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Document 62012CA0428

    Rechtssache C-428/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 34 AEUV und Art. 36 AEUV — Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Zusätzlicher privater Güterverkehr — Erstes Fahrzeug des Fahrzeugbestands eines Unternehmens — Regeln für den Erhalt einer Zulassung für den Straßentransport — Verkehrssicherheit und Umweltschutz)

    ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 159/5


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 3. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-428/12) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 34 AEUV und Art. 36 AEUV - Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Zusätzlicher privater Güterverkehr - Erstes Fahrzeug des Fahrzeugbestands eines Unternehmens - Regeln für den Erhalt einer Zulassung für den Straßentransport - Verkehrssicherheit und Umweltschutz))

    2014/C 159/06

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Galindo Martin und G. Wilms)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: J. García-Valdecasas Dorrego und S. Centeno Huerta)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 34 und 36 AEUV — Erteilung von Zulassungen für Kraftfahrzeuge — Nationale Rechtsvorschrift, die für den Erhalt einer „Genehmigung für den zusätzlichen privaten Verkehr“ verlangt, dass die Erstzulassung des ersten Lastkraftwagens des Fahrzeugbestands eines Unternehmens nicht länger als fünf Monate zurückliegt

    Tenor

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass es für Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 Tonnen in dem Erlass FOM/734/2007 vom 20. März 2007 zur Anwendung der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Regelung des Landverkehrs im Bereich der Zulassungen für den Straßengüterverkehr die Voraussetzung vorgeschrieben hat, dass für den Erhalt einer Zulassung für den zusätzlichen privaten Güterverkehr bei dem ersten der Fahrzeuge des Fahrzeugbestands eines Unternehmens die Erstzulassung nicht länger als fünf Monate zurückliegen darf.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 379 vom 8.12.2012.


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