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Document 31987R4131
Commission Regulation (EEC) No 4131/87 of 9 December 1987 determining the conditions of entry of port, Madeira, sherry, Setubal muscatel and Tokay (Aszu and Szamorodni) wines falling within subheadings 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 and 2204 29 55 of the combined nomenclature
Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur
Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur
ABl. L 387 vom 31.12.1987, p. 22–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1994; Aufgehoben durch 393R2454
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repeal | 31975R1120 | 01/01/1988 | |||
Authoritative interpretation | 31987R2658 | 01/01/1988 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Corrected by | 31987R4131R(01) | ||||
Corrected by | 31987R4131R(02) | (DA, DE, EL, EN, ES, FR, IT, NL, PT) | |||
Modified by | 31991R2490 | Zusatz | Artikel 1BIS | 01/01/1991 | |
Repealed by | 31993R2454 | 01/01/1994 |
Verordnung (EWG) Nr. 4131/87 der Kommission vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur
Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1987 S. 0022 - 0035
VERORDNUNG (EWG) Nr. 4131/87 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1987 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3529/87 (3), ist der Gemeinsame Zolltarif auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife aufgestellt worden. Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2055/84 (5), sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 der Kommission (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3391/83 (7), die Voraussetzungen für die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Tarifstellen 22.05 C III a) 1, 22.05 C III b) 1 und 22.05 C III b) 2 sowie 22.05 C IV a) 1, 22.05 C IV b) 1 und 22.05 C IV b) 2 des Gemeinsamen Zolltarifs geregelt worden. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist die Verordnung (EWG) Nr. 950/68 aufgehoben und durch die neue zolltarifliche statistische Nomenklatur (Kombinierte Nomenklatur), die sich auf das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren stützt, ersetzt worden. Mit ihr wurde auch die Verordnung (EWG) Nr. 97/69 aufgehoben. Es ist daher zur Klarstellung zweckmässig, die Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 durch eine neue Verordnung mit der neuen Nomenklatur und der neuen Rechtsgrundlage zu ersetzen. Aus dem gleichen Grund ist es angebracht, in den neuen Text alle bis dahin erfolgten Änderungen aufzunehmen. Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 gehören - Port, Madeira, Sherry, Tokayer (Aszu und Szamarodni) und Moscatel de Setúbal zu den Unterpositionen 2204 21 41 und 2204 21 51 - Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unterpositionen 2204 29 45 und 2204 29 55 - Port, Madeira, Sherry und Moscatel de Setúbal zu den Unterpositionen 2204 29 41 und 2204 29 51 der Kombinierten Nomenklatur. Die Zulassung zu diesen Unterpositionen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen. Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sind Vorschriften zur Festlegung dieser Voraussetzungen erforderlich. Das Erkennen der vorgenannten Weine ist schwierig, kann aber wesentlich erleichtert werden, wenn die Ausfuhrländer die Zusicherung abgeben, daß die ausgeführte Ware der Bezeichnung der betreffenden Ware entspricht. Daher darf ein Erzeugnis nur dann zu den vorstehend aufgeführten Unterpositionen zugelassen werden, wenn es von einer Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung begleitet wird, die von einer unter der Verantwortung des Ausfuhrlandes handelnden Stelle erteilt worden ist und die diese Zusicherung enthält. Es ist angebracht, das Muster der betreffenden Bescheinigung festzulegen und seine Verwendung zu regeln. Ferner sind Vorschriften erforderlich, die es der Gemeinschaft ermöglichen, die Vorausetzungen für die Erteilung der Bescheinigung zu überprüfen und sich gegen Fälschungen abzusichern. Die erteilende Stelle muß daher bestimmte Verpflichtungen eingehen. Die Bescheinigung muß in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft oder gegebenenfalls in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes ausgestellt sein. