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Document 31979R1785
Commission Regulation (EEC) No 1785/79 of 10 August 1979 on the temporary marketing during the 1979/80 milk year of reduced-price butter for direct consumption in the Community
Verordnung (EWG) Nr. 1785/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die zeitweilige Verbilligung von Butter für den Direktverbrauch in der Gemeinschaft im Milchwirtschaftsjahr 1979/80
Verordnung (EWG) Nr. 1785/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die zeitweilige Verbilligung von Butter für den Direktverbrauch in der Gemeinschaft im Milchwirtschaftsjahr 1979/80
ABl. L 203 vom 11.8.1979, p. 47–50
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/1980
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31979R2074 | Ersetzung | Artikel 2.1.2 | 29/09/1979 |
Verordnung (EWG) Nr. 1785/79 der Kommission vom 10. August 1979 über die zeitweilige Verbilligung von Butter für den Direktverbrauch in der Gemeinschaft im Milchwirtschaftsjahr 1979/80
Amtsblatt Nr. L 203 vom 11/08/1979 S. 0047 - 0050
**** ( 1 ) ABL . NR . L 148 VOM 28 . 6 . 1968 , S . 13 . ( 2 ) ABL . NR . L 204 VOM 28 . 7 . 1978 , S . 6 . ( 3 ) ABL . NR . L 161 VOM 29 . 6 . 1979 , S . 8 . ( 4 ) SIEHE SEITE 1 DIESES AMTSBLATTS . ( 5 ) ABL . NR . L 190 VOM 14 . 7 . 1979 , S . 1 . ( 6 ) ABL . NR . L 132 VOM 30 . 5 . 1979 , S . 11 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1785/79 DER KOMMISSION VOM 10 . AUGUST 1979 ÜBER DIE ZEITWEILIGE VERBILLIGUNG VON BUTTER FÜR DEN DIREKTVERBRAUCH IN DER GEMEINSCHAFT IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1761/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 28 , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1269/79 DES RATES VOM 25 . JUNI 1979 ÜBER DEN ABSATZ VON FÜR DEN DIREKTVERBRAUCH BESTIMMTER BUTTER ZU ERMÄSSIGTEN PREISEN ( 3 ), GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1768/79 ( 4 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 4 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1269/79 MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZWISCHEN DEN DORT AUFGEFÜHRTEN MASSNAHMEN ZUR VERBILLIGUNG VON BUTTER FÜR DEN DIREKTVERBRAUCH IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WÄHLEN . FÜR DIE FÜNF MITGLIEDSTAATEN , DIE VORAUSSICHTLICH DIE FORMEL B WÄHLEN , MÜSSEN DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU DIESER FORMEL ERLASSEN WERDEN , INSBESONDERE BEZUEGLICH DER BUTTERMENGEN , DER HÖHE DER VERBILLIGUNG SOWIE DES ANWENDUNGSZEITRAUMS . DAVON MÖCHTE FRANKREICH DIE GRÖSSTMÖGLICHE VERBILLIGUNG FÜR EINE BEGRENZTE MENGE GEWÄHREN , WÄHREND DIE VIER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER VERBILLIGUNG VON 90 ECU JE 100 KG FÜR ENTSPRECHEND GRÖSSERE MENGEN AUF IHREM HOHEITSGEBIET DEN VORZUG GEBEN . ES IST