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Document 52022AP0232
Amendments adopted by the European Parliament on 8 June 2022 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council Amending Regulation (EU) 2018/842 on binding annual greenhouse gas emission reductions by Member States from 2021 to 2030 contributing to climate action to meet commitments under the Paris Agreement (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD))
ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 202–231
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 493 vom 27.12.2022, p. 177–206
(GA)
27.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 493/202 |
P9_TA(2022)0232
Verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Lastenteilungsverordnung) ***I
Abänderungen (*) des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2022 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris (COM(2021)0555 — C9-0321/2021 — 2021/0200(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2022/C 493/23)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderungen 16 und 55
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer - 1 (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Titel
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 1
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 2 — Absatz 1a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung en 27 und 57cp und 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 4 — Absätze 2 und 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(2) Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen |
„(2) Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen |
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(3) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden. |
(3) Die Kommission erlässt in enger Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden. |
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Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird. |
Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005 und 2016 bis 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird. |
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Für die Jahre 2023 , 2024 und 2025 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2. |
Für die Jahre 2023 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2. |
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Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt sie die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.“ |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 4 — Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 4a |
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Mindestbeitrag zur Emissionsminderung durch Nicht-CO2-Treibhausgase für 2030 |
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(1) Bis Juli 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Festlegung eines oder mehrerer unionsweiter Ziele für die Verringerung der unter Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung fallenden Nicht-CO2-Emissionen bis 2030 vor. Das Ziel bzw. die Ziele werden mit den geschätzten Emissionsreduktionen in Einklang gebracht, die zur Erreichung des in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Ziels und des in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Ziels erforderlich sind, und werden in enger Abstimmung mit dem wissenschaftlichen Beirat für Klimaänderungen vorgeschlagen. |
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(2) Bis zum 31. Juli 2023 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem sie die unionsweite Minderung der Nicht-CO2-Emissionen bewertet, die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien der Union und der Mitgliedstaaten geplant und umgesetzt wurde, einschließlich der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Strategiepläne für die gemeinsame Agrarpolitik gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) . Legt die Kommission einen Legislativvorschlag gemäß Absatz 1 vor und gelangt sie zu der Einschätzung, dass in Bezug auf die Minderung der Nicht-CO2-Emissionen das in jenem Absatz genannte Ziel bzw. die in jenem Absatz genannten Ziele voraussichtlich nicht erreicht werden, so gibt die Kommission Empfehlungen für zusätzliche Minderungsmaßnahmen ab, und die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen. |
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(3) Kommt die Kommission in dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bericht oder in ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 zu dem Schluss, dass die Union keine ausreichenden Fortschritte im Hinblick auf die Erfüllung des Mindestbeitrags zur Minderung der Nicht-CO2-Emissionen gemäß Artikel 1 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Legislativvorschläge vor, die sektorspezifische Ziele oder sektorspezifische Maßnahmen oder beides enthalten können.“ |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 c (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 5 — Absätze 1 und 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen. |
„(1) Für die Jahre 2021 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.“ |
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(2) Für die Jahre 2026 bis 2029 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen. |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 d (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 e (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 5 — Absatz 3 — Buchstabe b
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 f (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 5– Absatz 3 — Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 g (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 5 — Absatz 4
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(4) Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 10 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden. |
„(4) Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2025 verwenden. |
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Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einem anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden. |
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Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen wurden, einschließlich des Übertragungspreises pro Tonne CO2-Äquivalent.“ |
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 h (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 5 — Absatz 6
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten können die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden. |
