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Documento 52019M9169

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.9169 — Caisse des Dépôts et Consignations/Swiss Life/JV) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR.)

ABl. C 31 vom 25.1.2019, pagg. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 31/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9169 — Caisse des Dépôts et Consignations/Swiss Life/JV)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 31/10)

1.   

Am 17. Januar 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

die Caisse des Dépôts et Consignations („CDC“, Frankreich),

Swiss Life REIM, Teil der schweizerischen Lebensversicherungsgruppe Swiss Life („Swiss Life“, Schweiz),

den Ziel-Vermögenswert („JV“, Frankreich).

Die CDC und Swiss Life übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des JV.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Vermögenswerten.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   CDC: staatliches Finanzinstitut, das sowohl Aufgaben von allgemeinem Interesse wie die Verwaltung privater Mittel, denen die öffentliche Hand besonderen Schutz gewähren will, als auch dem Wettbewerb unterliegende Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Immobilien, Geldanlage, private Beteiligungen und Dienstleistungen wahrnimmt;

—   Swiss Life: Unternehmensgruppe, die Privat- und Firmenkunden über ein eigenes Netz von Akteuren, Maklern und Banken umfassende Beratung und Produkte in den Bereichen Versicherung und Lebensversicherung anbietet;

—   JV: in Bracon (Département Jura, Frankreich) zu errichtende Immobilie für eine Gesundheitseinrichtung, die nach Fertigstellung vermietet werden soll.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9169 — Caisse des Dépôts et Consignations/Swiss Life/JV

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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