Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 42013A0806(01)R(01)

Protokoll über die Berichtigung des internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, unterzeichnet in Luxemburg und in Brüssel, am 24. Juni beziehungsweise am 26. Juni 2013 ( ABl. L 210 vom 6.8.2013 )

ABl. L 222 vom 26.7.2014, p. 27–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 222 vom 26.7.2014, p. 27–28 (HU)

ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/corrigendum/2014-07-26/oj

26.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 222/27


Protokoll über die Berichtigung des internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, unterzeichnet in Luxemburg und in Brüssel, am 24. Juni beziehungsweise am 26. Juni 2013

( Amtsblatt der Europäischen Union L 210 vom 6. August 2013, S. 1 )

Diese Berichtigung wurde mit einem Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 28. April 2014 in Brüssel vom Rat als Verwahrer unterzeichnet wurde.

Seite 7, Artikel 11 Absatz 6:

anstatt:

„(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 9 dieses Artikels übt der Rechnungshof …“

muss es heißen:

„(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 8 dieses Artikels übt der Rechnungshof …“


Top