NOTWENDIG , AUSSCHLIESSLICH AUF BUTTER AUS ÖFFENTLICHER UND PRIVATER LAGERHALTUNG UNTER VERTRAG ZURÜCKZUGREIFEN , AUSGENOMMEN ITALIEN , DAS AUF SEINEM HOHEITSGEBIET ÜBER KEINE ÖFFENTLICHEN LAGERBESTÄNDE VERFÜGT UND KEINE AUSREICHENDEN PRIVATEN BESTÄNDE UNTER VERTRAG HAT . ES EMPFIEHLT SICH DIE FESTSETZUNG VON HÖCHSTMENGEN , DIE IM JEWEILIGEN MITGLIEDSTAAT IN DEN GENUSS DER MASSNAHME KOMMEN KÖNNEN , UND ZWAR NACH MASSGABE DES NORMALEN VERBRAUCHS IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT SOWIE DER GEWÜNSCHTEN HÖHE DER VERBILLIGUNG . UM MARKTSTÖRUNGEN ZU VERMEIDEN , MÜSSEN DIE MENGEN VON DEN EINZELSTAATLICHEN BEHÖRDEN GLEICHMÄSSIG WEITER UNTER DIE INTERESSENTEN AUFGETEILT WERDEN . ES IST ERFORDERLICH , AUF ALLEN HANDELSSTUFEN DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DIESER VERORDNUNG ABGESETZTEN BUTTER UND ANDERER BUTTER SICHERZUSTELLEN . ZU DIESEM ZWECK SIND BESTIMMUNGEN FÜR DIE ABPACKUNG DER BUTTER IN KLEINVERPACKUNGEN VORZUSEHEN , DIE INNERHALB EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS ZU ERFOLGEN HAT . AUSSERDEM IST EINE KONTROLLE VORZUSEHEN , DIE SICHERSTELLT , DASS DIE BUTTER AUSSCHLIESSLICH IHREM VERWENDUNGSZWECK ZUGEFÜHRT WIRD . ZU DIESEM ZIEL KÖNNEN EINE BUCHFÜHRUNG AUF ALLEN HANDELSSTUFEN UND DIE STELLUNG EINER KAUTION BZW . - BEI DER BUTTER AUS PRIVATER LAGERHALTUNG - DIE BEDINGUNG , DASS DIE ZAHLUNG DER BEIHILFEN VON DER EINHALTUNG DER GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGT , BEITRAGEN . IM ÜBRIGEN GILT FÜR BUTTER AUS ÖFFENTLICHER LAGERHALTUNG DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1687/76 DER KOMMISSION VOM 30 . JUNI 1976 ZUR FESTLEGUNG DER GEMEINSAMEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER VERWENDUNG UND/ODER DER BESTIMMUNG VON ERZEUGNISSEN AUS DEN BESTÄNDEN DER INTERVENTIONSSTELLEN ( 5 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1042/79 ( 6 ). DIE GLEICHEN VORSCHRIFTEN KÖNNEN ANGEWENDET WERDEN , WENN ES SICH UM BUTTER AUS PRIVATER LAGERHALTUNG ODER , IM FALLE ITALIENS , UM MARKTBUTTER HANDELT . DIE KOMMISSION MUSS IN DER LAGE SEIN , DEN ABLAUF DER AKTION IN DEN MITGLIEDSTAATEN ANHAND REGELMÄSSIGER ÜBERMITTLUNG DER NÖTIGEN INFORMATIONEN ZU VERFOLGEN . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN DIESER VERORDNUNG UND INSBESONDERE BIS ZUR HÖHE DER IN ABSATZ 2 FESTGESETZTEN MENGEN ERGREIFEN DIE DORT AUFGEFÜHRTEN MITGLIEDSTAATEN FOLGENDE MASSNAHMEN : A ) SIE VERKAUFEN ZU ERMÄSSIGTEN PREISEN BUTTER , DIE GEGENSTAND DER MASSNAHMEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 WAR UND AM TAG DES KAUFVERTRAGSABSCHLUSSES SEIT MINDESTENS VIER MONATEN VON DER INTERVENTIONSSTELLE GELAGERT WORDEN IST , UND/ODER B ) SIE GEWÄHREN EINE BEIHILFE FÜR DIE BUTTER , DIE WÄHREND DES MILCHWIRTSCHAFTSJAHRES 1979/80 GEGENSTAND EINES LAGERVERTRAGS GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 985/68 GEWESEN IST UND FÜR DIE DIE EINLAGERUNGSZEIT UNTER VERTRAG ZUM ZEITPUNKT DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 GENANNTEN ANTRAGS MINDESTENS VIER MONATE BETRAEGT . ( 2 ) DIE IN ABSATZ 1 GENANNTEN MENGEN WERDEN WIE FOLGT FESTGESETZT : // // // AUFTEILUNG ( IN TONNEN ) // // MITGLIEDSTAAT // GESAMTMENGE // ÖFFENTLICHE LAGERHALTUNG // PRIVATE LAGERHALTUNG ( HÖCHSTMENGE ) // // DEUTSCHLAND // 70 000 // 52 000 // 18 000 // FRANKREICH // 46 400 // 15 000 // 31 400 // NIEDERLANDE // 7 500 // 4 500 // 3 000 // BELGIEN // 14 000 // 7 000 // 7 000 // ITALIEN // 19 000 // - // 650 // ( 3 ) ITALIEN GREIFT AUSSERDEM BIS ZU EINER HÖCHSTMENGE VON 18 350 TONNEN AUF DORT AUS RAHM HERGESTELLTE BUTTER ZURÜCK , DIE NICHT GEGENSTAND VON INTERVENTIONSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 1 ODER 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 804/68 GEWESEN IST UND FÜR DIE DIE BEIHILFE VON 90 ECU JE 100 KG GEWÄHRT WIRD . ( 4 ) DIE ABSÄTZE 2 UND 3 SOWIE ARTIKEL 11 GELTEN FÜR ITALIEN , FALLS DIESER MITGLIEDSTAAT DIE FORMEL B GEMÄSS ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1269/79 WÄHLT . ARTIKEL 2 ( 1 ) DIE AUS ÖFFENTLICHER LAGERHALTUNG STAMMENDE BUTTER WIRD AB KÜHLHAUS ZU EINEM PREIS VERKAUFT , DER DEM VON DER BETREFFENDEN INTERVENTIONSSTELLE AM TAG DES ABSCHLUSSES DES KAUFVERTRAGS ANGEWANDTEN ANKAUFSPREIS ABZUEGLICH 90 ECU JE 100 KG ENTSPRICHT ; FÜR FRANKREICH BETRAEGT DER PREISABSCHLAG JEDOCH 150 ECU JE 100 KG . DIE BUTTER WIRD NUR IN MENGEN VON 5 TONNEN ODER MEHR VERKAUFT . ( 2 ) DIE KAUFVERTRAEGE MÜSSEN INNERHALB EINES VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTZUSETZENDEN ZEITRAUMS ZWISCHEN DEM 16 . SEPTEMBER 1979 UND DEM 25 . JANUAR 1980 ABGESCHLOSSEN WERDEN . ( 3 ) DIE ÜBERNAHME DER BUTTER ERFOLGT INNERHALB VON HÖCHSTENS ZWÖLF TAGEN NACH ABSCHLUSS DES KAUFVERTRAGS . VOR DER ÜBERNAHME - BEZAHLT DER KÄUFER DIE BUTTER , - STELLT DER KÄUFER ZUR SICHERSTELLUNG DER BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 EINE KAUTION IN HÖHE DER VERBILLIGUNG GEMÄSS ABSATZ 1 , ERHÖHT UM 5 ECU JE 100 KG . AUSGENOMMEN IM FALL HÖHERER GEWALT WIRD DER KAUFVERTRAG FÜR DIE RESTLICHEN MENGEN GELÖST , WENN DER KÄUFER DIE BUTTER NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST ÜBERNOMMEN HAT . ARTIKEL 3 ( 1 ) FÜR AUS PRIVATER LAGERHALTUNG STAMMENDE BUTTER WIRD EINE BEIHILFE VON 90 ECU JE 100 KG GEWÄHRT ; FÜR FRANKREICH BETRAEGT DIE BEIHILFE JEDOCH 150 ECU JE 100 KG . ( 2 ) DER UNTERZEICHNER DES LAGERVERTRAGS STELLT INNERHALB EINES VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTZUSETZENDEN ZEITRAUMS ZWISCHEN DEM 16 . SEPTEMBER 1979 UND DEM 25 . JANUAR 1980 BEI DER INTERVENTIONSSTELLE , MIT DER ER DEN VERTRAG ABGESCHLOSSEN HAT , EINEN ANTRAG AUF AUSLAGERUNG ; IN DIESEM