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Document 32011R1266

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1266/2011 der Kommission vom 6. Dezember 2011 zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2011/12, von 5000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

ABl. L 324 vom 7.12.2011, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 12/03/2014

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1266/oj

7.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1266/2011 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2011

zur Aufteilung, für das Wirtschaftsjahr 2011/12, von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern als garantierte einzelstaatliche Mengen auf Dänemark, Griechenland, Irland, Italien und Luxemburg

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 95 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (2) muss die in Artikel 94 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das Wirtschaftsjahr 2011/12 vorgesehene Aufteilung von 5 000 Tonnen kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen vor dem 16. November des laufenden Wirtschaftsjahrs erfolgen.

(2)

Zu diesem Zweck hat Italien der Kommission Angaben zu den Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, sowie die Schätzungen der Erträge an Stroh und Fasern von Flachs und Hanf übermittelt.

(3)

In Dänemark, Griechenland, Irland und Luxemburg dagegen werden im Wirtschaftsjahr 2011/12 keine Flachs- und Hanffasern erzeugt.

(4)

Auf der Grundlage der mitgeteilten Ertragsschätzungen lässt sich feststellen, dass die Gesamterzeugung der fünf betroffenen Mitgliedstaaten die ihnen insgesamt zugeteilte Menge von 5 000 Tonnen nicht erreichen wird, und die garantierten einzelstaatlichen Mengen sollten wie nachstehend aufgeführt festgesetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 2011/12 erfolgt die in Artikel 94 Absatz 1a in Verbindung mit Anhang XI Abschnitt A.II Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehene Aufteilung in garantierte einzelstaatliche Mengen wie folgt:

Dänemark

0 Tonnen

Griechenland

0 Tonnen

Irland

0 Tonnen

Italien

15 Tonnen

Luxemburg

0 Tonnen

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. November 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Dezember 2011

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38.


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