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Document 62010CA0163

    Rechtssache C-163/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Isernia — Italien) — Strafverfahren gegen Aldo Patriciello (Mitglied des Europäischen Parlaments — Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen — Art. 8 — Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung — Äußerungen außerhalb des Parlaments — Begriff der in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung — Immunität — Voraussetzungen)

    ABl. C 311 vom 22.10.2011, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.10.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 311/11


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. September 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Isernia — Italien) — Strafverfahren gegen Aldo Patriciello

    (Rechtssache C-163/10) (1)

    (Mitglied des Europäischen Parlaments - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen - Art. 8 - Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung - Äußerungen außerhalb des Parlaments - Begriff der „in Ausübung des Amtes als Mitglied des Parlaments erfolgten Äußerung“ - Immunität - Voraussetzungen)

    2011/C 311/14

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Tribunale di Isernia

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Aldo Patriciello

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Isernia — Auslegung von Art. 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1967, Nr. 152, S. 13) — Mitglied des Europäischen Parlaments, das wegen falscher Verdächtigung zum Nachteil einer Polizistin angeklagt ist — Begriff der Äußerung in Ausübung des parlamentarischen Amtes

    Tenor

    Art. 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine von einem Europaabgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher Anschuldigung geführt hat, nur dann eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt, die unter die in dieser Vorschrift vorgesehene Immunität fällt, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entspricht, die in einem unmittelbaren und offensichtlichen Zusammenhang mit der Ausübung eines solchen Amtes steht. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob diese Voraussetzungen im Ausgangsverfahren vorliegen.


    (1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


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