ANTRAG GIBT ER DIE BUTTERMENGE AN , DIE ER AUSZULAGERN WÜNSCHT , FERNER DIE MERKMALE , NACH DEN VON DER INTERVENTIONSSTELLE FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN , SOWIE DEN FÜR DIE AUSLAGERUNG VORGESEHENEN ZEITPUNKT . DIE INTERVENTIONSSTELLE STELLT UMGEHEND EINE EMPFANGSBESTÄTIGUNG AUS , IN DER DIE AUSLAGERUNG AUFGRUND DIESER VERORDNUNG GEMÄSS ARTIKEL 4 , GEGEBENENFALLS TEILWEISE , GENEHMIGT ODER ABGELEHNT WIRD . ARTIKEL 4 DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE NOTWENDIGEN VORKEHRUNGEN , UM EINE MÖGLICHST AUSGEWOGENE VERTEILUNG DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN BUTTERMENGEN AUF DIE INTERESSENTEN SICHERZUSTELLEN . DABEI TRAGEN SIE INSBESONDERE DER BUTTERMENGE RECHNUNG , DIE DER JEWEILIGE INTERESSENT NORMALERWEISE FÜR DEN UNMITTELBAREN VERBRAUCH ABSETZT . DIESE MASSNAHMEN KÖNNEN , UM EINE REIBUNGSLOSE ABWICKLUNG DER AKTION ZU ERMÖGLICHEN , AUCH EINE STAFFELUNG DER VERKÄUFE GEMÄSS ARTIKEL 2 UND/ODER DER AUSLAGERUNGSGENEHMIGUNGEN NACH ARTIKEL 3 NACH TEILMENGEN VORSEHEN . ARTIKEL 5 ( 1 ) DIE BUTTER IST AUSSCHLIESSLICH ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH IN DEM MITGLIEDSTAAT BESTIMMT , IN DEM DIE BEIHILFE ODER DER PREISNACHLASS GEWÄHRT WIRD , UNBESCHADET KLEINER MENGEN NICHTKOMMERZIELLER ART , DIE VON PRIVATEN ENDVERBRAUCHERN GEKAUFT WERDEN . ( 2 ) DIE BUTTER WIRD IN PACKUNGEN MIT EINEM HÖCHSTGEWICHT VON 500 GRAMM VERMARKTET , DIE AUF DER OBERSEITE IN MINDESTENS 5 MM GROSSEN BUCHSTABEN FOLGENDE ANGABEN TRAGEN : A ) NACH WAHL DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS WENIGSTENS EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN AUFSCHRIFTEN : - " EWG-SONDERVERKAUF " ODER " MOLKEREIBUTTER AUS INTERVENTIONSBESTÄNDEN " , - " VENTE SPECIALE CEE " ODER " BEURRE D ' INTERVENTION " , - " SPECIALE VERKOOP EEG " ODER " KÖLHUISBOTER " ODER " INTERVENTIEBOTER " , - " VENDITA SPECIALE CEE " ODER " BURRO D ' INTERVENTO " ; B ) DEN IN ARTIKEL 10 ABSATZ 2 GENANNTEN HÖCHSTPREIS , FALLS DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT IHN AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT FESTGESETZT HAT ; C ) NAME UND ANSCHRIFT DER FIRMA , DIE DIE ABPACKUNG VORGENOMMEN HAT , ODER IHRE AMTLICHE KONTROLLNUMMER . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN JEDOCH DAS VORGENANNTE HÖCHSTGEWICHT AUF 250 GRAMM FESTSETZEN . ( 3 ) DIE VERPACKUNG MUSS IN EINER FRIST VON HÖCHSTENS EINEM MONAT VON DEM TAG DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 3 GENANNTEN ÜBERNAHME ODER DEM TAG DER IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ GENANNTEN EMPFANGSBESTÄTIGUNG AN ERFOLGEN . DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT KANN DIESE HÖCHSTFRIST VERKÜRZEN . DIE VERPACKUNG ERFOLGT IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DEM DIE BUTTER