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Document 31993D0241
93/241/EEC: Commission Decision of 30 April 1993 amending Decision 93/180/EEC of 26 March 1993 concerning certain protection measures with regard to foot-and- mouth disease in Italy and repealing Decision 93/168/EEC
93/241/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/180/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/168/EWG
93/241/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/180/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/168/EWG
ABl. L 110 vom 4.5.1993, p. 34–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 20/12/1993
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 3.4 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 7.3 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 9.3 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 4.4 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 6.3 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 5.4 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 1.3 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 2.3 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 1.2 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 6.4 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Änderung | Artikel 13 | 30/04/1993 | |
Modifies | 31993D0180 | Ersetzung | Anhang | 30/04/1993 |
93/241/EWG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/180/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/168/EWG
Amtsblatt Nr. L 110 vom 04/05/1993 S. 0034 - 0035
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1993 zur Änderung der Entscheidung 93/180/EWG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/168/EWG (93/241/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Seit dem 28. Februar 1993 sind in mehreren Regionen Italiens Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche gemeldet worden. Die Kommission hat Sachverständige nach Italien entsandt, um die Lage zu prüfen. Das Auftreten der Maul- und Klauenseuche in Italien stellt wegen des Handels mit lebenden Paarhufern und bestimmten Erzeugnissen dieser Tiere eine Gefahr für den Viehbestand in anderen Mitgliedstaaten dar. Infolge des Auftretens der Maul- und Klauenseuche hat die Kommission mehrere Entscheidungen erlassen, insbesondere die Entscheidung 93/180/EWG vom 26. März 1993 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/168/EWG (4). Aufgrund der eingeführten Maßnahmen und der von den italienischen Behörden unternommenen Schritte wurde die Seuche auf bestimmte Teile des italienischen Hoheitsgebiets beschränkt. In einigen dieser in Süditalien gelegenen Gebiete kam es zu weiteren Ausbrüchen der Seuche. Daher sollten diese Gebiete weiterhin solange Beschränkungen unterworfen sein, bis die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen vorliegen. Es wurden keine Sonderausbrüche in den Provinzen Bari, Brindisi, Foggia, Taranto und Reggio di Calabria festgestellt, und es kam zu keinen weiteren Seuchenausbrüchen nach dem 27. März 1993 in der Provinz Verona oder nach dem 15. März 1993 in der Provinz Lecca. Daher können die Beschränkungen aufgehoben werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 93/180/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absätze 2 und 3 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 2. In Artikel 2 Absatz 3 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 3. In Artikel 3 Absatz 4 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 4. In Artikel 4 Absatz 4 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 5. In Artikel 5 Absatz 4 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 6. In Artikel 6 Absätze 3 und 4 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 7. In Artikel 7 Absatz 3 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 8. In Artikel 9 Absatz 3 werden nach den Worten "93/180/EWG vom 26. März 1993" die Worte "in der Fassung der Entscheidung 93/241/EWG vom 30. April 1993" eingefügt. 9. In Artikel 13 wird "30. April 1993" durch "31. Mai 1993" ersetzt. 10. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. April 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13. (4) ABl. Nr. L 75 vom 30. 3. 1993, S. 21. ANHANG 1. Teile des italienischen Hoheitsgebiets, in denen der Handel mit lebenden Tieren bis zum 1. Mai 1993 beschränkt ist: die Provinzen: Verona, Taranto, Bari, Brindisi, Foggia, Lecce, Reggio di Calabria 2. Teile des italienischen Hoheitsgebiets, in denen der Handel mit lebenden Tieren bis zum 31. Mai 1993 beschränkt ist: die Provinzen: Avellino Catanzaro Cosenza Potenza Matera Benevento Caserta Napoli Salerno 3. Teile des italienischen Hoheitsgebiets, in denen der Handel mit Fleisch von Tieren, die aus den genannten Gebieten stammen und die nach dem 1. Februar und vor dem 1. Mai 1993 geschlachtet wurden, sowie mit Erzeugnissen, die aus solchem Fleisch hergestellt wurden, und mit anderen in dieser Zeit hergestellten tierischen Erzeugnissen Beschränkungen unterliegt: die Provinzen: Verona, Taranto, Bari, Brindisi, Foggia, Lecce, Reggio di Calabria 4. Teile des italienischen Hoheitsgebiets, in denen der Handel mit Fleisch von Tieren, die aus den genannten Gebieten stammen und die nach dem 1. Februar und vor dem 31. Mai 1993 geschlachtet wurden, sowie mit Erzeugnissen, die aus solchem Fleisch hergestellt wurden, und mit anderen in dieser Zeit hergestellten tierischen Erzeugnissen Beschränkungen unterliegt: die Provinzen: Avellino Catanzaro Cosenza Potenza Matera Benevento Caserta Napoli Salerno