten hat.

5

Hauptversammlungen, bei denen sich die Firma gegen mindestens eine Entschließung ausgesprochen hat

Anzahl und Prozentsatz der Hauptversammlungen im Rahmen der Offenlegung, bei denen die Wertpapierfirma im vergangenen Jahr mindestens eine Entschließung abgelehnt hat.

IF IP2.03 — TABELLE ZUR ERLÄUTERUNG DER ABSTIMMUNGEN

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Abteilungen oder Funktionsträger in der Wertpapierfirma, die an der Entscheidung über eine Abstimmungsposition beteiligt sind

Freitext.

Liste der Abteilungen oder Funktionsträger, die an der Entscheidung über eine Abstimmungsposition beteiligt sind.

2

Beschreibung des Validierungsverfahrens für Neinstimmen

Freitext.

Beschreibung des Validierungsverfahrens für Neinstimmen in den betreffenden Hauptversammlungen, falls zutreffend.

3

Anzahl der Vollzeitäquivalente, die für die Analyse von Entschließungen und die Prüfung von Abstimmungsunterlagen eingesetzt werden, ohne externe Ressourcen wie Stimmrechtsberater

Positive Anzahl.

Anzahl der Vollzeitäquivalente in den Abteilungen oder bei den Funktionsträgern, die für die Analyse von Entschließungen und die Prüfung von Abstimmungsprotokollen eingesetzt werden. Darunter fallen lediglich interne Ressourcen der Wertpapierfirma.

4

Erläuterung jeder wesentlichen Änderung der Zustimmungsrate

Freitext.

Eine kurze Erläuterung ist beizufügen, wenn sich die Zustimmungsrate im Vergleich zur letzten Offenlegung wesentlich erhöht oder verringert hat, z. B. infolge einer Änderung der Ausrichtung, der Strategie oder der Aussichten der Wertpapierfirma als Aktionär.

5

Liste der öffentlich zugänglichen Dokumente zur Anlagestrategie, in denen die Ziele der Wertpapierfirma beschrieben werden

Freitext.

Liste von Dokumenten, vorzugsweise als Hypertext-Links, in denen die Ziele der Wertpapierfirma in ihrer Eigenschaft als Aktionär beschrieben werden.

6

Zertifizierung der Anlagestrategie des Unternehmens, falls zutreffend

Freitext.

Falls die Wertpapierfirma eine Zertifizierung für ihre Anlagestrategie erhalten hat, Bezeichnung und Datum der Erteilung dieser Zertifizierung. Es kann mehrere solcher Zertifizierungen geben.

IF IP2.04 — MELDEBOGEN ZUM WAHLVERHALTEN BEI ENTSCHLIESSUNGEN, NACH THEMEN

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Im vergangenen Jahr zur Abstimmung gestellte Entschließungen, nach Themen

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen, über die die Firma oder ihre Bevollmächtigten im vergangenen Jahr auf den Hauptversammlungen abgestimmt haben, im Rahmen der Offenlegung. Die Gesamtzahl ist nach Zustimmungsstatus aufgeschlüsselt: Zustimmung, Ablehnung, Enthaltung.

2

Struktur des Verwaltungsrats

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen über die Struktur des Verwaltungsrats, aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus.

3

Vergütung der Führungskräfte

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen über die Vergütung von Führungskräften, aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus.

4

Wirtschaftsprüfer

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen über Wirtschaftsprüfer (z. B. Bestellung, Vergütung), aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus.

5

Umwelt, Soziales und Ethik

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen zu ökologischen, sozialen und ethischen Fragen, aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus.

6

Vermögenstransaktionen

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen über Vermögenstransaktionen (z. B. Fusionen, Übernahmen), aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus.

7

Externe Entschließungen

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen zu externen Entschließungsvorschlägen, aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus. Diese externen Entschließungen werden den übrigen Aktionären von einem Aktionär vorgeschlagen, in der Regel, um sie davon zu überzeugen, gegen einen Vorschlag des Verwaltungsrats zu stimmen.

8

Sonstiges

Positive Ganzzahlen.

Anzahl der Entschließungen zu anderen als den oben genannten Themen, aufgeschlüsselt nach Zustimmungsstatus.

IF IP2.05 — MELDEBOGEN ZUM ANTEIL DER VORSCHLÄGE, DENEN ZUGESTIMMT WURDE

Zeile

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

1

Prozentsatz der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan vorgelegten Entschließungen, denen die Firma zugestimmt hat

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prozentsatz.

2

Prozentsatz der von den Aktionären vorgeschlagenen Entschließungen, denen die Firma zugestimmt hat

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033.

Prozentsatz.

