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Document 91998E000411
WRITTEN QUESTION No. 411/98 by Giuseppe RAUTI to the Commission. Safety regulations for flights over inhabited areas
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 411/98 von Giuseppe RAUTI an die Kommission. Sicherheitsvorschriften für Flüge über bewohntem Gebiet
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 411/98 von Giuseppe RAUTI an die Kommission. Sicherheitsvorschriften für Flüge über bewohntem Gebiet
ABl. C 323 vom 21.10.1998, p. 35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
SCHRIFTLICHE ANFRAGE Nr. 411/98 von Giuseppe RAUTI an die Kommission. Sicherheitsvorschriften für Flüge über bewohntem Gebiet
Amtsblatt Nr. C 323 vom 21/10/1998 S. 0035
SCHRIFTLICHE ANFRAGE E-0411/98 von Giuseppe Rauti (NI) an die Kommission (24. Februar 1998) Betrifft: Sicherheitsvorschriften für Flüge über bewohntem Gebiet Hält es die Kommission nicht in Anbetracht der besonderen Umstände der Katastrophe, die unter Verletzung aller Sicherheitsvorschriften durch ein amerikanisches Militärflugzeug in den italienischen Dolomiten verursacht wurde, und bei der 20 italienische, deutsche, belgische und polnische Touristen den Tod fanden, für notwendig, die für die Sicherheit von Flügen über Wohngebieten und für Tieffluege geltende Regelung zu überprüfen und restriktiver zu fassen? Ist sie der Ansicht, daß diese Regelung auch uneingeschränkt für Militärfluege, einschließlich Übungsfluegen, und für Flugzeuge gelten soll, die von den über das gesamte Hoheitsgebiet der Europäischen Union verteilten amerikanischen Militärstützpunkten aus starten? Wird dieses Problem anläßlich der Tagung des Europäischen Parlaments vom 16. bis 20. Februar 1998 in Straßburg (bei der auch Verkehrsfragen zur Prüfung anstehen) in den Arbeitsplan zur Beratung nach dem Dringlichkeitsverfahren aufgenommen werden? Antwort von Herrn Kinnock im Namen der Kommission (8. April 1998) Die einzelstaatlichen Vorschriften für den Zivilluftverkehr in den Mitgliedstaaten enthalten derzeit ausreichende Bestimmungen über die im Zivilluftverkehr einzuhaltende Mindestflughöhe. Für Militärflugzeuge gelten andere Vorschriften, und Übungsfluege in niedriger Höhe dürfen gewöhnlich nur in bestimmten, dafür vorgesehenen Bereichen durchgeführt werden. Diese Regeln und die Ausweisung von Tieffluggebieten fallen unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Demzufolge gibt es derzeit keine Regeln für die Mindestflughöhe über Wohngebieten. Dem Herrn Abgeordneten wird bekannt sein, daß das Parlament am 19. Februar 1998 diese Frage debattiert und eine Entschließung angenommen hat.