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Document 62019TN0045R(01)

Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19 (ABl. C 122 vom 1.4.2019)

ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 62–63 (ES, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 164 vom 13.5.2019, p. 62–62 (BG, CS)

13.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/62


Berichtigung der Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19

( Amtsblatt der Europäischen Union C 122 vom 1. April 2019 )

(2019/C 164/66)

Auf Seite 20 wird die Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-45/19, Acron u. a./Kommission wie folgt berichtigt:

Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — Acron u. a./Kommission

(Rechtssache T-45/19)

(2019/C 164/66)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Acron PAO (Veliky Novgorod, Russland), Dorogobuzh PAO (Dorogobuzh, Russland), Acron Switzerland AG (Baar, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. De Meese, J. Stuyck und A. Nys)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1703 der Kommission vom 12. November 2018 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:

1.

Die Beklagte habe gegen ihre internationalen Verpflichtungen verstoßen, was einen Vertragsbruch bedeute, und ihre Feststellung, die Russische Föderation habe ihre Pflichten im Rahmen der Welthandelsorganisation nicht eingehalten, nicht ausreichend begründet.

Die Beklagte habe es unterlassen, den Beitritt der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation als relevant für die Änderung der Berechnung der Dumpingspanne der Klägerinnen zu berücksichtigen. Sie sei verpflichtet, die Zusagen der Russischen Föderation in Bezug auf den Gaspreis bei der Untersuchung der Interimsüberprüfung der Zölle für die Einfuhren von Ammoniumnitrat zu berücksichtigen. Indem die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die Russische Föderation hätte ihr eigenes Beitrittsprotokoll nicht eingehalten, habe sie gegen Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und Art. II des WTO-Antidumping-Übereinkommens verstoßen. Dadurch habe sie ihre internationalen Verpflichtungen missachtet, was einen Vertragsbruch darstelle.

2.

Die Beklagte habe mit der Feststellung, dass die von den Klägerinnen vorgebrachte Änderung der Umstände nicht dauerhafter Art gewesen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und diese Feststellung nicht ausreichend begründet, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt habe.

Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen zwei getrennte Gründe für eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses geltend. Beide Gründe beziehen sich auf die nach Auffassung der Klägerinnen unrichtige Annahme, dass die Änderung der Umstände nicht dauerhaft gewesen sei.

Jedenfalls habe die Beklagte gegen ihre Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen, indem sie den angefochtenen Beschluss nicht eindeutig und unmissverständlich begründet habe.

3.

Die Beklagte habe gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen, die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt und durch die fehlende Offenlegung ihrer Dumpingberechnung für mangelnde Rechtssicherheit gesorgt.

Die Beklagte habe es unterlassen, den Klägerinnen die endgültige Berechnung der Dumpingspanne mitzuteilen, obwohl diese Berechnung als Grundlage für die Feststellungen in Bezug auf das Bestehen und die Fortdauer von Dumping, die Dauerhaftigkeit der Änderung der Umstände sowie die Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung gedient habe. Hätte die Beklagte die Berechnung mitgeteilt, so hätte dies den Klägerinnen erlaubt, ihre Rechte im Hinblick auf die Dumpingberechnung und die dumpingbezogenen Feststellungen insgesamt, einschließlich des Arguments bezüglich der in der ursprünglichen Untersuchung verwendeten Berechnungsmethode, effektiver wahrzunehmen, was ihre Rechtsposition beträchtlich verändern hätte können.

Die Beklagte habe gegen Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 der Verordnung 2016/1036 sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihnen eine sinnvolle Zusammenfassung der während der Untersuchung gesammelten Beweise bzw. der Erwägungen, aufgrund derer die Beklagte eine Änderung der Anti-Dumpingspanne der Klägerinnen vorgeschlagen habe, zur Verfügung zu stellen. Durch die Weigerung der Beklagten, den Klägerinnen gegenüber ihre Dumpingspannenberechnung offenzulegen, habe sie ihre Verteidigungsrechte verletzt und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.“


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