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Document 32020R0869

Durchführungsverordnung (EU) 2020/869 der Kommission vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2020/4081

ABl. L 201 vom 25.6.2020, p. 7–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/869/oj

25.6.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/869 DER KOMMISSION

vom 24. Juni 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S-Metolachlor

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (2) sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission (3) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Famoxadon und Flumioxazin bis 30. Juni 2020 und die die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Dimethomorph, Ethephon, Etoxazol, Fenamiphos, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Prothioconazol und S‐Metolachlor bis 31. Juli 2020 verlängert.

(3)

Für diese Wirkstoffe wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (4) gestellt.

(4)

Da sich die Bewertung all dieser Wirkstoffe aus Gründen verzögert hat, die die Antragsteller nicht zu verantworten haben, wird die Genehmigung für diese Wirkstoffe wahrscheinlich auslaufen, bevor eine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung getroffen werden kann. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit der Genehmigung zu verlängern.

(5)

Darüber hinaus ist eine Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Boscalid, Captan, Dimethomorph, Ethephon, Folpet, Formetanat, Milbemectin, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb vorgeschrieben, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Bewertung im Hinblick auf endokrinschädliche Eigenschaften gemäß dem Verfahren der Artikel 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorzunehmen.

(6)

In Fällen, in denen eine Verordnung zu erlassen ist, mit der die Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff abgelehnt wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, sollte das Ablaufdatum der Genehmigung auf das Datum festgesetzt werden, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff abgelehnt wird, je nachdem welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlassen wird, ist es entsprechend den Möglichkeiten der gegebenen Umstände angezeigt, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen.

(7)

Da einige der Wirkstoffgenehmigungen am 30. Juni 2020 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(8)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juni 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/707 der Kommission vom 7. Mai 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Alpha-Cypermethrin, Beflubutamid, Benalaxyl, Benthiavalicarb, Bifenazat, Boscalid, Bromoxynil, Captan, Cyazofamid, Desmedipham, Dimethoat, Dimethomorph, Diuron, Ethephon, Etoxazol, Famoxadon, Fenamiphos, Flumioxazin, Fluoxastrobin, Folpet, Foramsulfuron, Formetanat, Metalaxyl-M, Methiocarb, Metribuzin, Milbemectin, Paecilomyces lilacinus Stamm 251, Phenmedipham, Phosmet, Pirimiphos‐methyl, Propamocarb, Prothioconazol, S-Metolachlor und Tebuconazol (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 16).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 35 zu Famoxadon wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2021“;

2.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 39 zu Flumioxazin wird das Datum ersetzt durch „30. Juni 2021“;

3.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 46 zu Cyazofamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

4.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 84 zu Benalaxyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

5.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 85 zu Bromoxynil wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

6.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 88 zu Phenmedipham wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

7.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 97 zu S-Metolachlor wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

8.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 99 zu Etoxazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

9.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 109 zu Bifenazat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

10.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 110 zu Milbemectin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

11.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 141 zu Fenamiphos wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

12.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 142 zu Ethephon wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

13.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 145 zu Captan wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

14.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 146 zu Folpet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

15.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 147 zu Formetanat wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

16.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 150 zu Dimethomorph wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

17.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 152 zu Metribuzin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

18.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 153 zu Phosmet wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

19.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 154 zu Propamocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

20.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 156 zu Pirimiphos-methyl wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

21.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 158 zu Beflubutamid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

22.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 163 zu Benthiavalicarb wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

23.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 164 zu Boscalid wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

24.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 166 zu Fluoxastrobin wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

25.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 167 zu Paecilomyces lilacinus Stamm 251 wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“;

26.

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 168 zu Prothioconazol wird das Datum ersetzt durch „31. Juli 2021“.


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