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Document 32011D0814

2011/814/GASP: Beschluss EUTM Somalia/2/2011 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 6. Dezember 2011 zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

ABl. L 324 vom 7.12.2011, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/814/oj

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/34


BESCHLUSS EUTM SOMALIA/2/2011 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 6. Dezember 2011

zur Einsetzung des Ausschusses der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia)

(2011/814/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Unterabsatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/96/GASP des Rates vom 15. Februar 2010 über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (1) (EUTM Somalia), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/96/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, entsprechende Beschlüsse zur Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder (im Folgenden „der Ausschuss“) für EUTM Somalia zu fassen.

(2)

In den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 7., 8. und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel wurden Regelungen für die Beteiligung von Drittstaaten an Krisenbewältigungsoperationen und für die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder festgelegt.

(3)

Der Ausschuss wird bei der laufenden Durchführung der Mission „EUTM Somalia“ eine Schlüsselrolle übernehmen. Er ist das vorrangige Forum, in dem die beitragenden Länder gemeinsam die Fragen erörtern, die sich im Zusammenhang mit dem Einsatz ihrer Streitkräfte bei der Mission stellen. Das PSK, dem die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission obliegt, trägt den Stellungnahmen des Ausschusses der beitragenden Länder Rechnung.

(4)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und auch nicht an der Finanzierung von EUTM Somalia —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung und Zuständigkeitsbereich

Es wird ein Ausschuss der beitragenden Länder für die Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) eingesetzt. Der Zuständigkeitsbereich des Ausschusses ist in den Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 7., 8., und 9. Dezember 2000 in Nizza und vom 24. und 25. Oktober 2002 in Brüssel festgelegt.

Artikel 2

Zusammensetzung

(1)   Mitglieder des Ausschusses sind:

Vertreter aller Mitgliedstaaten und

Vertreter der Drittstaaten, die an der Mission teilnehmen und nennenswerte militärische Beiträge leisten; diese Drittstaaten sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission oder sein/ihr Stellvertreter, der Generaldirektor des Militärstabs der Europäischen Union oder sein/ihr Stellvertreter sowie Vertreter der Kommission nehmen an den Sitzungen des Ausschusses teil.

(3)   Dritte können gegebenenfalls zu relevanten Teilen der Erörterungen hinzugezogen werden.

Artikel 3

Vorsitz

Den Vorsitz im Ausschuss führt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder sein Vertreter in engem Benehmen mit dem Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) oder dessen Stellvertreter.

Artikel 4

Sitzungen

(1)   Der Ausschuss wird regelmäßig vom Vorsitzenden einberufen. Wenn die Umstände es erfordern, können auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Mitglieds Dringlichkeitssitzungen einberufen werden.

(2)   Eine vorläufige Tagesordnung und die Dokumente für die jeweilige Sitzung werden vom Vorsitzenden im Voraus verteilt. Nach jeder Sitzung wird ein Sitzungsprotokoll verteilt.

Artikel 5

Verfahren

(1)   Unbeschadet von Absatz 3 sowie der Zuständigkeiten des PSK und der Aufgaben des Befehlshabers der EU-Mission

ist die Einstimmigkeit der Vertreter der zu der Mission beitragenden Länder erforderlich, wenn der Ausschuss Beschlüsse fasst, die die laufende Durchführung der Mission betreffen;

ist die Einstimmigkeit der Mitglieder des Ausschusses erforderlich, wenn dieser Empfehlungen zu den Anpassungen, die gegebenenfalls an der Operationsplanung vorgenommen werden müssen, einschließlich zu eventuellen Anpassungen der Ziele, abgibt.

Die Stimmenthaltung eines Mitglieds des Ausschuss es steht einem einstimmigen Beschluss nicht entgegen.

(2)   Der Vorsitzende stellt fest, dass die Mehrheit der Vertreter der zur Teilnahme an den Beratungen berechtigten Länder anwesend ist.

(3)   Über alle Verfahrensfragen wird mit der einfachen Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Ausschusses beschlossen.

(4)   Dänemark beteiligt sich nicht an Beschlüssen des Ausschusses.

Artikel 6

Vertraulichkeit

(1)   Gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) gelten für die Sitzungen und Sitzungsprotokolle des Ausschusses die Sicherheitsvorschriften des Rates. Insbesondere müssen die im Ausschuss mitwirkenden Vertreter im Besitz ausreichender Sicherheitsermächtigungen sein.

(2)   Die Beratungen des Ausschusses unterliegen der Geheimhaltungspflicht, sofern der Ausschuss nicht einstimmig etwas anderes beschließt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2011.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

O. SKOOG


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.


ANHANG

Liste der Drittstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Serbien.


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