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Document 52007XC1204(02)

    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    ABl. C 290 vom 4.12.2007, p. 12–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 290/12


    Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen gewährt werden

    (2007/C 290/11)

    Beihilfe Nr.

    XA 7040/07

    Mitgliedstaat

    Italien

    Region

    Regione Lazio

    Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

    Agevolazioni a favore di PMI per progetti di ricerca industriale e sviluppo precompetitivo

    Rechtsgrundlage

    Deliberazione della giunta regionale n. 440 del 19.6.2007, pubblicata sul Bollettino Ufficiale della Regione Lazio n. 20 del 20.7.2007, che modifica la deliberazione della giunta regionale n. 28 del 25.1.2007, attuativa della legge 27.10.1994, n. 598, art. 11, e s.m.i.

    Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung oder Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    25 Mio. EUR (1)

    Beihilfehöchstintensität

    Die Beihilfe darf die in den geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Höchstgrenzen nicht überschreiten

    Inkrafttreten der Regelung

    Ab 19. Juni 2007, in jedem Fall vor der Annahme weiterer, im „Beschluss Nr. 440/2007 der Regionalregierung vorgesehener Akte“

    Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe

    Unbegrenzt; die Beihilferegelung ist jedoch bis zum 30. Juni 2008 von der Anzeigepflicht nach Art. 88 Abs. 3 des EG-Vertrags befreit; zu diesem Zeitpunkt tritt vorbehaltlich möglicher Verlängerungen die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 in der geänderten Fassung außer Kraft

    Zweck der Beihilfe

    Förderung der Tätigkeiten im Bereich der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Alle Wirtschaftsbereiche

    oder

    Kohlenbergbau

    Gesamte verarbeitende Industrie

    oder

    Stahlindustrie

    Schiffbau

    Kunstfaserindustrie

    Automobilindustrie

    Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

    Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

    Sämtliche Dienstleistungen

    oder

    Verkehr

    Finanzdienstleistungen

    Sonstige Dienstleistungen

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Regione Lazio — Assessorato della Piccola e media impresa, commercio e artigianato

    Direzione regionale Attività produttive

    Via Cristoforo Colombo, 212

    I-00147 Roma

    Tel. (39) 06 51 68 37 75

    Fax (39) 06 51 68 37 73

    E-mail: nconsole@regione.lazio.it

    Sonstige Angaben


    Beihilfe Nr.

    XA 7041/07

    Mitgliedstaat

    Deutschland

    Region

    Land Niedersachsen

    Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

    Durchführung von Beratungs- und Organisationsdienstleistungen im Bereich Agrarmarketing für die Landesregierung sowie für Unternehmen und Vereinigungen im land- und ernährungswirtschaftlichen Sektor

    Rechtsgrundlage

    Vertrag zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Marketinggesellschaft der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft über die Durchführung von Beratungs- und Organisations-Dienstleistungen im Bereich Agrarmarketing für die Landesregierung sowie für Unternehmen und Vereinigungen im land- und ernährungswirtschaftlichen Sektor

    Contrat attribué dans le cadre d'un appel d'offres communautaire (voir 2007/S 45-055475 du 6.3.2007)

    Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

    Beihilferegelung

    Gesamtbetrag pro Jahr

    1,23 Mio. EUR

    Besicherte Darlehen

    Einzelbeihilfe

    Gesamtbetrag der Beihilfe

    Besicherte Darlehen

    Beihilfehöchstintensität

    Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-6 und Art. 5 der Verordnung

    Ja

    Inkrafttreten der Regelung

    1.7.2007

    Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung

    30.6.2012

    Zweck der Beihilfe

    Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

    Ja

    Betroffene Wirtschaftssektoren

    Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen KMU-Beihilfen gewährt werden dürfen

     

    Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

    Ja

    Bergbau

     

    Gesamte verarbeitende Industrie

     

    oder

     

    Stahlindustrie

     

    Schiffbau

     

    Kunstfaserindustrie

     

    Kfz-Industrie

     

    Andere Bereiche der verarbeiten den Industrie

     

    Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen

    Ja

    Sämtliche Dienstleistungen

     

    Oder

     

    Verkehr

     

    Finanzdienstleistungen

     

    Sonstige Dienstleistungen

     

    Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

    Niedersächsisches Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

    Adresse

    Postfach 243

    D-30002 Hannover

    Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

    Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung

    Ja


    (1)  Die angegebenen jährlichen Ausgaben erfolgen zusätzlich zu den in der Regelung vorgesehenen jährlichen Ausgaben, die dieselbe Rechtsgrundlage haben und für KMU bestimmt sind, welche in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für andere als in diesem Formblatt genannte Sektoren fallen.


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