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Document 52010XG1105(01)

    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)

    ABl. C 299 vom 5.11.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 299/1


    Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (erste Lesung)

    2010/C 299/01

    Erklärung der Kommission zu vorrangigen Maßnahmen bei der Einführung intelligenter Verkehrssysteme

    1.

    Artikel 6 Absatz 2 des Standpunkts des Rates in erster Lesung lautet wie folgt:

    2.

    Die Kommission bemüht sich, bis … (1) die Spezifikationen für eine oder mehrere der vorrangigen Maßnahmen zu erlassen.

    Spätestens 12 Monate nach Erlass der Spezifikationen, die für eine vorrangige Maßnahme erforderlich sind, legt die Kommission, wenn angemessen, nach Durchführung einer Folgenabschätzung einschließlich einer Kosten-Nutzen-Analyse, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einen Vorschlag für die Einführung dieser vorrangigen Maßnahme vor.

    2.

    Aufgrund der derzeit vorliegenden Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass sich für die Annahme der erforderlichen Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen nach Artikel 3 folgender unverbindlicher Zeitplan in Erwägung ziehen ließe:

    Tabelle

    Vorläufiger Zeitplan für die Annahme der Spezifikationen für die vorrangigen Maßnahmen

    Spezifikationen für die:

    Nicht später als Ende:

    Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste gemäß Artikel 3 Buchstabe a

    2014

    Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste gemäß Artikel 3 Buchstabe b

    2013

    Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten, gemäß Artikel 3 Buchstabe c

    2012

    harmonisierte Einführung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung gemäß Artikel 3 Buchstabe d

    2012

    Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe e

    2012

    Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge gemäß Artikel 3 Buchstabe f

    2013

    Bei diesem vorläufigen Zeitplan wird davon ausgegangen, dass sich das EP und der Rat in einer frühzeitigen zweiten Lesung Anfang 2010 über die IVS-Richtlinie einigen.

    Erklärung der Kommission zur Haftung

    Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten können eine Reihe von Haftungsfragen aufwerfen, die die breite Vermarktung einiger IVS-Dienste erheblich behindern können. Die Behandlung dieser Fragen stellt eine der vorrangigen Maßnahmen dar, die die Kommission in ihrem IVS-Aktionsplan vorgeschlagen hat.

    Unter Berücksichtigung der geltenden nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Haftung und insbesondere der Richtlinie 1999/34/EG wird die Kommission die Entwicklung in den Mitgliedstaten hinsichtlich der Einführung und Nutzung von IVS-Anwendungen und -Diensten genau verfolgen. Falls erforderlich, wird sie gegebenenfalls Leitlinien für die Haftung, insbesondere eine Beschreibung der Pflichten der Akteure in Bezug auf die Umsetzung und Nutzung der IVS-Anwendungen und -Dienste, ausarbeiten.

    Erklärung der Kommission zur Notifizierung delegierter Rechtsakte

    Die Europäische Kommission nimmt zur Kenntnis, dass das Europäische Parlament und der Rat außer in den Fällen, in denen der Gesetzgebungsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorsieht, davon ausgehen, dass bei der Notifizierung delegierter Rechtsakte den Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Europawahlen) Rechnung getragen wird, um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Befugnisse innerhalb der in den einschlägigen Gesetzgebungsakten festgesetzten Fristen auszuüben, und ist bereit, dementsprechend zu handeln.

    Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 AEUV

    Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie unbeschadet des künftigen Standpunkts der Organe zur Umsetzung von Artikel 290 AEUV oder einzelnen Gesetzgebungsakten, die derartige Bestimmungen enthalten, gelten.


    (1)  30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


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