3   IF IP3 — STIMMRECHTSBERATER

3.1.   Allgemeine Bemerkungen

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 schreibt die Offenlegung einer Erläuterung über den Rückgriff auf Stimmrechtsberater vor. Dieser Meldebogen enthält Informationen zu Stimmrechtsberatern im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften. (3) Diese Stimmrechtsberater können Recherchen, Beratung oder Abstimmungsempfehlungen bieten oder lediglich nach Anweisung abstimmen.

3.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

IF IP3.01 — TABELLE ZUR LISTE DER STIMMRECHTSBERATER

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

Name des Stimmrechtsberaters

Stimmrechtsberater im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften.

Freitext.

b

Kennung des Stimmrechtsberaters

Kennung des Stimmrechtsberaters, ggf. LEI.

c

Vertragsart

In diesem Feld gibt es nur zwei Möglichkeiten: Stimmrechtsberater, die Abstimmungsempfehlungen abgeben, und Stimmrechtsberater, die dies nicht tun. Im letzteren Fall führen die Stimmrechtsberater lediglich die Stimmabgabe im Namen einer Wertpapierfirma durch.

d

Mit dem Stimmrechtsberater verbundene Investitionen

Freitext.

Eine Liste der Unternehmen/Investitionen, die mit den Dienstleistungen der einzelnen Stimmrechtsberater verbunden sind.

e

Themen der Entschließungen, zu denen der Stimmrechtsberater im vergangenen Jahr Stimmempfehlungen abgegeben hat

Freitext, vorzugsweise unter Verwendung der in IF IP2.04 angegebenen Kategorien: Struktur des Verwaltungsrats, Vergütung der Führungskräfte, Rechnungsprüfer, Umwelt/Soziales/Ethik, Vermögenstransaktionen, externe Entschließungen oder andere festzulegende Themen.

IF IP3.02 — TABELLE ZU DEN VERBINDUNGEN ZU STIMMRECHTSBERATERN

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

Name des Stimmrechtsberaters

Freitext.

b

Kennung des Stimmrechtsberaters

Kennung des Stimmrechtsberaters, vorzugsweise LEI.

c

Relevante Unternehmen, zu denen der Stimmrechtsberater Verbindungen unterhält

Relevante Unternehmen, zu denen Stimmrechtsberater Verbindungen unterhalten, mit einer Beschreibung dieser Verbindungen. Als relevante Unternehmen gelten börsennotierte Unternehmen, Wertpapierfirmen und Kreditinstitute.

d

Verbindungsart

Mögliche Verbindungen wie in IAS 24.9 angegeben. Sollten mehrere Kriterien zutreffen, ist das wichtigste Kriterium auszuwählen und im Begleittext anzugeben:

dieselbe Gruppe;

assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen des anderen Unternehmens;

assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen eines dritten Unternehmens;

eine verbundene Person beherrscht das Unternehmen oder ist an dessen gemeinschaftlicher Führung beteiligt;

eine verbundene Person hat maßgeblichen Einfluss;

Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen.

e

Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte mit dem Stimmrechtsberater, falls zutreffend

Freitext.

Kurze Beschreibung der von der Wertpapierfirma verfolgten Strategie zur Vermeidung von Interessenkonflikten, die sich aus Verbindungen zwischen Stimmrechtsberatern und Unternehmen oder Gruppen ergeben können, an denen Wertpapierfirmen Anteile halten (falls zutreffend).

4.   IF IP4 — ABSTIMMUNGSLEITLINIEN

4.1.   Allgemeine Bemerkungen

Gemäß Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2033 müssen die Abstimmungsleitlinien in Bezug auf die Unternehmen, deren Aktien nach Absatz 2 gehalten werden, offengelegt werden. Die zugehörige Tabelle wird verwendet, um alle Abstimmungsleitlinien in dem betreffenden Bereich offenzulegen, nicht nur die Abstimmungsleitlinien für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte. Die Abstimmungsleitlinien können sehr umfangreich sein und können im Einzelfall für bestimmte Tagesordnungspunkte einer Hauptversammlung beschlossen werden. Die Leitlinien können je nach geografischem Gebiet, Wirtschaftszweig oder Thema der Entschließungen variieren.

4.2.   Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalte

Rechtsgrundlagen und Erläuterungen

a

Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien gemäß Artikel 52 Absatz 2 gehalten werden

Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033.

Freitext.

Kurze allgemeine Zusammenfassung und, falls vorhanden, Links zu nicht vertraulichen Dokumenten, vorzugsweise in Form von Hypertext-Links.


(1)  https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Draft%20Technical%20Standards/2020/RTS/961461/Final%20draft%20RTS%20on%20prudential%20requirements%20for%20Investment%20Firms%20%28EBA-RTS-2020-11%29.pdf

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17).


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