„Die Mitgliedstaaten verwenden die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Maßnahmen, die nach diesem Absatz ergriffen werden , und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form . Ein Mitgliedstaat, der jährliche Emissionszuweisungen an einen anderen Mitgliedstaat überträgt, veröffentlich die Aufzeichnung der Übertragung sowie die für diese Zuweisungen erhaltene Vergütung.“ |
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 3 i (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 6 — Absatz 3 — Unterabsatz 2
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können während des genannten Zeitraums ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber. |
„Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können bis 2023 beschließen, ihren Meldebeschluss zu überarbeiten und den gemeldeten Prozentsatz ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 nach unten zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 , bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.“ |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 8
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 8 |
Artikel 8 |
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Abhilfemaßnahmen |
Abhilfemaßnahmen |
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(1) Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 525 / 2013 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst: |
„1) Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018 / 1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst: |
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(1a) Überschreitet ein Mitgliedstaat seine jährliche Emissionszuweisung in zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren, so muss er seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan und seine langfristige Strategie gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 einer Überprüfung unterziehen. Der Mitgliedstaat schließt diese Überprüfung innerhalb von sechs Monaten ab. Die Kommission gibt Empfehlungen dazu ab, wie der integrierte nationale Energie- und Klimaplan und/oder die langfristige nationale Strategie des Mitgliedstaats überarbeitet werden sollten. Der Mitgliedstaat legt der Kommission die überarbeiteten Pläne zusammen mit einer Erklärung vor, aus der hervorgeht, wie mit den vorgeschlagenen Überarbeitungen die Nichteinhaltung seiner jährlichen Emissionszuweisungen behoben werden soll und in welcher Form die etwaigen Empfehlungen der Kommission berücksichtigt wurden. Bleiben der integrierte nationale Energie- und Klimaplan oder die langfristige Strategie im Wesentlichen unverändert, so veröffentlicht der Mitgliedstaat eine Begründung seiner Entscheidung. |
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(2) Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen. |
(2) Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützen die Europäische Umweltagentur und der gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 eingerichtete wissenschaftliche Beirat für Klimaänderungen die Kommission bei der Bewertung jeglicher Pläne für Abhilfemaßnahmen. |
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(3) Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben ; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten . |
(3) Die Kommission gibt eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen ab ; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und überarbeitet seinen Plan für Abhilfemaßnahmen . Greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so begründet er dies der Kommission . |
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(3a) Die in den Absätzen 1, 1a und 3 genannten Pläne für Abhilfemaßnahmen und Stellungnahmen der Kommission sowie die Antworten und Begründungen der Mitgliedstaaten sind der Öffentlichkeit zugänglich. |
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(3b) Bei der Aktualisierung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Bezug auf ihre Pläne für Abhilfemaßnahmen gemäß den Artikeln 1 und 1a sowie auf alle von der Kommission gemäß diesem Artikel abgegebenen Stellungnahmen.“ |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 6
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 9 — Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab. |
„(2) Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats entweder im Zeitraum 2021 bis 2025 oder im Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.“ |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 11 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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entfällt |
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„Artikel 11a |
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Zusätzliche Reserve |
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(1) Hat die Union die Nettotreibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) und unter Berücksichtigung der Obergrenze für den Beitrag des Nettoabbaus um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 gesenkt, so wird im Unionsregister eine zusätzliche Reserve eingerichtet. |
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(2) Mitgliedstaaten, die beschließen, die zusätzliche Reserve weder in Anspruch zu nehmen noch dazu beizutragen, teilen der Kommission ihre Entscheidung spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung mit. |
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(3) Die zusätzliche Reserve besteht aus den Nettoabbaueinheiten, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 über ihre jeweiligen Zielvorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 hinaus generiert wurden, nach Abzug |
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(4) Wird eine zusätzliche Reserve gemäß Absatz 1 eingerichtet, so kann ein teilnehmender Mitgliedstaat sie in Anspruch nehmen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: |
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(5) Erfüllt ein Mitgliedstaat die Bedingungen gemäß Absatz 4, so erhält er eine zusätzliche Menge aus der zusätzlichen Reserve, die maximal seiner Fehlmenge entspricht und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 zu verwenden ist. |
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Überschreitet die sich daraus ergebende gesamte, von allen Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erfüllen, zu erhaltende Menge die der zusätzlichen Reserve gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels zugewiesene Menge, so wird die jeweilige, von jedem dieser Mitgliedstaaten zu erhaltende Menge anteilig gekürzt.“ |
