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Document 31997D0121

97/121/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 27. Januar 1997 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1996 auf die Dienstbe. üge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

ABl. L 45 vom 15.2.1997, p. 45–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1996

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/121(1)/oj

31997D0121

97/121/EG, EGKS, Euratom: Beschluß der Kommission vom 27. Januar 1997 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1996 auf die Dienstbe. üge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 045 vom 15/02/1997 S. 0045 - 0047


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 27. Januar 1997 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1996 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (97/121/EGKS, EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 2963/95 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X des Statuts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 1783/96 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 1996 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind.

Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten (4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepaßt.

Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1996 angepaßt werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfaßte Änderung der Lebenshaltungskosten seit der der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 1996 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepaßt.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind.

Brüssel, den 27. Januar 1997

Für die Kommission

Hans VAN DEN BROEK

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 310 vom 22. 12. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 233 vom 14. 9. 1996, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 164 vom 3. 7. 1996, S. 12.

ANHANG

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