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Document 32004D0615
2004/615/EC: Commission Decision of 23 July 2004 amending Decision 2004/111/EC on the implementation of surveys for avian influenza in poultry and wild birds in the Member States to be carried out during 2004 (notified under document number C(2004) 2459)(Text with EEA relevance)
2004/615/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2459)(Text von Bedeutung für den EWR)
2004/615/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2004 zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2459)(Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 278 vom 27.8.2004, p. 59–63
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32004D0111 | Zusatz | Anhang | 23/07/2004 | |
Modifies | 32004D0111 | Änderung | Artikel 2 | 23/07/2004 | |
Modifies | 32004D0111 | Ersetzung | Artikel 1 | 23/07/2004 |
27.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 278/59 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2004
zur Änderung der Entscheidung 2004/111/EG zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2459)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2004/615/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Entscheidung 2004/111/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Durchführung von Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004 (2) legen die Mitgliedstaaten bis 15. März 2004 Pläne für die Durchführung dieser Erhebungen vor. |
(2) |
Außerdem sieht die Entscheidung 2004/111/EG vor, dass die Gemeinschaft bis zu einem Gesamtbetrag von 600 000 EUR eine Finanzhilfe in Höhe von 50 % der Ausgaben leistet, die den Mitgliedstaaten für die Entnahme und Analyse von Proben entstehen. |
(3) |
Bestimmte Mitgliedstaaten und insbesondere einige neue Mitgliedstaaten waren nicht in der Lage, die Frist bis zum 15. März 2004 einzuhalten. Erfahrungsgemäß kann die erstmalige Durchführung solcher Erhebungen wegen der Vielseitigkeit des Geflügelsektors und der Einrichtungen, die für die Erhebung der Wildvogelbestände erforderlich sind, logistische Probleme mit sich bringen. |
(4) |
Wegen des zunehmenden Interesses der Mitgliedstaaten an einer Früherkennung der schwach pathogenen Geflügelpestviren in ihren Haus- und Wildgeflügelbeständen hat die von den Mitgliedstaaten beantragte Finanzhilfe gemäß der Entscheidung 2004/111/EG den Gesamtbetrag von 600 000 EUR überschritten. |
(5) |
Zur besseren Erforschung der Geflügelpest, von der weltweit zunehmende Gefahren ausgehen, empfiehlt es sich, die Überwachungstätigkeit der Mitgliedstaaten zu unterstützen, indem die Finanzhilfe der Gemeinschaft von 600 000 EUR auf insgesamt 1 000 000 EUR angehoben und die Frist vom 15. März 2004 bis zum 15. Juni 2004 verlängert wird. |
(6) |
Die Leitlinien zur Erstellung von Plänen zur Überwachung der Geflügelpest wurden überarbeitet; es sollte festgelegt werden, dass die von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Pläne den vorgesehenen Leitlinien entsprechen müssen. |
(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2004/111/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis 15. Juni 2004 gemäß den im Anhang festgelegten Vorschriften und Leitlinien Pläne für Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügelbeständen vor.“ |
2. |
In Artikel 2 wird die Angabe „600 000 EUR“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt. |
3. |
Der Text im Anhang wird der Entscheidung 2004/111/EG als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2004
Für die Kommission
David BYRNE
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
(2) ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 20.
ANHANG
„ANHANG
Pläne zur Überwachung der Geflügelpest in Haus- und Wildflügelbeständen in den Mitgliedstaaten im Jahr 2004
ZIELE:
1. |
Feststellung der Prävalenz von Infektionen verschiedener Geflügelarten mit H5- und H7-Subtypen des Geflügelpestvirus durch Wiederholung der Reihenuntersuchung von 2002/03 in geänderter und gezielterer Form. |
2. |
Weitere Unterstützung einer Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Tilgung aller H5- und H7-Subtypen aus Geflügelbeständen (im Zuge der Änderung der Geflügelpestdefinition). |
3. |
Fortsetzung der fakultativen Überwachung von Wildgeflügel auf Geflügelpestvorkommen, insbesondere in den Mitgliedstaaten, die bereits eng mit ornithologischen oder anderen Organisationen zusammenarbeiten. Die Ergebnisse der Überwachung dürften weitere nützliche Daten für die Früherkennung von Virusstämmen führen, die über Wildgeflügel in Hausgeflügelbestände eingeschleppt werden können. |
4. |
Verbesserung der Kenntnisse über die gesundheitliche Gefährdung von Haustierbeständen durch wild lebende Tiere. |
5. |
Förderung der Integration human- und veterinärmedizinischer Netze zur Influenzaüberwachung. |
A. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN UND LEITLINIEN FÜR ERHEBUNGEN ÜBER GEFLÜGELBESTÄNDE
— |
Probenahmen erfolgen in den Wintermonaten, da in vielen Ländern in der Weihnachtszeit große Mengen Geflügel (insbesondere Puten und Gänse) geschlachtet werden. |
— |
Die endgültigen Ergebnisse der Erhebung werden am 15. März 2005 vorgelegt. |
— |
Die Untersuchung der Proben erfolgt in den für Geflügelpest zuständigen nationalen Labors (NL) in den Mitgliedstaaten oder durch andere, von den zuständigen Behörden zugelassene und den NL unterstehende Labors. |
— |
Alle (serologischen und virologischen) Untersuchungsergebnisse sind dem Gemeinschaftlichen Referenzlabor (CRL) zwecks Vergleich zu übermitteln. Dabei wird ein reibungsloser Informationsfluss sichergestellt. Das GRL leistet technische Unterstützung und hält einen großen Vorrat an Diagnosereagenzien zur Verfügung. |
— |
Alle GP-Virusisolate werden dem GRL zugesandt. Viren vom H5/H7-Subtyp werden nach dem Standardverfahren (Nukleotid-Sequenzanalyse/IVPI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG charakterisiert. |
— |
Alle positiven Befunde werden im Nachhinein im landwirtschaftlichen Betrieb überprüft; die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden der Kommission und dem GRL übermittelt. |
— |
Spezifische Protokolle, die Materialsendungen an das GRL begleiten, sowie Tabellen zur Erfassung von Erhebungsdaten werden vom GRL festgelegt. In diesen Tabellen ist anzugeben, welche Untersuchungsverfahren angewandt wurden. |
— |
In jedem landwirtschaftlichen Betrieb werden von mindestens 5—10 Tieren jeder Geflügelart (ausgenommen Enten und Gänse) Blutproben für die serologische Untersuchung entnommen. Verfügt der Betrieb über mehrere Ställe, so sind Proben aus allen Ställen zu entnehmen. |
— |
Die Proben werden im gesamten Gebiet des Mitgliedstaats so geschichtet, dass sie als repräsentativ für den gesamten Mitgliedstaat angesehen werden können, wobei insbesondere Folgendes zu beachten ist:
|
— |
Außerdem ist bei der Probenahme Folgendes zu beachten:
|
TABELLE 1
Zahl der für jede Geflügelkategorie (ausgenommen Puten) zu untersuchenden Betriebe
Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie (ausgenommen Putenhaltungsbetriebe) |
Zahl der zu untersuchenden Betriebe |
Bis 34 |
Alle |
35—50 |
35 |
51—80 |
42 |
81—250 |
53 |
> 250 |
60 |
TABELLE 2
Zahl der zu untersuchenden Putenhaltungsbetriebe
Zahl der Putenhaltungsbetriebe |
Zahl der zu untersuchenden Betriebe |
Bis 46 |
Alle |
47—60 |
47 |
61—100 |
59 |
101—350 |
80 |
> 350 |
90 |
B. SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON GEFLÜGELPESTINFEKTIONEN DER H5/H7-SUBTYPEN BEI ENTEN UND GÄNSEN
— |
Blutproben für die serologische Untersuchung werden vorzugsweise von im Freien gehaltenen Tieren entnommen. |
— |
In jedem ausgewählten Betrieb werden für die serologische Untersuchung 40—50 Blutproben entnommen. |
C. ERHEBUNG IN WILDFLÜGELBESTÄNDEN
C.1. Konzept und Durchführung der Erhebung
— |
Die Zusammenarbeit mit Vogelschutzvereinen/Vogelbeobachtungsstationen und Beringungsstationen ist unerlässlich. Proben werden wahrscheinlich am besten von sachkundigem Personal dieser Einrichtungen entnommen. Für Proben von Flugwild kann auch die Zusammenarbeit mit Jägern zweckdienlich sein. |
— |
Bei früheren Erhebungen war die Virusisolationsrate außerordentlich niedrig; deshalb sollten sich die Probenahmen auf Vögel konzentrieren, die im Herbst oder zum Winteranfang nach Süden wandern. |
C.2. Probenahmeverfahren
— |
Für virologische Untersuchungen sollten Kloakenabstriche entnommen werden, wobei die Erfolgschancen bei sehr empfänglichen Wirtsarten mit engem Kontakt zu Hausgeflügel (z. B. Stockenten) und „einjährigen“ Vögeln am größten sind. |
— |
Die Anteile der verschiedenen Arten sind idealerweise wie folgt:
|
— |
Von in Fallen gefangenen, erlegten und kürzlich verendet aufgefundenen Wildvögeln sind kothaltige Abstriche oder Frischkotproben zu entnehmen. |
— |
Es können bis zu 5 Einzelproben derselben Geflügelart zusammengefasst werden. |
— |
Bei Lagerung und Transport der Proben ist besonders sorgfältig vorzugehen. Können die Proben nicht innerhalb von 48 Stunden in einem Transportmedium bei 4 °C beim Labor abgeliefert werden, so sind sie zu lagern und anschließend in Trockeneis bei – 70 °C zu transportieren. |
D. LABORUNTERSUCHUNG
Die Laboruntersuchung (einschließlich der serologischen Untersuchung bei Enten und Gänsen durch HI-Test) wird nach den Leitlinien des Anhangs III der Richtlinie 92/40/EWG durchgeführt. Sind Laboruntersuchungen geplant, die weder in der genannten Richtlinie noch im OIE-Handbuch für Landtiere vorgesehen sind, so übermitteln die Mitgliedstaaten dem GRL zeitgleich zur Vorlage ihrer Pläne bei der Kommission die erforderlichen Validierungsdaten. Alle positiven serologischen Befunde werden von den für die Geflügelpest zuständigen nationalen Labors anhand eines Hämaglutinationshemmungstests unter Verwendung der vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor bereitgestellten Virusstämme überprüft:
H5 |
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||||
H7 |
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