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Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 a (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 15
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 15 |
Artikel 15 |
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Überprüfung |
Überprüfung |
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(1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft. |
„(1) Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft. |
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(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem übergeordneten Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge. |
(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen, sowie zu dem Beitrag der vorliegenden Verordnung zu dem Klimaneutralitätsziel der Union und den Klimazwischenzielen der Union gemäß den Artikeln 2 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie zu den Zielen des Übereinkommens von Paris, insbesondere in Bezug auf die Notwendigkeit zusätzlicher Unionsstrategien und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten, einschließlich eines Rahmens für die Zeit nach 2030; gegebenenfalls unterbreitet sie Vorschläge. |
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Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 525 / 2013 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten. |
Diese Berichte tragen den Strategien Rechnung, die gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018 / 1999 ausgearbeitet werden, um einen Beitrag zur Formulierung einer Langzeitstrategie der Union zu leisten.“ |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 b (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 15 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 15a |
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Angleichung an das Klimaneutralitätsziel der Union und der Mitgliedstaaten |
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(1) Bis zum Erlass des Rechtsakts zur Festlegung des Klimaziels der Union für 2040 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem Folgendes dargelegt wird: |
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(2) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des in Absatz 1 genannten Berichts legt die Kommission Vorschläge zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren vor. Mit diesen Vorschlägen wird für eine kosteneffiziente und gerechte Verteilung der Minderungsmaßnahmen in der gesamten Union auf der Grundlage der Emissionsminderungspfade gemäß Absatz 1 Buchstabe b gesorgt.“ |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 c (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 15 b (neu)
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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„Artikel 15b |
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Zugang zu Gerichten |
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(1) Die Mitgliedstaaten tragen in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Rechtssystem dafür Sorge, dass Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, darunter natürliche oder juristische Personen oder sie vertretende Verbände, Organisationen oder Gruppen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, |
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Für die Zwecke dieses Absatzes umfassen Handlungen oder Unterlassungen, die gemäß Artikel 4 oder 8 der vorliegenden Verordnung entstehende rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllen, auch Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf eine zum Zweck der Umsetzung dieser Verpflichtungen angenommene Strategie oder Maßnahme, sofern die Strategie oder Maßnahme keinen ausreichenden Beitrag zu dieser Umsetzung leistet. |
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(2) Vertreter der betroffenen Öffentlichkeit erfüllen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, sofern |
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Was als ausreichendes Interesse gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Århus. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne dieses Absatzes. |
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(3) Die Absätze 1 und 2 schließen die Möglichkeit, ein vorangehendes Überprüfungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde verfügbar zu machen, nicht aus und lassen das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht und zügig durchgeführt und sind nicht mit übermäßigen Kosten verbunden. |
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(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren einfach zugänglich gemacht werden.“ |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1 — Nummer 7 d (neu)
Verordnung (EU) 2018/842
Artikel 16 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Artikel 16a Wissenschaftliche Beratung hinsichtlich der Sektoren der Lastenteilungsverordnung/von CARE In Übereinstimmung mit seinem Mandat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 wird der europäische wissenschaftliche Beirat zum Klimawandel (ESABCC) aufgefordert, auf eigene Initiative wissenschaftlichen Rat zu erteilen und Berichte über den Pfad dieser Verordnung, die jährlichen Emissionsniveaus und Flexibilitäten sowie deren Vereinbarkeit mit den Klimazielen zu erstellen, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Überarbeitung dieser Verordnung. Die Kommission trägt den Ratschlägen des ESABCC gebührend Rechnung oder macht die Gründe öffentlich, wenn sie davon abweicht.“ |
(*) Bezugnahmen auf „cp“ in den Überschriften angenommener Abänderungen sind als der entsprechende Teil dieser Abänderungen zu verstehen.
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0163/2022).
(31) Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 640 final ).
(31) Mitteilung der Kommission „Der europäische Grüne Deal“ vom 11. Dezember 2019 (COM(2019) 0640 ).
(31a) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(32) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(32) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(33) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(33) Übereinkommen von Paris (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4).
(34) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(34) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
(1a) ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.
(1a) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(1a) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).
(**) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).