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Document 32011R0508
Commission Regulation (EU) No 508/2011 of 24 May 2011 amending Annexes II and III to Regulation (EC) No 396/2005 of the European Parliament and of the Council as regards maximum residue levels for abamectin, acetamiprid, cyprodinil, difenoconazole, dimethomorph, fenhexamid, proquinazid, prothioconazole, pyraclostrobin, spirotetramat, thiacloprid, thiamethoxam and trifloxystrobin in or on certain products Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 508/2011 der Kommission vom 24. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 508/2011 der Kommission vom 24. Mai 2011 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 137 vom 25.5.2011, p. 3–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32005R0396 | Änderung | Anhang III | 26/05/2011 | |
Modifies | 32005R0396 | Änderung | Anhang II | 26/05/2011 |
25.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/3 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 508/2011 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2011
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Abamectin, Acetamiprid, Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Fenhexamid, Proquinazid, Prothioconazol, Pyraclostrobin, Spirotetramat, Thiacloprid, Thiamethoxam und Trifloxystrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Abamectin, Acetamiprid, Fenhexamid, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Proquinazid, Prothioconazol, Spirotetramat und Thiamethoxam wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Fenhexamid für die Anwendung bei Zwiebeln wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts gestellt. |
(3) |
Bezüglich Abamectin wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen und Pfirsichen gestellt. Bezüglich Acetamiprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Barbarakraut und Rotem Senf gestellt. Bezüglich Cyprodinil wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei frischen Linsen gestellt. Bezüglich Difenoconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Paprika und Auberginen/Melanzani gestellt. Bezüglich Dimethomorph wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Auberginen/Melanzani und Artischocken gestellt. Bezüglich Proquinazid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren gestellt. Bezüglich Prothioconazol wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei verschiedenem Wurzelgemüse gestellt. Bezüglich Pyraclostrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Artischocken und Knollensellerie gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei verschiedenen Kulturen außerhalb der Europäischen Union gestellt. Bezüglich Thiacloprid wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Baumwollsamen und Feigen gestellt. Bezüglich Thiamethoxam wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Erdbeeren und Bohnen (mit Hülsen) gestellt. Bezüglich Trifloxystrobin wurde ein solcher Antrag für die Anwendung bei Blattkohl gestellt. |
(4) |
In Bezug auf Trifloxystrobin hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) nicht nur die Anwendung bei Blattkohl geprüft, sondern auch Fütterungsstudien ausgewertet; hierbei kam sie zu dem Schluss, dass – im Hinblick auf die Durchsetzung – für Erzeugnisse tierischen Ursprungs neue Rückstandshöchstgehalte in Höhe der Bestimmbarkeitsgrenze bei einer geänderten Rückstandsdefinition festgelegt werden müssen. |
(5) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(6) |
Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab (3). Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(7) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von der Behörde empfohlenen Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für die kurzzeitige Exposition durch Verzehr erheblicher Mengen der betreffenden Kulturen wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake – ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose – ARfD) besteht. |
(8) |
Ausgehend von den Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(9) |
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Berichte der EFSA, abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Abamectin in Aprikosen/Marillen und Pfirsichen (einschließlich Nektarinen), EFSA Journal 2010; 8(7):1683. Veröffentlicht am 13. Juli 2010. Angenommen am 12. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Acetamiprid in Barbarakraut und Rotem Senf, EFSA Journal 2010; 8(6):1643. Veröffentlicht am 7. Juni 2010. Angenommen am 3. Juni 2010. |
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Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Cyprodinil in frischen Linsen, EFSA Journal 2010; 8(3):1529. Veröffentlicht am 10. März 2010. Angenommen am 8. März 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Difenoconazol in Paprika und Auberginen/Melanzani, EFSA Journal 2010; 8(6):1651. Veröffentlicht am 25. Juni 2010. Angenommen am 24. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Dimethomorph in verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2010; 8(5):1622. Veröffentlicht am 21. Mai 2010. Angenommen am 20. Mai 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Fenhexamid in Zwiebeln, EFSA Journal 2010; 8(7):1696. Veröffentlicht am 13. Juli 2010. Angenommen am 12. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Proquinazid in Erdbeeren, EFSA Journal 2010; 8(8):1712. Veröffentlicht am 26. Juli 2010. Angenommen am 20. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts Prothioconazol in verschiedenem Wurzelgemüse, EFSA Journal 2010; 8(7):1675. Veröffentlicht am 8. Juli 2010. Angenommen am 7. Juli 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Pyraclostrobin in Tomaten/Paradeisern, Auberginen/Melanzani, Artischocken und Knollensellerie, EFSA Journal 2010; 8(6):1630. Veröffentlicht am 7. Juni 2010. Angenommen am 28. Mai 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Spirotetramat in verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2010; 8(7):1665. Veröffentlicht am 1. Juli 2010. Angenommen am 29. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Feigen und verschiedenen Kulturen, EFSA Journal 2010; 8(7):1668. Veröffentlicht am 1. Juli 2010. Angenommen am 29. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiacloprid in Baumwollsamen, EFSA Journal 2010; 8(8):1713. Veröffentlicht am 27. August 2010. Angenommen am 26. August 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Thiamethoxam in Erdbeeren und Bohnen (mit Hülsen), EFSA Journal 2010; 8(6):1647. Veröffentlicht am 24. Juni 2010. Angenommen am 22. Juni 2010. |
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Vom Referat für Pestizide (PRAPeR) ausgearbeitete mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zur Änderung des geltenden Rückstandshöchstgehalts für Trifloxystrobin in Blattkohl, EFSA Journal 2010; 8(6):1648. Veröffentlicht am 28. Juni 2010. Angenommen am 23. Juni 2010. |
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
(1) |
In Anhang II erhalten die Spalten für Abamectin, Fenhexamid, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(2) |
In Anhang III Teil A erhalten die Spalten für Cyprodinil, Difenoconazol, Dimethomorph, Proquinazid, Prothioconazol, Spirotetramat und Thiamethoxam folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(3) |
In Anhang III Teil B erhalten die Spalten für Abamectin, Acetamiprid, Fenhexamid und Trifloxystrobin folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(2) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(3) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(F) |
= |
Fettlöslich |
Trifloxystrobin - code-number 1000000 |
: |
Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metabolit (E, E)-methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-Essigsäure (CGA 321113)“ |
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Cyprodinil — Code-Nummer 1000000: Summe aus Cyprodinil und seinem Metaboliten CGA 304075.
Prothioconazol — Code 1000000: Summe aus Prothioconazol-desthio und seinem Glucuronid-Konjugat, ausgedrückt als Prothioconazol-desthio.
Spirotetramat — Code 1000000: Spirotetramat und sein Metabolit BYI08330-enol, ausgedrückt als Spirotetramat“
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F)= Fettlöslich
(R)= Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:
Acetamiprid — Code 1000000: Summe von Acetamiprid und N-desmethyl-acetamiprid (IM-2-1), ausgedrückt als Acetamiprid
Trifloxystrobin — code-number 1000000: Summe aus Trifloxystrobin und seinem Metabolit (E, E)-methoxyimino- {2-[1-(3-trifluormethyl-phenyl)-ethylidenamino-oxymethyl]-phenyl}-Essigsäure (CGA 321113)“