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Document 52011XP0433
Civilian invalids of war Declaration of the European Parliament of 29 September 2011 on civilian invalids of war
Kriegsversehrte Zivilpersonen Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu kriegsversehrten Zivilpersonen
Kriegsversehrte Zivilpersonen Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu kriegsversehrten Zivilpersonen
ABl. C 56E vom 26.2.2013, p. 123–123
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 56/123 |
Donnerstag, 29. September 2011
Kriegsversehrte Zivilpersonen
P7_TA(2011)0433
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu kriegsversehrten Zivilpersonen
2013/C 56 E/17
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf das vom Europäischen Rat im Dezember 2009 angenommene Stockholmer Programm, |
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gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits seit Langem für den Weltfrieden und die Verhinderung des Einsatzes von Landminen eintritt, |
B. |
in der Erwägung, dass kriegsversehrte Zivilpersonen, Opfer von Landminen und anderen Kampfmittelrückständen sowie Opfer des Terrorismus in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern anhaltenden gesundheitlichen und sozioökonomischen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, denen auf umfassende und koordinierte Weise begegnet werden muss, |
1. |
ist der Auffassung, dass Europa der übrigen Welt ein Beispiel geben sollte, indem es die langfristigen Bedürfnisse kriegsversehrter Zivilpersonen und der Opfer von Terroranschlägen anerkennt und ihnen begegnet sowie diesen Personengruppen einen besonderen Status einräumt; |
2. |
fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die anhaltenden medizinischen und gesellschaftlichen Bedürfnisse kriegsversehrter Zivilpersonen und der Opfer des Terrorismus in der EU diskriminierungsfrei befriedigt werden, sodass diesen Menschen geholfen wird, ein Leben in Würde und innerhalb ihres eigenen Umfelds zu führen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat und der Kommission und allen nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 29. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-29(ANN2)).