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Document 62019TN0045R(01)
Corrigendum to the notice in the Official Journal in Case T-45/19 (OJ C 122, 1.4.2019)
Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19 (ABl. C 122 vom 1.4.2019)
Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19 (ABl. C 122 vom 1.4.2019)
ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 62–63
(ES, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 62–62
(BG, CS)
13.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/62 |
Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19
( Amtsblatt der Europäischen Union C 122 vom 1. April 2019 )
(2019/C 164/66)
Auf Seite 20 wird die Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19, Acron u. a./Kommission wie folgt berichtigt:
„Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission
(Rechtssache T-45/19)
(2019/C 164/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Acron PAO (Veliky Novgorod, Russland), Dorogobuzh PAO (Dorogobuzh, Russland), Acron Switzerland AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese, J. Stuyck und A. Nys)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstoßen, was einen Vertragsbruch bedeute, und ihre Feststellung, die Russische Föderation habe ihre Pflichten im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht eingehalten, nicht ausreichend begründet. Die Beklagte habe es unterlassen, den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation als relevant für die Änderung der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen zu berücksichtigen. Sie sei verpflichtet, die Zusagen der Russischen Föderation in Bezug auf den Gaspreis bei der Untersuchung der Interimsüberprüfung der Zölle für die Einfuhren von Ammoniumnitrat zu berücksichtigen. Indem die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die Russische Föderation hätte ihr eigenes Beitrittsprotokoll nicht eingehalten, habe sie gegen Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Art. II des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen. Dadurch habe sie ihre internationalen Verpflichtungen missachtet, was einen Vertragsbruch darstelle. |
2. |
Die Beklagte habe mit der Feststellung, dass die von den Klägerinnen vorgebrachte Änderung der Umstände nicht dauerhafter Art gewesen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und diese Feststellung nicht ausreichend begründet, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt habe.
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3. |
Die Beklagte habe gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und durch die fehlende Offenlegung ihrer Dumpingberechnung für mangelnde Rechtssicherheit gesorgt.
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