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Document 31991D0215
91/215/ECSC: Commission Decision of 22 March 1991 derogating from High Authority recommendation No 1/64 concerning an increase in the protective duty on iron and steel products at the external frontiers of the Community (148th derogation)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 1991 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (148. Ausnahmenentscheidung) (91/215/EGKS)
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 1991 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (148. Ausnahmenentscheidung) (91/215/EGKS)
ABl. L 97 vom 18.4.1991, p. 20–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1991
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 31964K0001 | Abweichung | Artikel 1 | 30/06/1991 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. März 1991 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (148. Ausnahmenentscheidung) (91/215/EGKS) -
Amtsblatt Nr. L 097 vom 18/04/1991 S. 0020 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22 . März 1991 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr . 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft ( 148 . Ausnahmenentscheidung ) ( 91/215/EGKS ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3, gestützt auf die Empfehlung Nr . 1/64 der Hohen Behörde vom 15 . Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Aussenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft ( 1 ), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS ( 2 ), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe : Einige Eisen - und Stahlerzeugnisse mit ganz besonderen physikalischen und chemischen Eigenschaften, die zur Erzeugung bestimmter Waren unentbehrlich sind, werden in der Gemeinschaft nicht oder nicht in genügendem Masse hergestellt . Seit Jahren wird dieser Mangel durch die Gewährung von Zolltarifkontingenten zum Nullzollsatz ausgeglichen; die Gemeinschaftserzeuger sind immer noch nicht in der Lage, die gegenwärtigen Qualitätsanforderungen der Abnehmer zu erfuellen . Deshalb erweist es sich als notwendig, Kontingente zu eröffnen, um den Bedarf der Abnehmer sicherzustellen . Die zollbegünstigte Einfuhr dieser Erzeugnisse ist im übrigen nicht geeignet, die Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die unmittelbar damit in Wettbewerb stehende Erzeugnisse herstellen, zu schädigen . Die Zollaussetzung und die Zollkontingente stehen der Verwirklichung der mit der Empfehlung Nr . 1/64 angestrebten Ziele nicht entgegen . Sie wirken sich im Gegenteil günstig auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus . Es liegen somit Sonderfälle handelspolitischer Art vor, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3 der Empfehlung Nr . 1/64 rechtfertigen . Es ist aufgrund von Artikel 71 Absatz 3 des Vertrages sicherzustellen, daß die gewährten Zollkontingente nicht zur Deckung des Eigenbedarfs der Industrien im Einfuhrland verwendet werden und die eingeführten Stahlerzeugnisse nicht unverändert nach anderen Mitgliedstaaten wiederausgeführt werden . Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind zu den nachstehend aufgeführten Zollkontingenten gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr . 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die nachstehend aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen von Zollkontingenten, deren Menge für die betreffenden Mitgliedstaaten angegeben ist, bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen : KN-Code Warenbezeichnung Mitglied - staaten Kontingents - menge ( in Tonnen ) Zollsatz ( in v . H ) Spezialwalzdraht zur Herstellung von Federventilen, mit einem Durchmesser von 5,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 13 mm : Deutschland Benelux Frankreich 1 200 1 380 1 430 0 0 0 a ) ex 7213 50 10 Eisen oder nicht legierter Stahl, mit einem Gehalt : - von 0,6 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 % Kohlenstoff - von 0,25 % oder weniger Silicium - von 0,5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 % Mangan - von 0,02 % oder weniger Schwefel - von 0,03 % oder weniger Phosphor - von 0,06 % oder weniger Kupfer b ) ex 7227 90 80 andere legierte Stähle mit einem Gehalt : - von 0,6 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 % Kohlenstoff - von 0,15 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3 % Silicium - von 0,6 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,9 % Mangan - von 0,025 % oder weniger Schwefel - von 0,025 % oder weniger Phosphor - von 0,4 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 % Chrom - von 0,1 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 % Vanadium c ) ex 7227 90 80 andere legierte Stähle mit einem Gehalt : - von 0,5 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 % Kohlenstoff - von 1,2 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,7 % Silicium - von 0,4 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,8 % Mangan - von 0,025 % oder weniger Schwefel - von 0,025 % oder weniger Phosphor - von 0,4 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,6 % Chrom ( 2 ) Die genannten Erzeugnisse müssen im übrigen den nachstehenden physikalischen Spezifikationen entsprechen : a ) Entkohlung : Tiefe der Entkohlung im fehlerfreien Werkstoff : - für Walzdraht unter a ) und b ): maximal 0,05 mm, - für Walzdraht unter c ): maximal 0,07 mm . b ) Oberflächenbeschaffenheit : Maximale Tiefe der Fehler ( Kratzer, Risse oder Überwalzungen ), senkrecht zur Oberfläche gemessen : 0,05 mm . c ) Nichtmetallische Einschlüsse : Prüfung durchzuführen gemäß Norm AFNOR ( Referenz A 04/106 ) vom Juli 1972 und Stahl-Eisen-Blatt 1570/71 . Maximaler Richtwert Abbildung 1 : von der Oberfläche bis zu einer Tiefe entsprechend zwei Dritteln des Radius . Maximaler Richtwert Abbildung 2: unterhalb einer Tiefe von zwei Dritteln des Radius bis zum Zentrum . Die angegebenen Werte gelten für alle Arten von Einschlüssen . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 1 Zollkontingente gewährt werden, tragen im Benehmen mit der Kommission für eine nichtdiskriminierende Aufteilung der Zollkontingente unter den Drittländern Sorge . ( 2 ) Sie treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Möglichkeit auszuschließen, daß die im Rahmen der Zollkontingente eingeführten Stahlerzeugnisse unverändert nach anderen Mitgliedstaaten wiederausgeführt werden . ( 3 ) Die Kontrollen darüber, daß die Waren der vorgeschriebenen besonderen Verwendung zugeführt werden, erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen . Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Sie gilt vom 1 . Januar bis 30 . Juni 1991 . Brüssel, den 22 . März 1991 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident ( 1 ) ABl . Nr . 8 vom 22 . 1 . 1964, S . 99/64 . ( 2 ) ABl . Nr . L 15 vom 20 . 1 . 1988, S . 13 .