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Document 31979R1569

Verordnung (EWG) Nr. 1569/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1979/80

ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 38–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1980

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1979/1569/oj

31979R1569

Verordnung (EWG) Nr. 1569/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1979/80

Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0038 - 0039


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( 1 ) ABL . NR . L 324 VOM 27 . 12 . 1969 , S . 21 .

( 2 ) ABL . NR . L 144 VOM 31 . 5 . 1978 , S . 5 .

( 3 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 20 .

( 4 ) ABL . NR . L 123 VOM 10 . 5 . 1973 , S . 1 .

( 5 ) ABL . NR . L 83 VOM 3 . 4 . 1979 , S . 12 .

VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1569/79 DER KOMMISSION

VOM 25 . JULI 1979

ZUR FESTSETZUNG DES MINDESTANKAUFSPREISES FÜR AN DIE INDUSTRIE GELIEFERTE APFELSINEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEREN VERARBEITUNG IM WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ,

GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1969 ÜBER SOFORTMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER VERARBEITUNG BESTIMMTER APFELSINENSORTEN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1154/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 ,

IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE :

NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 WIRD DER MINDESTPREIS , DEN DIE VERARBEITER IM RAHMEN VON VERTRAEGEN DEN ERZEUGERN ZU ZAHLEN HABEN , UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES UM 10 V . H . DES GRUNDPREISES ERHÖHTEN ANKAUFSPREISES FÜR DIE SORTEN BERECHNET , DIE AUFGRUND IHRER MERKMALE GEWÖHNLICH DER VERARBEITUNG ZUGEFÜHRT WERDEN .

NEBEN DEN BISHER ALLEIN BERÜCKSICHTIGTEN APFELSINEN DER SORTE BIONDO COMUNE KOMMEN ERFAHRUNGSGEMÄSS DIE ERZEUGNISSE IN FRAGE , DIE ZUR GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE DER BLUTORANGEN GEHÖREN . DER MINDESTPREIS FÜR APFELSINEN DIESER SORTE IST DAHER GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1300/79 DES RATES ( 3 ) UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1203/73 DER KOMMISSION ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 648/79 ( 5 ), UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES MITTLEREN ANKAUFSPREISES WÄHREND DES LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES , DER UM 10 V . H . DES DURCHSCHNITTLICHEN GRUNDPREISES FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM ZU ERHÖHEN IST , ZU BERECHNEN .

NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 IST DER FINANZIELLE AUSGLEICH SO FESTZUSETZEN , DASS SICH DER UNTERSCHIED ZWISCHEN MINDESTPREIS UND FINANZIELLEM AUSGLEICH GEGENÜBER DEM VORHERIGEN WIRTSCHAFTSJAHR ANTEILSMÄSSIG NICHT STÄRKER ÄNDERT ALS DER MINDESTPREIS .

DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR OBST UND GEMÜSE -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :

ARTIKEL 1

( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WIRD DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 GENANNTE MINDESTPREIS WIE FOLGT FESTGESETZT :

A ) FÜR APFELSINEN DER SORTE BIONDO COMUNE :

- 10,28 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE I ,

- 8,45 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE II ,

- 6,65 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE ;

B ) FÜR APFELSINEN DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE DER SORTEN :

- MORO UND TAROCCO : 13,12 ECU JE 100 KG NETTO ,

- SANGUINELLO : 12,17 ECU JE 100 KG NETTO ,

- SANGUIGNO : 10,29 ECU JE 100 KG NETTO .

( 2 ) DIESER MINDESTPREIS WIRD FÜR EINE WARE AB VERPACKUNGSSTELLE DES ERZEUGERS FESTGESETZT .

ARTIKEL 2

DER BETRAG DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 GENANNTEN FINANZIELLEN AUSGLEICHS WIRD WIE FOLGT FESTGESETZT :

A ) FÜR APFELSINEN DER SORTE BIONDO COMUNE :

- 6,89 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE I ,

- 5,06 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE II ,

- 3,26 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE ;

B ) FÜR APFELSINEN DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE DER SORTEN :

- MORO UND TAROCCO : 9,73 ECU JE 100 KG NETTO ,

- SANGUINELLO : 8,78 ECU JE 100 KG NETTO ,

- SANGUIGNO : 6,90 ECU JE 100 KG NETTO .

ARTIKEL 3

DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT .

DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT .

BRÜSSEL , DEN 25 . JULI 1979

FÜR DIE KOMMISSION

FINN GUNDELACH

VIZEPRÄSIDENT

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