AUSGELAGERT UND ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH IN VERKEHR GEBRACHT WIRD , UND ZWAR IN EINEM VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT DAFÜR ZUGELASSENEN BETRIEB UND ZU DEN VON DIESEM MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN . ARTIKEL 6 ( 1 ) DIE BUTTER VERBLEIBT BIS ZU IHRER ABPACKUNG IN KLEINVERPACKUNGEN IN IHRER URSPRÜNGLICHEN VERPACKUNG . ES IST EINE ZUSAMMENFASSENDE LISTE ÜBER DIE GEBINDE BEIZUFÜGEN , DIE EINE IDENTIFIZIERUNG DER BUTTER ERMÖGLICHT UND DAS DATUM IHRER AUSLAGERUNG ANGIBT . ( 2 ) DIE VERPACKUNGEN , DIE DIE LOSE BUTTER ODER DIE IN KLEINVERPACKUNGEN ABGEPACKTE BUTTER ENTHALTEN , TRAGEN IN 2 CM GROSSEN BUCHSTABEN WENIGSTENS EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN AUFSCHRIFTEN : - " VERBILLIGTE BUTTER ( VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1785/79 ) " , - " BEURRE A PRIX REDUIT ( REGLEMENT ( CEE ) NO 1785/79 ) " , - " BOTER TEGEN VERLAAGDE PRIJS ( VERORDENING ( EEG ) NR . 1785/79 ) " , - " BURRO A PREZZO RIDOTTO ( REGOLAMENTO ( CEE ) N . 1785/79 ) " . ARTIKEL 7 ( 1 ) IM FALLE DES WEITERVERKAUFS DER BUTTER MÜSSEN DIE VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWENDUNG DER BUTTER UND DIE FRIST FÜR DIE ABPACKUNG IM KAUFVERTRAG ANGEGEBEN WERDEN . DER KAUFVERTRAG WIRD SCHRIFTLICH ABGESCHLOSSEN UND MUSS ANGEBEN , DASS DEM KÄUFER DIE DURCH DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT FESTGELEGTEN RECHTSFOLGEN BEKANNT SIND , DENEN ER SICH BEI NICHTERFÜLLUNG DER OBENGENANNTEN VERPFLICHTUNGEN AUSSETZT . ( 2 ) JEDER BESITZER DER BUTTER MUSS ÜBER JEDE LIEFERUNG IN DER WEISE BUCH FÜHREN , DASS NAME UND ANSCHRIFT DER KÄUFER DER BUTTER UND DIE ENTSPRECHENDEN MENGEN ERSICHTLICH SIND . ( 3 ) IM EINZELHANDEL GENÜGT JEDOCH DIE VERBUCHUNG DER GEKAUFTEN MENGEN . DER EINZELHANDEL VERKAUFT DIE BUTTER AUSSCHLIESSLICH FÜR DEN UNMITTELBAREN VERBRAUCH . ARTIKEL 8 ( 1 ) IM SINNE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1687/76 GELTEN DIE VORGESCHRIEBENE VERWENDUNG UND/ODER BESTIMMUNG ALS EINGEHALTEN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS DIE BUTTER IN KLEINVERPACKUNGEN ABGEPACKT WORDEN UND VON DEM EINZELHANDEL IN DEM MITGLIEDSTAAT , IN DESSEN BESITZ SICH DIE BUTTER BEFINDET ODER , IM FALLE DER PRIVATEN LAGERHALTUNG , DES MITGLIEDSTAATS , DEM DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 GENANNTE INTERVENTIONSSTELLE UNTERSTEHT , ÜBERNOMMEN WORDEN IST . ( 2 ) KAUFT EIN PRIVATER ENDVERBRAUCHER IM SINNE VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1269/79 DIE BUTTER UNMITTELBAR VON DER FIRMA , DIE DIE VERPACKUNG DURCHGEFÜHRT HAT , ODER VON EINEM GROSSHÄNDLER , SO ERSETZT DIE ÜBERNAHME DURCH DEN BETREFFENDEN ENDVERBRAUCHER DIE IN ABSATZ 1 GENANNTE ÜBERNAHME DURCH DEN EINZELHANDEL . ARTIKEL 9 FÜR DIE AUS PRIVATER LAGERHALTUNG STAMMENDE