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Document 31979R1569
Commission Regulation (EEC) No 1569/79 of 25 July 1979 fixing for the 1979/80 marketing year the minimum purchase price and the amount of financial compensation for oranges delivered for processing
Verordnung (EWG) Nr. 1569/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1979/80
Verordnung (EWG) Nr. 1569/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1979/80
ABl. L 188 vom 26.7.1979, p. 38–39
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/1980
Verordnung (EWG) Nr. 1569/79 der Kommission vom 25. Juli 1979 zur Festsetzung des Mindestankaufspreises für an die Industrie gelieferte Apfelsinen und des finanziellen Ausgleichs nach deren Verarbeitung im Wirtschaftsjahr 1979/80
Amtsblatt Nr. L 188 vom 26/07/1979 S. 0038 - 0039
**** ( 1 ) ABL . NR . L 324 VOM 27 . 12 . 1969 , S . 21 . ( 2 ) ABL . NR . L 144 VOM 31 . 5 . 1978 , S . 5 . ( 3 ) ABL . NR . L 162 VOM 30 . 6 . 1979 , S . 20 . ( 4 ) ABL . NR . L 123 VOM 10 . 5 . 1973 , S . 1 . ( 5 ) ABL . NR . L 83 VOM 3 . 4 . 1979 , S . 12 . VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1569/79 DER KOMMISSION VOM 25 . JULI 1979 ZUR FESTSETZUNG DES MINDESTANKAUFSPREISES FÜR AN DIE INDUSTRIE GELIEFERTE APFELSINEN UND DES FINANZIELLEN AUSGLEICHS NACH DEREN VERARBEITUNG IM WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GESTÜTZT AUF DEN VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , GESTÜTZT AUF DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1969 ÜBER SOFORTMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER VERARBEITUNG BESTIMMTER APFELSINENSORTEN ( 1 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1154/78 ( 2 ), INSBESONDERE AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 2 , IN ERWAEGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE : NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 WIRD DER MINDESTPREIS , DEN DIE VERARBEITER IM RAHMEN VON VERTRAEGEN DEN ERZEUGERN ZU ZAHLEN HABEN , UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES UM 10 V . H . DES GRUNDPREISES ERHÖHTEN ANKAUFSPREISES FÜR DIE SORTEN BERECHNET , DIE AUFGRUND IHRER MERKMALE GEWÖHNLICH DER VERARBEITUNG ZUGEFÜHRT WERDEN . NEBEN DEN BISHER ALLEIN BERÜCKSICHTIGTEN APFELSINEN DER SORTE BIONDO COMUNE KOMMEN ERFAHRUNGSGEMÄSS DIE ERZEUGNISSE IN FRAGE , DIE ZUR GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE DER BLUTORANGEN GEHÖREN . DER MINDESTPREIS FÜR APFELSINEN DIESER SORTE IST DAHER GEMÄSS DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1300/79 DES RATES ( 3 ) UND DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1203/73 DER KOMMISSION ( 4 ), ZULETZT GEÄNDERT DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR . 648/79 ( 5 ), UNTER ZUGRUNDELEGUNG DES MITTLEREN ANKAUFSPREISES WÄHREND DES LAUFENDEN WIRTSCHAFTSJAHRES , DER UM 10 V . H . DES DURCHSCHNITTLICHEN GRUNDPREISES FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM ZU ERHÖHEN IST , ZU BERECHNEN . NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 IST DER FINANZIELLE AUSGLEICH SO FESTZUSETZEN , DASS SICH DER UNTERSCHIED ZWISCHEN MINDESTPREIS UND FINANZIELLEM AUSGLEICH GEGENÜBER DEM VORHERIGEN WIRTSCHAFTSJAHR ANTEILSMÄSSIG NICHT STÄRKER ÄNDERT ALS DER MINDESTPREIS . DIE IN DIESER VERORDNUNG VORGESEHENEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN DER STELLUNGNAHME DES VERWALTUNGSAUSSCHUSSES FÜR OBST UND GEMÜSE - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : ARTIKEL 1 ( 1 ) FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1979/80 WIRD DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 GENANNTE MINDESTPREIS WIE FOLGT FESTGESETZT : A ) FÜR APFELSINEN DER SORTE BIONDO COMUNE : - 10,28 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE I , - 8,45 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE II , - 6,65 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE ; B ) FÜR APFELSINEN DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE DER SORTEN : - MORO UND TAROCCO : 13,12 ECU JE 100 KG NETTO , - SANGUINELLO : 12,17 ECU JE 100 KG NETTO , - SANGUIGNO : 10,29 ECU JE 100 KG NETTO . ( 2 ) DIESER MINDESTPREIS WIRD FÜR EINE WARE AB VERPACKUNGSSTELLE DES ERZEUGERS FESTGESETZT . ARTIKEL 2 DER BETRAG DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 2601/69 GENANNTEN FINANZIELLEN AUSGLEICHS WIRD WIE FOLGT FESTGESETZT : A ) FÜR APFELSINEN DER SORTE BIONDO COMUNE : - 6,89 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE I , - 5,06 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE II , - 3,26 ECU JE 100 KG NETTO FÜR ERZEUGNISSE DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE ; B ) FÜR APFELSINEN DER GÜTEKLASSE III ODER GEMISCHTE DER SORTEN : - MORO UND TAROCCO : 9,73 ECU JE 100 KG NETTO , - SANGUINELLO : 8,78 ECU JE 100 KG NETTO , - SANGUIGNO : 6,90 ECU JE 100 KG NETTO . ARTIKEL 3 DIESE VERORDNUNG TRITT AM DRITTEN TAG NACH IHRER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN IN KRAFT . DIESE VERORDNUNG IST IN ALLEN IHREN TEILEN VERBINDLICH UND GILT UNMITTELBAR IN JEDEM MITGLIEDSTAAT . BRÜSSEL , DEN 25 . JULI 1979 FÜR DIE KOMMISSION FINN GUNDELACH VIZEPRÄSIDENT