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Document 41988X0727

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten für Kulturfragen zuständigen Minister über die künftige Gestaltung ihrer Arbeit vom 27. Mai 1988

    ABl. C 197 vom 27.7.1988, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    41988X0727

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten für Kulturfragen zuständigen Minister über die künftige Gestaltung ihrer Arbeit vom 27. Mai 1988

    Amtsblatt Nr. C 197 vom 27/07/1988 S. 0001 - 0001


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN FÜR KULTURFRAGEN ZUSTÄNDIGEN MINISTER über die künftige Gestaltung ihrer Arbeit vom 27 . Mai 1988 ( 88/C 197/01 )

    DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN FÜR KULTURFRAGEN ZUSTÄNDIGEN MINISTER sind entschlossen, ihre Arbeit aufkulturellem Gebiet in Verbindung mit ihren Schlußfolgerungen betreffend die künftigen vorrangigen Aktionen zuegig fortzusetzen, SIND DAHER WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :

    1 . Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission bestehender Ausschuß für Kulturfragen eingesetzt .

    Den Vorsitz im Ausschuß nimmt das Land wahr, das im Rat den Vorsitz führt .

    Der Ausschuß prüft alle unter die kulturelle Zusammenarbeit fallenden Vorschläge und bereitet unbeschadet des Verfahrens des Artikels 4 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der für die Vorbereitung der Tagungen der im Rat vereinigten Minister üblichen Gepflogenheiten die Arbeit des Rates und/oder der im Rat vereinigten für Kulturfragen zuständigen Minister über die kulturellen Prioritäten und Aktionen vor, die die Gemeinschaft und/oder alle Mitgliedstaaten betreffen .

    Der Ausschuß hat ferner die Aufgabe, die Durchführung der vom Rat und/oder den im Rat vereinigten Ministern beschlossenen Maßnahmen zu verfolgen und regelmässig Bericht zu erstatten.

    2.Der Rat und/oder die im Rat vereinigten Minister können europäische Staaten, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind, sowie auf dem Gebiet der europäischen kulturellen Zusammenarbeit tätige Organisationen, insbesondere den Europarat, einladen, sich an spezifischen kulturellen Aktionen von gemeinsamem Interesse zu beteiligen .

    3.Für den Fall, daß vom Rat und/oder von den im Rat vereinigten Ministern über bestimmte Aktionen kein Beschluß gefasst oder keine Einigung erzielt werden kann und einige Mitgliedstaaten deshalb ihre Beratungen über diese Aktionen fortsetzen, berichten sie dem Ausschuß regelmässig über den Fortgang ihrer Arbeit .

    4.Die Komission führt unbeschadet des Artikels 155 des EWG-Vertrags in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für Kulturfragen die vom Rat oder vom Rat und den im Rat vereinigten Ministern beschlossenen Aktionen durch, die auf Gemeinschaftsebene anzuwenden sind .

    Die Kommission kann ersucht werden, bei der Durchführung der Beschlüsse der im Rat vereinigten Minister Koordinierungsaufgaben im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Kulturfragen zu übernehmen .

    Die Kommission kann ferner ersucht werden, Koordinierungsaufgaben bei Projekten zu übernehmen, an denen nicht alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und/oder an denen europäische Staaten teilnehmen, die nicht Mitglieder der Gemeinschaft sind .

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