Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005E0807

Gemeinsame Aktion 2005/807/GASP des Rates vom 21. November 2005 zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

ABl. L 303 vom 22.11.2005, p. 61–61 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 175M vom 29.6.2006, p. 61–61 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/807/oj

22.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/61


GEMEINSAME AKTION 2005/807/GASP DES RATES

vom 21. November 2005

zur Verlängerung und Änderung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. November 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP zur Verlängerung des Mandats der Überwachungsmission der Europäischen Union (EUMM) (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 22. November 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/794/GASP (2) zur Verlängerung der Gemeinsamen Aktion 2002/921/GASP bis zum 31. Dezember 2005 angenommen.

(3)

Die EUMM sollte ihre Tätigkeit in den westlichen Balkanstaaten zur Unterstützung der Politik der Europäischen Union für diese Region fortsetzen, wobei ihr Augenmerk insbesondere auf Kosovo und Serbien und Montenegro gerichtet sein sollte sowie auf die benachbarten Regionen, die von ungünstigen Entwicklungen in Kosovo oder Serbien und Montenegro in Mitleidenschaft gezogen werden könnten.

(4)

Das Mandat der EUMM sollte daher entsprechend verlängert und geändert werden —

HAT DIE FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Das Mandat der EUMM wird bis zum 31. Dezember 2006 verlängert.

Artikel 2

Die Gemeinsame Aktion 2002/921/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die politische Entwicklung und die Entwicklung der Sicherheitslage in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen, wobei ihr Augenmerk insbesondere auf Kosovo und Serbien und Montenegro gerichtet ist sowie auf die benachbarten Regionen, die von ungünstigen Entwicklungen in Kosovo oder Serbien und Montenegro in Mitleidenschaft gezogen werden könnten;“

2.

Artikel 3 Absatz 3 muss wie folgt lauten:

„(3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter sorgt für eine flexible und rationelle Arbeitsweise der EUMM. Er überprüft daher regelmäßig die Aufgaben der EUMM und den geografisch von ihr erfassten Bereich, um ihre interne Organisationsstruktur weiterhin an die Prioritäten der Union im Westlichen Balkan anzupassen. Er erstattet dem Rat Anfang 2006 Bericht darüber, ob die Voraussetzungen für die Beendigung der Überwachungstätigkeit in Albanien gegeben sind; er überprüft Anfang 2006 die Präsenz der EUMM in Bosnien und Herzegowina und gibt Empfehlungen ab. Die Kommission wird in vollem Umfang beteiligt.“

3.

Artikel 6 Absatz 1 muss wie folgt lauten:

„(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben im Rahmen der Mission beläuft sich auf

a)

2 Millionen EUR für 2005 und

b)

1 723 982,80 EUR für 2006.“

4.

In Artikel 8 Absatz 2 wird der Termin „31. Dezember 2005“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 51 und Berichtigung in ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 76.

(2)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 55.


Top