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Document 52012XG0324(03)

Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden

ABl. C 88 vom 24.3.2012, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

24.3.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 88/9


Mitteilung für die Personen und Organisationen, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien Anwendung finden

2012/C 88/06

Den Personen und Organisationen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/172/GASP (1) des Rates, und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 266/2012 (2) des Rates, betreffend restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/782/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 36/2012) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 16 der Verordnung).

Die betroffenen Personen und Organisationen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD K — Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 87 vom 24.3.2012.

(2)  ABl. L 87 vom 24.3.2012.


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