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Zulassung von Port, Madeira, Sherry, Moscatel de Setúbal und Tokayer (Aszu und Szamorodni) zu den Unter- positionen 2204 21 41, 2204 21 51, 2204 29 41, 2204 29 45, 2204 29 51 und 2204 29 55 der Kombinierten Nomenklatur ist von der Vorlage einer Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung abhängig, die den in dieser Verordnung festgelegten Erfordernissen entspricht. Artikel 2 (1) Die Bescheinigungen werden auf den dieser Verordnung als Muster in den Anhängen I bis V beigefügten Vrodrucken wie in der nachstehenden Tabelle angegeben erteilt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft und gegebenenfalls in einer Amtssprache des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefuellt. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die Erzeugnisse zollamtlich behandelt werden, können eine Übersetzung der Bescheinigung verlangen. (2) Es ist weisses, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von 55 bis 65 g zu verwenden. Die Vorderseite der Bescheinigung ist mit einem rosa guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird. (3) Das Format ist etwa 210×297 mm. Der Rand der Bescheinigung kann mit einem höchstens 13 mm breiten Ziermuster versehen sein. (4) Jede Bescheinigung trägt zur Kennzeichnung eine von der erteilenden Stelle zugeteilte Seriennummer. Artikel 3 Die Bescheinigungen werden in Maschinenschrift oder handschriftlich ausgefuellt. Im letzten Fall müssen sie mit Tinte oder Kugelschreiber in Blockschrift ausgefuellt werden. Artikel 4 Die Bescheinigungen sind den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats binnen drei Monaten vom Datum der Ausstellung ab zusammen mit der Ware, für die sie erteilt wurden, vorzulegen. Artikel 5 (1) Die Bescheinigung ist nur gültig, wenn sie ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk einer erteilenden Stelle versehen ist, die in der Liste im Anhang VI aufgeführt ist. (2) Eine Bescheinigung ist ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk zu versehen, wenn sie Ort und Datum der Erteilung angibt und den Stempelabdruck der erteilenden Stelle sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen aufweist. Artikel 6 (1) Eine erteilende Stelle darf in der Liste nur aufgeführt werden, wenn sie a) vom ausführenden Land als solche anerkannt ist, b) sich verpflichtet, die in den Bescheinigungen gemachten Angaben zu prüfen, c) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben erforderlich sind. (2) Die Liste wird geändert, sobald die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Voraussetzung nicht mehr erfuellt ist oder eine erteilende Stelle den übernommenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Artikel 7 Die den Einfuhrzollanmeldungen als Unterlage beigefügten Rechnungen müssen die Seriennummern der zugehörigen Zeugnisse tragen. Artikel 8 Die im Anhang VI aufgeführten Länder übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer erteilenden Stelle bzw. ihren erteilenden Stellen verwendet werden. Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten. Artikel 9 Die Verordnung (EWG) Nr. 1120/75 wird aufgehoben. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Jedoch werden die oben angeführten Weine bis zum 31. Dezember 1988 zu den in Artikel 1 angegebenen Unterpositionen auch gegen Vorlage einer Bescheinigung zugelassen, die dem bis zum 31. Dezember 1987 verwendeten Muster entspricht. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Dezember 1987 Für die Kommission COCKFIELD Vizepräsident SPA:L888UMBA05.95 FF: 8UA0; SETUP: 01; Höhe: 1180 mm; 205 Zeilen; 8554 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: B; Kunde: ................................ (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 172 vom 22. 7. 1968, S. 1. (3) ABl. Nr. L 336 vom 26. 11. 1987, S. 3. (4) ABl. Nr. L 14 vom 21. 1. 1969, S. 1. (5) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 1. (6) ABl. Nr. L 111 vom 30. 4. 1975, S. 19. (7) ABl. Nr. L 336 vom 1. 12. 