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Document 32015R0108
Council Implementing Regulation (EU) 2015/108 of 26 January 2015 implementing Regulation (EU) No 36/2012 concerning restrictive measures in view of the situation in Syria
Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
ABl. L 20 vom 27.1.2015, p. 2–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0036 | Vervollständigung | Anhang II | 27/01/2015 |
27.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 20/2 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/108 DES RATES
vom 26. Januar 2015
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen. |
(2) |
Mit seinen Urteilen vom 13. November 2014 in den Rechtssachen T-653/11, T-654/11 und T-43/12 hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
(3) |
Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International sollten auf der Grundlage neuer Begründungen erneut in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
ANHANG
Die folgenden Personen und Organisation werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:
I. LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE a
A. PERSONEN
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
18. |
Mohammed ( ) Hamcho ( ) |
Geburtsdatum: 20. Mai 1966. Reisepass Nr. 002954347 |
Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahe steht. Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten. Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind. |
27.1.2015 |
28. |
Khalid ( ) (alias Khaled) Qaddur ( ) (alias Qadour, Qaddour, Kaddour) |
|
Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Maher al-Assad, einer Schlüsselperson des syrischen Regimes, nahe steht. Khalid Qaddur ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind. |
27.1.2015 |
33. |
Ayman ( ) Jabir ( ) (alias Aiman Jaber) |
Geburtsort: Latakia |
Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Maher al-Assad und Rami Makhlouf, nahe steht. Er hat das Regime auch durch die Erleichterung der Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien über sein Unternehmen El Jazireh unterstützt. Ayman Jabir ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind. |
27.1.2015 |
B. ORGANISATIONEN
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|||||||
3. |
Hamcho International (alias Hamsho International Group) |
|
Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho. Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist. |
27.1.2015 |