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Document C2016/186/08
Prior notification of a concentration (Case M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 186 vom 25.5.2016, p. 14–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
25.5.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 186/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 186/08)
1. |
Am 18. Mai 2016 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Ardagh SA („Ardagh“, Luxemburg) übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen und Vermögenswerten die Kontrolle über Vermögenswerte, die die Ball Corporation veräußert, um die behördlichen Genehmigungen für ihre Übernahme der Rexam PLC („Ball/Rexam Divestment Business“) zu erhalten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — Ardagh: Herstellung von formstabilen Verpackungslösungen für die Lebensmittel-, Getränke- und Verbrauchsgüterindustrie; — Ball/Rexam Divestment Business: Herstellung von Getränkedosen. Das Ball/Rexam Divestment Business umfasst acht Ball-Getränkedosenwerke, zwei Ball-Dosendeckelwerke, zwei Rexam-Getränkedosenwerke und bestimmte Unterstützungs- bzw. Innovationseinrichtungen in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich. Ferner umfasst das Ball/Rexam Divestment Business Vermögenswerte in Nicht-EWR-Staaten (vor allem in den Vereinigten Staaten und in Brasilien). |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens M.8048 — Ardagh/Ball Rexam Divestment Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.