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Document C2007/082/15

Rechtssache C-12/05 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Herbert Meister/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Stelle — Umsetzung des Leiters einer Dienststelle unter Ernennung zum Rechtsberater des Vizepräsidenten für Rechtsfragen — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

ABl. C 82 vom 14.4.2007, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/8


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Dezember 2006 — Herbert Meister/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-12/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Stelle - Umsetzung des Leiters einer Dienststelle unter Ernennung zum Rechtsberater des Vizepräsidenten für Rechtsfragen - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

(2007/C 82/15)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Prozessbevollmächtigter: P. Goergen, avocat)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: I. de Medrano Caballero)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 28. Oktober 2004, Meister/HABM (T-76/03), über die Zurückweisung der Klage auf Aufhebung der Entscheidung des HABM vom 22. April 2002 über die Ernennung des Rechtsmittelführers im dienstlichen Interesse — unter entsprechender Neuzuweisung seiner Planstelle — zum Rechtsberater des Vizepräsidenten für Rechtsfragen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Herr Meister trägt die Kosten des Rechtsmittels.

3.

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


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