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Document 32010D0715
2010/715/: Commission Decision of 25 November 2010 authorising the placing on the market of ferrous ammonium phosphate as a novel food ingredient under Regulation (EC) No 258/97 of the European Parliament and of the Council (notified under document C(2010) 8191)
2010/715/: Beschluss der Kommission vom 25. November 2010 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eisen(II)-Ammoniumphosphat als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8191)
2010/715/: Beschluss der Kommission vom 25. November 2010 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eisen(II)-Ammoniumphosphat als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8191)
ABl. L 310 vom 26.11.2010, p. 16–17
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
26.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 310/16 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. November 2010
zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Eisen(II)-Ammoniumphosphat als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8191)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(2010/715/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 21. Oktober 2008 stellte die Firma Cantox Health Sciences International im Namen von Nestec Ltd bei den zuständigen Behörden Irlands einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Eisen(II)-Ammoniumphosphat als neuartige Lebensmittelzutat. |
(2) |
Am 20. November 2008 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle Irlands ihren Bericht über die Erstprüfung vor. In diesem Bericht kam sie zu dem Schluss, dass eine ergänzende Prüfung erforderlich ist. |
(3) |
Die Kommission hat am 23. Dezember 2008 alle Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis gesetzt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) wurde am 28. April 2009 ersucht, die Prüfung durchzuführen. |
(4) |
Auf Ersuchen der Kommission nahm die EFSA am 14. April 2010 eine Stellungnahme (2) zur Sicherheit von Eisen(II)-Ammoniumphosphat als Eisenquelle an, die Lebensmitteln (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln) für die Allgemeinbevölkerung zu ernährungsspezifischen Zwecken sowie Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zugesetzt wird. Darin kam die EFSA zu dem Schluss, dass Eisen(II)-Ammoniumphosphat bei den vorgeschlagenen Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken aufwirft, sofern die für Eisen festgelegten sicheren Aufnahmemengen nicht überschritten werden. |
(5) |
In der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen (3), der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (4) und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (5) sind besondere Bestimmungen für die Verwendung von Vitaminen, Mineralstoffen und anderen Stoffen in Lebensmitteln festgelegt. Die Verwendung von Eisen(II)-Ammoniumphosphat sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Vorschriften genehmigt werden. |
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Eisen(II)-Ammoniumphosphat als Eisenquelle gemäß dem Anhang kann in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Lebensmitteln unbeschadet der besonderen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 953/2009, der Richtlinie 2002/46/EG und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 in Verkehr gebracht werden.
Artikel 2
Die mit diesem Beschluss zugelassene neuartige Lebensmittelzutat ist in der Kennzeichnung des sie enthaltenden Lebensmittels als „Eisen(II)-Ammoniumphosphat“ zu bezeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Nestec Ltd, Avenue Nestlé 55, CH-1800 Vevey, Schweiz, gerichtet.
Brüssel, den 25. November 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.
(2) EFSA Journal 2010; 8(5): 1584.
(3) ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 9.
(4) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51.
(5) ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.
ANHANG
SPEZIFIKATIONEN FÜR EISEN(II)-AMMONIUMPHOSPHAT
Beschreibung: Eisen(II)-Ammoniumphosphat ist ein graugrünes feines Pulver, praktisch unlöslich in Wasser und löslich in verdünnten Mineralsäuren.
CAS-Nr.: 10101-60-7
Chemische Formel: FeNH4PO4
Strukturformel:
Chemische Eigenschaften von Eisen(II)-Ammoniumphosphat:
pH-Wert einer 5% igen Suspension in Wasser |
6,8 bis 7,8 |
Eisen (insgesamt) Eisen(II) Eisen(III) |
mindestens 28 % 22 bis 30 Gew.-% höchstens 7 Gew.-% |
Ammoniak |
5 bis 9 Gew.-% |
Wasser |
höchstens 3 % |