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Document 52001AE1319

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor"

ABl. C 36 vom 8.2.2002, p. 51–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

52001AE1319

Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor"

Amtsblatt Nr. C 036 vom 08/02/2002 S. 0051 - 0053


Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem "Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor"

(2002/C 36/11)

Der Rat beschloss am 27. Juni 2001, den Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 37 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft, Entwicklung, Umweltschutz nahm ihre Stellungnahme am 28. September 2001 an. Berichterstatter war Herr Muñiz Guardado.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 385. Plenartagung am 17. und 18. Oktober 2001 (Sitzung vom 17. Oktober) mit 79 Ja-Stimmen bei 7 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss billigt den Vorschlag der Kommission vorbehaltlich der folgenden Bemerkungen, die sich auch auf den Vorschlag zur Änderung der Entscheidung des Rates 97/413/EG beziehen, der Teil desselben Dokuments ist.

1. Bemerkungen zu dem Entscheidungsvorschlag

1.1 Durch die Änderung der Entscheidung wird die Anwendung des MAP IV verlängert, ohne dass neue Maßnahmen f.ür den Fall der Nichterfuellung des MAP durch die Mitgliedstaaten getroffen würden, obwohl derartige Maßnahmen in dem Verordnungsvorschlag sehr wohl in Erwägung gezogen werden (Änderung von Artikel 9).

1.2. Durch die Verlängerung gilt das MAP IV ein weiteres Jahr, aber die Prozentsätze werden im Vergleich zu den für vier Jahre festgelegten Zielen geändert (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b).

1.3. Die Änderung von Artikel 3 der Entscheidung 97/413 ist vor allem für die kleine Flotte von Nachteil, für die die Kapazitätserhöhung von Schiffen unter 12 m Länge ausschließlich des Schleppnetzes keine tatsächliche Zunahme des Fischereiaufwands bedeutet, da es darum geht, so wichtige Elemente wie Räumlichkeiten, Sicherheit, Seetüchtigkeit, Bedingungen für die Behandlung der Fänge an Bord, Erfuellung der aus den internationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen usw. zu verbessern.

2. Bemerkungen zum Verordnungsvorschlag

2.1. Der Erwägungsgrund 3 des Verordnungsvorschlags stellt insofern eine unglückliche Änderung dar, als er der kleinen Küstenflotte zum Nachteil gereichen kann, zu der in Erwägungsgrund 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 wörtlich die wichtige Feststellung getroffen wird:

"Die kleine Küstenfischerei hat im Hinblick auf die Ziele zur Anpassung des Fischereiaufwands einen Sonderstatus. Diese Besonderheit muss durch konkrete Maßnahmen in dieser Verordnung zum Ausdruck kommen"(1).

2.1.1. Diese Maßnahmen waren Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, besonders von Artikel 6 Absatz 2 bezüglich der Erneuerung der Flotte und der Modernisierung von Fischereifahrzeugen sowie Artikel 7 Absatz 4 bezüglich der Anpassung des Fischereiaufwands.

2.2. Erwägungsgrund 4 des Verordnungsvorschlags besagt, dass es keine Zuschüsse für die endgültige Überführung von Fischereifahrzeugen in bestimmte Drittländer geben sollte.

2.2.1. Bei der Festlegung der Drittländer ist es wichtig, die Äußerungen des Ausschusses in seiner Stellungnahme(2) zu der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor zu berücksichtigen.

2.3. Artikel 1

2.3.1. Punkt 1: Die vorgeschlagene Ersetzung ist korrekt, da die Anwendung des MAP IV um ein Jahr verlängert wird.

2.3.2. Punkt 2: Artikel 6 Absatz 2 sollte nicht gestrichen werden, da dies vor allem für die kleine Küstenflotte nachteilig ist (siehe Ziffer 2.1). Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 einige besondere Maßnahmen für die kleine Küstenfischerei umfasst, die dort als diejenige Fischerei definiert ist, die mit Schiffen von einer Gesamtlänge unter 12 m ausgeübt wird. Auch im Grünbuch über die Zukunft der gemeinsamen Fischereipolitik(3) wird unter Ziffer 5.4 für Sonderbestimmungen für die kleine Fischerei plädiert.

2.3.3. Punkt 3: Dieser Punkt ergänzt Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b), obwohl das Verhältnis zu Drittländern nach wie vor nicht eindeutig geklärt ist, weshalb noch einmal auf die Feststellungen des Ausschusses in seiner bereits weiter oben erwähnten Stellungnahme hinzuweisen ist und die Kommission aufgefordert wird, regelmäßig ein Verzeichnis der Drittländer zu erstellen.