BUTTER - GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1687/76 VON DEM TAG AN , AN DEM SIE DAS LAGER VERLÄSST , - WIRD DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 GENANNTE BEIHILFE NUR AUF VORLAGE DER IN ARTIKEL 12 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1687/76 GENANNTEN NACHWEISE FÜR DIE DARIN BESCHEINIGTEN MENGEN AUSGEZAHLT . ARTIKEL 10 ( 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN TREFFEN DIE NOTWENDIGEN VORKEHRUNGEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS DER PREISNACHLASS BZW . DER BEIHILFEBETRAG SICH AUF DER EINZELHANDELSSTUFE ENTSPRECHEND AUSWIRKT . ( 2 ) ZU DIESEM ZWECK LEGEN DIE MITGLIEDSTAATEN EINEN HÖCHSTVERKAUFSPREIS FÜR DEN EINZELHANDEL FEST . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNEN JEDOCH DIESE VERPFLICHTUNG DURCH ANDERE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG ERSETZEN . ARTIKEL 11 ( 1 ) IM FALLE ITALIENS RICHTEN DIE BESITZER DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTEN BUTTER INNERHALB EINES VON DIESEM MITGLIEDSTAAT FESTZUSETZENDEN ZEITRAUMS ZWISCHEN DEM 16 . SEPTEMBER UND DEM 21 . DEZEMBER 1979 EINEN BEIHILFEANTRAG AN DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE UND GEBEN DABEI DIE HERKUNFT DER BUTTER , DIE MENGE , DEN ZEITPUNKT UND DIE VERPACKUNGSSTELLE FÜR DIE VORGESEHENE ABPACKUNG IN KLEINPACKUNGEN AN . ( 2 ) DARAUFHIN GENEHMIGT ODER VERWEIGERT DIE ITALIENISCHE INTERVENTIONSSTELLE INNERHALB KÜRZESTER FRIST GANZ ODER GEGEBENENFALLS TEILWEISE DIE INANSPRUCHNAHME DER BEIHILFE , DIE NACH ABPACKUNG UND BEREITSTELLUNG DER BUTTER ZUM UNMITTELBAREN VERBRAUCH GEWÄHRT WIRD . ( 3 ) INSBESONDERE FÜR DIE AUFTEILUNG DER IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTEN BUTTERMENGE AUF DIE INTERESSENTEN , IHRE ABPACKUNG IN KLEINPACKUNGEN , IHRE VERMARKTUNG UND DIE AUSZAHLUNG DER BEIHILFE FINDEN ARTIKEL 4 UND 5 ABSÄTZE 1 UND 2 SOWIE ARTIKEL 7 BIS 10 ANWENDUNG . ( 4 ) DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1687/76 GILT FÜR DIE IN ARTIKEL 1 ABSATZ 3 GENANNTE BUTTER VOM TAG DER ABPACKUNG IN KLEINPACKUNGEN AN . ARTIKEL 12 DIE MITGLIEDSTAATEN TEILEN DER KOMMISSION AM DIENSTAG JEDER WOCHE MIT : - DIE BUTTERMENGEN AUS ÖFFENTLICHER LAGERHALTUNG , DIE AUFGRUND DIESER VERORDNUNG GEGENSTAND EINES KAUFVERTRAGS MIT DER INTERVENTIONSSTELLE GEWESEN SIND , - DIE AUS PRIVATER LAGERHALTUNG STAMMENDEN BUTTERMENGEN , FÜR DIE DER MITGLIEDSTAAT DAS IN ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ZWEITER UNTERABSATZ ODER , IM FALLE ITALIENS , ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTE DOKUMENT AUSGESTELLT HAT , UNTER ANGABE DER GENEHMIGTEN UND DER ABGELEHNTEN MENGEN . ARTIKEL 13 DIESE VERORDNUNG TRITT AM TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 10 . AUGUST 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT