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Document 31994D0028
94/28/EC: Commission Decision of 20 January 1994 on marking and use of pigmeat in application of Article 9 of Council Directive 80/217/EEC by Germany (Text with EEA relevance)
94/28/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR)
94/28/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 19 vom 22.1.1994, p. 35–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 23/03/1994; Aufgehoben durch 394D0178
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 31994D0178 |
94/28/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 019 vom 22/01/1994 S. 0035 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1994 über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG in Deutschland (Text von Bedeutung für den EWR) (94/28/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/384/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe g), in Erwägung nachstehender Gründe: Am 27. Oktober 1993 stellten die deutschen Veterinärbehörden in der Gemeinde Damme, Kreis Vechta, Bundesland Niedersachsen einen Ausbruch der klassischen Schweinepest fest. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 80/217/EWG wurde um den Seuchenherd sofort eine Überwachungszone abgegrenzt. Alle Kontaktbetriebe und Schweinehaltungsbetriebe in der Überwachungszone wurden serologischen und klinischen Untersuchungen unterzogen, wobei kein Hinweis gefunden wurde, daß sich das Virus in diese Zone verbreitet hat. Die Bestimmungen über die Verwendung eines Genusstauglichkeitsstempels für frisches Fleisch sind in der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/5/EWG (4), enthalten. Deutschland hat die Annahme einer spezifischen Lösung für die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch von Schweinen beantragt, die aus Betrieben der Überwachungszone stammen und nach Erteilung einer Sondergenehmigung durch die zuständige Behörde geschlachtet wurden. Es ist notwendig, die mit der Entscheidung 94/27/EG der Kommission vom 20. Januar 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidung 93/566/EG (5) festgelegten Maßnahmen zu berücksichtigen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Deutschland darf für Schweinefleisch von Schweinen aus Betrieben der Überwachungszone, die am 27. Oktober 1993 um einen in der Gemeinde Damme liegenden Seuchenherd der klassischen Schweinepest gezogen wurde, den Genusstauglichkeitsstempel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe e) der Richtlinie 64/433/EWG verwenden, sofern die fraglichen Schweine den Bedingungen des Artikels 1, Absatz 2 der Entscheidung 94/27/EG entsprechen. (2) Deutschland stellt sicher, daß die Bescheinigung gemäß dem Anhang für das in Absatz 1 genannte Fleisch ausgestellt wird. Artikel 2 Schweinefleisch, das den Bedingungen nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht und in den innergemeinschaftlichen Handel gebracht wird, muß von der Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 2 begleitet sein. Artikel 3 Diese Entscheidung gilt bis zum 15. März 1994. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Januar 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (2) ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 34. (3) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64. (4) ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1. (5) Siehe Seite 31 dieses Amtsblatts. ANHANG GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG für frisches Fleisch gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 94/28/EG der Kommission. Nr. (1) Verladeort: Ministerium: Abteilung: I. Angaben zur Identifizierung des Fleisches Fleisch von Schweinen Art der Teile: Art der Verpackung: Zahl der Teile oder Packstücke: Nettogewicht: II. Herkunft des Fleisches Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofes: Anschrift und Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Zerlegungsbetriebes: III. Bestimmung des Fleisches Das Fleisch wird versandt von (Verladeort) nach (Bestimmungsort) mit folgendem Transportmittel (2): Name und Anschrift des Absenders: Name und Anschrift des Empfängers: IV. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das vorstehend bezeichnete Fleisch unter den in der Richtlinie 64/433/EWG vorgesehenen Bedingungen betreffend die Herstellung und Kontrolle gewonnen wurde und den Bedingungen der Entscheidung 94/28/EG über die Kennzeichnung und Verwendung von Schweinefleisch in Anwendung von Artikel 9 der Richtlinie 80/217/EWG des Rates entspricht. Ausgefertigt in , am (Name und Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (1) Vom amtlichen Tierarzt vegebene Seriennummer. (2) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Nummern oder Kennzeichen, bei Versand per Schiff der Name des Schiffes sowie erforderlichenfalls die Containernummer anzugeben.