2.3.4. Punkt 4: Dieser Punkt ändert Artikel 9 Absatz 1, indem unter Punkt 1 die Verpflichtung eingeführt wird, die Jahresziele in allen Segmenten des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms zu erreichen, unbeschadet der Maßnahmen zur Umstrukturierung der Fangflotte, die im letzten Fischereiabkommen mit dem Königreich Marokko festgelegt wurde. Die Kommission sollte die Dringlichkeit einer so einschneidenden Maßnahme überdenken und eine angemessene Frist für ihre Bewertung einräumen, denn einem Flottensegment, das die Ziele erreicht, kann ein Nachteil daraus erwachsen, dass andere Segmente der Flotte dies nicht tun, da auch die Schiffe des Segments, das die Bestimmungen einhält, keine Zuschüsse beantragen könnten.

2.3.4.1. In Absatz 1. Buchstabe a) wird es als ein grundlegendes Kriterium angesehen, die Kapazitäten abzubauen und nicht die Tätigkeit einzuschränken; allerdings sollte die Erhöhung der Kapazitäten in den allermeisten Fällen nicht als eine Erhöhung des Fischereiaufwands gewertet werden, sondern als Kriterium für die Modernität, die direkt der Sicherheit des Schiffes und seinen Räumlichkeiten (Bedingungen für die Behandlung der Fänge an Bord, Erfuellung der aus den internationalen Bestimmungen erwachsenden Verpflichtungen usw.) zugute kommt.

2.3.4.2. Bezüglich der Absätze 1. Buchstabe b) und 1. Buchstabe c) sollte die in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 eingeführte Ausnahme nach wie vor überdacht werden, da Folgendes zu beachten ist:

- Die Feststellungen des Ausschusses in seiner Stellungnahme(4) zu der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, in der es wörtlich heißt:

"Wenn man die historische Entwicklung der Flottenerneuerung einige Jahre zurückverfolgt, dann stellt man fest, dass ein Schiff heutzutage mehr GT benötigt als die für es stillgelegten Fahrzeuge, will es im Fischfang genauso wettbewerbsfähig sein, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen ergebenden Raumvorgaben erfuellen und bessere Voraussetzungen für die Behandlung der Fänge an Bord schaffen.

Im Falle der Erneuerung eines alten Fischereifahrzeuges (mit einer Tonnage GT/alt) durch ein neues Fahrzeug (mit einer Tonnage GT/neu) könnte man die GT/alt gerechterweise mit einem Wohnraumkoeffizienten versehen, um die GT/neu zu erhalten".

- Die Verringerung des Fischereiaufwands allein über einen Abbau der Kapazitäten und nicht über eine Einschränkung der Tätigkeit kann den Segmenten zum Nachteil gereichen, die ihre Fischerei den Bestimmungen über Maßnahmen wie die Kontrolle der Arbeitszeiten, die Einführung von Schonzeiten, Fangobergrenzen usw. angepasst haben, ohne die Zahl der Schiffe zu verringern.

2.3.5. Punkt 5: Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) ist korrekt, obwohl nach wie vor keine neuen Maßnahmen für den Fall der Nichterfuellung des MAP durch die Mitgliedstaaten angegeben werden, außer der Forderung, dass die jährlichen Gesamtziele "in allen Segmenten" erreicht werden müssen. Diese Maßnahme ist möglicherweise wichtig, kann sich jedoch auf die Flotten, die die Bestimmungen erfuellen, negativ auswirken.

2.3.6. Punkt 6: Bezüglich der Änderung von Artikel 16 Absatz 2 sollte deutlicher dargelegt werden, warum die Worte "aufgrund eines Ratsbeschlusse" durch "aufgrund von Gemeinschaftsvorschriften" ersetzt werden.

Brüssel, den 17. Oktober 2001.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Göke Frerichs

(1) ABl. L 337 vom 30.12.1999.

(2) ABl. C 209 vom 22.7.1999. In der Stellungnahme des Ausschusses heißt es wörtlich: "Im Interesse der Einheitlichkeit sollte die Kommission die Drittländer auflisten, in die Fischereifahrzeuge überführt werden können oder Kriterien aufstellen, anhand derer die Mitgliedstaaten jene Staaten ermitteln können, in die keine Schiffe überführt werden dürfen." (Allgemeine Bemerkungen Ziffer 3.1.2.1 - 2b). "Die Kommission sollte das Gremium sein, das die Liste der Drittländer aufstellt, in die die Überführung des Schiffes von öffentlichen Zuschüssen in allen Mitgliedstaaten ausgenommen wäre, oder im Gegenzug die Liste der Drittländer, in denen es nicht zu diesem Ausschluss käme." (Allgemeine Bemerkungen Ziffer 3.1.2.2.1).

(3) KOM(2001) 135 endg.

(4) ABl. C 209 vom 22.7.1999 (Ziffern 2.4.1 und 2.4.2).

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