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Document 31993R0502

Verordnung (EWG) Nr. 502/93 der Kommission vom 4. März 1993 über die je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1992 vorzunehmende Bestimmung des Einkommensausfalls, der Mutterschaf- und Ziegenprämie und der besonderen Beihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

ABl. L 54 vom 5.3.1993, p. 8–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1992

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1993/502/oj

31993R0502

Verordnung (EWG) Nr. 502/93 der Kommission vom 4. März 1993 über die je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1992 vorzunehmende Bestimmung des Einkommensausfalls, der Mutterschaf- und Ziegenprämie und der besonderen Beihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 054 vom 05/03/1993 S. 0008 - 0010


VERORDNUNG (EWG) Nr. 502/93 DER KOMMISSION vom 4. März 1993 über die je Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 1992 vorzunehmende Bestimmung des Einkommensausfalls, der Mutterschaf- und Ziegenprämie und der besonderen Beihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (4), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 5 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist die Gewährung einer Prämie zum Ausgleich eines etwaigen Einkommensausfalls der Schaffleisch- und, in einigen Gebieten, der Ziegenfleischerzeuger vorgesehen. Diese Gebiete sind festgelegt in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 der Kommission vom 11. April 1986 zur Bestimmung der Berggebiete, in denen die Prämie zugunsten der Ziegenfleischerzeuger gewährt wird (5), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3519/86 (6). Nach Artikel 5 Absatz 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 können für weibliche Tiere bestimmter Bergrassen, die keine prämienfähigen Mutterschafe sind, in bestimmten Gebieten Prämien gewährt werden. Diese Schafe und Gebiete sind im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaffleischerzeuger (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1970/87 (8), festgelegt.

In Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt worden, den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern gemäß Veordnung (EWG) Nr. 1830/92 (9) einen ersten und gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3249/92 (10) der Kommission einen zweiten Vorschuß zu gewähren. Die endgültige Höhe der Prämie für das Wirtschaftsjahr 1992 muß daher festgesetzt werden.

In Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 ist die Zahlung einer Prämie je Mutterschaf und Gebiet vorgesehen. Die Höhe der den Erzeugern schwerer Lämmer im Wirtschaftsjahr 1992 zu zahlenden Prämie wird durch Multiplikation des Einkommensausfalls mit einem Koeffizienten berechnet, der der jährlichen Durchschnittserzeugung an Fleisch von schweren Lämmern je Mutterschaf in 100 kg Schlachtkörpergewicht entspricht. Im Sinne der vorgenannten Verordnung ist die Prämie je Mutterschaf zugunsten der Erzeuger leichter Lämmer und je Ziege auf 80 % der Prämie zugunsten der Erzeuger schwerer Lämmer festzusetzen. Für prämienfähige weibliche Schafe, die keine Mutterschafe sind, wird diese Prämie auf 70 % der vorgenannten Prämie festgesetzt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 363/93 wurde die Anwendung der in Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 vorgesehenen Übergangsbestimmungen für das Gebiet Irland-Nordirland verlängert, obwohl das Vereinigte Königreich die variable Schlachtprämie abgeschafft hat. Infolgedessen ist die in diesem Gebiet zu zahlende Mutterschafprämie festzusetzen.

Die Prämie ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 um die Auswirkungen des Koeffizienten gemäß Absatz 2 desselben Artikels auf den Grundpreis zu verringern. Dieser Koeffizient wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 1829/92 der Kommission vom 3. Juli 1992 über die im Wirtschaftsjahr 1992 im Sektor Schafe und Ziegen gültige Garantiebeschränkung (11) festgesetzt. Da vollständige Statistiken für das Wirtschaftsjahr 1992 fehlen, kann dieser Koeffizient zur Zeit nicht berichtigt werden. Eine Berichtigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erfolgt gegebenenfalls bei der Berechnung der Prämie für das Wirtschaftsjahr 1993.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sieht ab 1. Juli 1992 Sondermaßnahmen für die Landwirtschaft auf den Kanarischen Inseln vor. Dazu gehört die Gewährung einer zusätzlichen Prämie zugunsten der Erzeuger leichter Lämmer und Ziegen, für die die gleichen Bedingungen gelten wie für die Gewährung der Prämie gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89. Mit diesen Bestimmungen wird Spanien ermächtigt, diese zusätzliche Prämie zu gewähren, deren Höhe für das Wirtschaftsjahr 1992 zeitanteilig berechnet wird.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1830/92 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, den Betrag der Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93 eingeführt wurde, in voller Höhe auszuzahlen. Spanien wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 3249/92 ermächtigt, den Schaf- und Ziegenerzeugern in bestimmten Gebieten der Kanarischen Inseln den zeitanteilig berechneten Betrag der genannten Sonderbeihilfe in voller Höhe auszuzahlen. Da die genannte Sonderbeihilfe mit der Verordnung (EWG) Nr. 363/93 angehoben wurde, ist der bereits ausgezahlte Betrag als Vorschuß auf den engültigen Betrag anzurechnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahnme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Differenz zwischen dem Grundpreis abzueglich der Auswirkungen des Koeffizienten gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und dem Marktpreis beläuft sich im Wirtschaftsjahr 1992 in den nachstehenden Gebieten auf folgenden Betrag:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Der Koeffizient gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

(1) Im Wirtschaftsjahr 1992 is je Mutterschaf und Gebiet folgende Prämie zu zahlen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Die im Wirtschaftsjahr 1992 je weibliche Ziege und Gebiet gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1065/86 zu zahlende Prämie beträgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Die in den Gebieten gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 872/84 zu zahlende Prämie je weibliches Schaf, das kein prämienfähiges Mutterschaf ist, beträgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 4

(1) Die Prämie, die die Mitgliedstaaten den Schaf- und Ziegenfleischerzeugern in den benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates (2) für das Wirtschaftsjahr 1992 bis zu den in Artikel 5 Absatz 7 und Absatz 8 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 genannten Obergrenzen und Sätzen zahlen dürfen, wird gemäß Artikel 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 wie folgt festgesetzt:

- 7 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 4,9 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 4,9 ECU je Ziege für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 4,9 ECU je weibliches Schaf im Falle der Anwendung des Artikels 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

Spanien wird ermächtigt, den Erzeugern in den benachteiligten Gebieten der Kanarischen Inseln folgende Prämien zu zahlen:

- 3,5 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 2,45 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 2,45 ECU je Ziege für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

(2) Der in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1830/92 und in Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3249/92 für das Wirtschaftsjahr 1992 festgesetzte Betrag der Sonderbeihilfe für die Schaf- und Ziegenhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten der Gemeinschaft wird auf den in Absatz 1 dieses Artikels genannten endgültigen Betrag der Sonderbeihilfe als Vorschuß angerechnet.

Artikel 5

Die zusätzliche Prämie für das Wirtschaftsjahr 1992 zugunsten der Erzeuger schwerer Lämmer und Ziegen auf den Kanarischen Inseln wird gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 bis zu den Obergrenzen und Sätzen gemäß Artikel 5 Absätze 7 und 8 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 wie folgt festgesetzt:

- 2,911 ECU je Mutterschaf für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89;

- 2,911 ECU je Ziege für die Erzeuger gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. März 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

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