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Document 32012R0465
Regulation (EU) No 465/2012 of the European Parliament and of the Council of 22 May 2012 amending Regulation (EC) No 883/2004 on the coordination of social security systems and Regulation (EC) No 987/2009 laying down the procedure for implementing Regulation (EC) No 883/2004 (Text of relevance to the EEA and to the EU/Switzerland Agreement)
Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)
Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)
ABl. L 149 vom 8.6.2012, p. 4–10
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004R0883 | Ersetzung | Artikel 12.1 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Ersetzung | Artikel 71 .2 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Änderung | Anhang XI | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Zusatz | Artikel 11.5 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Zusatz | Erwägungsgrund 18 TR | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Ersetzung | Artikel 63 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Zusatz | Artikel 87 BI | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Ersetzung | Artikel 36 .2 BI | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Änderung | Anhang X | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Zusatz | Artikel 65 BI | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Ersetzung | Artikel 9 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32004R0883 | Ersetzung | Artikel 13.1 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 56 .1 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Zusatz | Artikel 14.5 BI | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 14.5 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 15.1 Satz 2 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 56 .2 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Zusatz | Artikel 55 .7 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 6.1 Nummer B) | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 6.1 Nummer C) | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Zusatz | Artikel 14.5 TR | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 55 .1 Satz 1 | 28/06/2012 | |
Modifies | 32009R0987 | Ersetzung | Artikel 54 .2 | 28/06/2012 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 32012R0465R(01) | (RO) |
8.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/4 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 465/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Mai 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um rechtlichen Änderungen in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und Rechtssicherheit im Interesse der betroffenen Akteure zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) anzupassen. |
(2) |
Einschlägige Vorschläge zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurden von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Verbesserung und Modernisierung des Unionsrechts vorgelegt und sind in die vorliegende Verordnung eingeflossen. |
(3) |
Veränderungen der sozialen Wirklichkeit können sich auf die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auswirken. Um derartigen Veränderungen Rechnung zu tragen, sind Änderungen bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlich. |
(4) |
Das Konzept der „Heimatbasis“ für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen ist für das Unionsrecht in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (4) definiert. Um die Anwendung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf diese Personengruppe zu erleichtern, ist es gerechtfertigt, eine Sonderregelung zu schaffen, wonach das Konzept der „Heimatbasis“ das Kriterium für die Bestimmung der für Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften wird. Es sollte jedoch für Kontinuität bei den für die Mitglieder von Flug- und Kabinenbesatzungen geltenden Rechtsvorschriften gesorgt werden, und das Prinzip der „Heimatbasis“ sollte nicht zu einem häufigen Wechsel der geltenden Rechtsvorschriften aufgrund der Arbeitsmuster oder des saisonbedingten Bedarfs der Branche führen. |
(5) |
Für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung der Ausübung eines „wesentlichen Teils“ ihrer Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen gilt, die bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt sind. |
(6) |
In die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte eine neue Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass ein Grenzgänger, der eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und vollarbeitslos wird, Leistungen erhält, wenn er Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die in dem zuständigen Mitgliedstaat für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und wenn in dem Wohnmitgliedstaat kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Selbständige besteht. Diese Bestimmung sollte nach zweijähriger Anwendung anhand der gemachten Erfahrungen überprüft und erforderlichenfalls geändert werden. |
(7) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sollten deshalb entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Begriff „die Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ wird im gesamten Text durch den Begriff „die Europäische Kommission“ ersetzt. |
2. |
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt:
|
3. |
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung (1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet. (2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“ |
4. |
In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‚Heimatbasis‘ im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.“ |
5. |
Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.“ |
6. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt, unterliegt:
|
7. |
Artikel 36 Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Der zuständige Träger kann die in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnmitgliedstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.“ |
8. |
Artikel 63 erhält folgende Fassung: „Artikel 63 Besondere Bestimmungen für die Aufhebung der Wohnortklauseln Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 7 nur in den in den Artikeln 64, 65 und 65a vorgesehenen Fällen und Grenzen.“ |
9. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 65a Besondere Bestimmungen für vollarbeitslose selbständig erwerbstätige Grenzgänger, sofern in dem Wohnmitgliedstaat für selbständig Erwerbstätige kein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit besteht (1) Abweichend von Artikel 65 hat sich eine vollarbeitslose Person, die als Grenzgänger zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnmitgliedstaat Versicherungszeiten als Selbständiger oder Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit zurückgelegt hat, die für die Zwecke der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkannt werden, und deren Wohnmitgliedstaat gemeldet hat, dass für keine Kategorie von Selbständigen ein System der Leistungen bei Arbeitslosigkeit dieses Mitgliedstaats besteht, bei der zuständigen Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in dem sie zuletzt eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, anzumelden und sich zu ihrer Verfügung zu stellen sowie, wenn sie Leistungen beantragt, ununterbrochen die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zu erfüllen. Zusätzlich kann die vollarbeitslose Person sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. (2) Die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 erhält Leistungen des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften sie zuletzt unterlag, entsprechend den Rechtsvorschriften, die dieser Mitgliedstaat anwendet. (3) Sollte die vollarbeitslose Person nach Absatz 1 sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats der letzten Erwerbstätigkeit nicht oder nicht länger zur Verfügung stellen wollen, nachdem sie sich dort gemeldet hat, und in dem Wohnmitgliedstaat nach Arbeit suchen wollen, gilt Artikel 64 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Buchstabe a entsprechend. Der zuständige Träger kann den in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c Satz 1 genannten Zeitraum bis zum Ende des Berechtigungszeitraums verlängern.“ |
10. |
Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Verwaltungskommission beschließt mit der in den Verträgen festgelegten qualifizierten Mehrheit; dies gilt nicht für die Annahme ihrer Satzung, die von ihren Mitgliedern im gegenseitigen Einvernehmen erstellt wird. Entscheidungen zu den in Artikel 72 Buchstabe a genannten Auslegungsfragen werden im erforderlichen Umfang bekannt gemacht.“ |
11. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 87a Übergangsvorschrift für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 (1) Gelten für eine Person aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 nach deren Inkrafttreten die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II dieser Verordnung bestimmt wird, bleiben diese Rechtsvorschriften für einen Übergangszeitraum, der so lange andauert, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, und in jedem Fall für nicht länger als zehn Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 465/2012 anwendbar. Die betreffende Person kann beantragen, dass der Übergangszeitraum auf sie nicht mehr Anwendung findet. Der Antrag ist bei dem von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaats bezeichneten Träger zu stellen. Bis zum 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem 28. Juni 2012 als wirksam. Nach dem 29. September 2012 gestellte Anträge gelten ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats als wirksam. (2) Spätestens am 29. Juni 2014 beurteilt die Verwaltungskommission die Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 65a dieser Verordnung und legt einen Bericht über deren Anwendung vor. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Bestimmungen vorlegen.“ |
12. |
Die Anhänge X und XI werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Dieser Träger stellt der betreffenden Person die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Durchführungsverordnung aus und macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen diese Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.“ |
4. |
Artikel 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei der Anwendung von Artikel 62 Absatz 3 der Grundverordnung übermittelt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit unterlag, dem Träger des Wohnorts auf dessen Antrag hin unverzüglich alle Angaben, die für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die in dem Mitgliedstaat erlangt werden können, in dem er seinen Sitz hat, erforderlich sind, insbesondere die Höhe des erzielten Entgelts oder Erwerbseinkommens.“ |
5. |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 56 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Beschließt ein Arbeitsloser, sich nach Artikel 65 Absatz 2 oder Artikel 65a Absatz 1 der Grundverordnung auch der Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung zu stellen, der keine Leistung gewährt, indem er sich dort als Arbeitsuchender meldet, so teilt er dies dem Träger und der Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats mit. Auf Ersuchen der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, der keine Leistung gewährt, übermittelt die Arbeitsverwaltung des leistungsgewährenden Mitgliedstaats dieser die maßgeblichen Informationen zur Meldung und zur Arbeitsuche des Arbeitslosen. (2) Sehen die geltenden Rechtsvorschriften in den betreffenden Mitgliedstaaten vor, dass der Arbeitslose bestimmte Pflichten erfüllt und/oder bestimmte Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so haben die Pflichten des Arbeitslosen in dem Mitgliedstaat, der die Leistungen gewährt, und/oder seine dort zur Arbeitsuche zu unternehmenden Schritte Vorrang. Falls ein Arbeitsloser in dem Mitgliedstaat, der ihm keine Leistungen gewährt, nicht allen Pflichten nachkommt und/oder dort nicht alle Schritte zur Arbeitsuche unternimmt, so hat dies keine Auswirkungen auf die Leistungen, die in dem anderen Mitgliedstaat gewährt werden.“ |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 22. Mai 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Mai 2012.
(2) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(4) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
(5) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“
(6) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.“
ANHANG
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
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