1983, S. 55. ANHANG I 1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift) 2 Empfänger (Name und vollständige Anschrift) 4 Beförderungsmittel 5 Entladungsort BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG PORTWEIN Nr.ORIGINAL 3 ERTEILENDE STELLE Ministério da Economia Secretaria de Estado do Comércio Instituto do vinho do Porto Porto BEMERKUNGEN 6 Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 7 Rohmasse (kg) 8 Liter 9 Liter (in Buchstaben) 10 BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN STELLE Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk Douro gewonnen wurde und nach portugiesischem Gesetz als echter PORTWEIN bezeichnet wird. Dieser Wein entspricht der Begriffsbestimmung für Likörwein der zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe c) zu Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Ort und Datum: Unterschrift: Stempel: 11 FÜR DIE ZOLLBEHÖRDEN IN DEM BESTIMMUNGSLAND SPA:L888FORA25.95 FF: 8LAL; SETUP: 01; Höhe: 777 mm; 27 Zeilen; 915 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: B; Kunde: ANHANG II 1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift) 2 Empfänger (Name und vollständige Anschrift) 4 Beförderungsmittel 5 Entladungsort BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG MADEIRAWEIN Nr.ORIGINAL 3 ERTEILENDE STELLE Ministério da Economia Junta nacional do vinho Delegação na Região Vinicola da Madeira Funchal BEMERKUNGEN 6 Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 7 Rohmasse (kg) 8 Liter 9 Liter (in Buchstaben) 10 BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN STELLE Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk Madeira gewonnen wurde und nach portugiesischem Gesetz als echter MADEIRAWEIN bezeichnet wird. Dieser Wein entspricht der Begriffsbestimmung für Likörwein der zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe c) zu Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Ort und Datum: Unterschrift: Stempel: 11 FÜR DIE ZOLLBEHÖRDEN IN DEM BESTIMMUNGSLAND SPA:L888FORA27.97 FF: 8LAL; SETUP: 01; Höhe: 777 mm; 27 Zeilen; 930 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: B; Kunde: ANHANG III 1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift) 2 Empfänger (Name und vollständige Anschrift) 4 Beförderungsmittel 5 Entladungsort BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG SHERRY Nr.ORIGINAL 3 ERTEILENDE STELLE Consejo Regulador de la Denominación de origen Jerez-Xérès-Sherry Jerez de la Frontera BEMERKUNGEN 6 Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 7 Rohmasse (kg) 8 Liter 9 Liter (in Buchstaben) 10 BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN STELLE Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk Jerez (Xérès) gewonnen wurde und ihm nach spanischem Gesetz die Ursprungsbezeichnung "JEREZ-XÉRÈS-SHERRY" zuerkannt wird. Der diesem Wein zugefügte Alkohol ist aus Wein gewonnener Alkohol. Ort und Datum: Unterschrift: Stempel: 11 FÜR DIE ZOLLBEHÖRDEN IN DEM BESTIMMUNGSLAND SPA:L888FORA29.95 FF: 8LAL; SETUP: 01; Höhe: 777 mm; 25 Zeilen; 830 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: B; Kunde: ANHANG IV 1 Ausführer (Name und vollständige Anschrift) 2 Empfänger (Name und vollständige Anschrift) 4 Beförderungsmittel 5 Entladungsort BESCHEINIGUNG DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG MOSCATEL DE SETÚBAL Nr.ORIGINAL 3 ERTEILENDE STELLE Ministério da Economia Junta nacional do vinho Delegacão em Azeitão Azeitão BEMERKUNGEN 6 Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 7 Rohmasse (kg) 8 Liter 9 Liter (in Buchstaben) 10 BESCHEINIGUNG DER ERTEILENDEN STELLE Wir bestätigen, daß der in dieser Bescheinigung bezeichnete Wein im Bezirk Setúbal gewonnen wurde und nach portugiesischem Gesetz als echter MOSCATEL DE SETÚBAL bezeichnet wird. Dieser Wein entspricht der Begriffsbestimmung für Likörwein der zusätzlichen Anmerkung 4 Buchstabe c) zu Kapitel 22 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Ort und Datum: Unterschrift: Stempel: 11 FÜR DIE ZOLLBEHÖRDEN IN DEM BESTIMMUNGSLAND SPA:L888FORA31.96 FF: 8LAL; SETUP: 01; Höhe: 777 mm; 27 Zeilen; 931 Zeichen; Bediener: MARL Pr.: B; Kunde: ANHANG VI >PLATZ FÜR EINE TABELLE>