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Internalisierung externer Transportkosten

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Internalisierung externer Transportkosten

Die Internalisierung externer Kosten ist Teil des Pakets von Initiativen, mit denen eine größere Nachhaltigkeit im Verkehr erreicht werden soll. Sie besteht darin, die externen Kosten, die durch den Verkehr verursacht werden (Luftverschmutzung, Lärm, Stau usw.) auf die Verkehrsteilnehmer umzulegen, und sie auf diese Weise zu einem nachhaltigeren Verhalten zu veranlassen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 8. Juli 2008 - Strategie zur Internalisierung externer Kosten [KOM(2008) 435 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Den Verkehrsteilnehmern entstehen Kosten im Zusammenhang mit der Art ihres Verkehrsmittels (Kraftstoffverbrauch, Versicherung, usw.). Diese Kosten gelten als private Kosten, da sie direkt vom Verkehrsteilnehmer getragen werden. Er verursacht außerdem externe Kosten durch Belastungen (Zeitverlust durch Staus, Gesundheitsprobleme durch Lärm und Luftverschmutzung, Treibhausgasemissionen usw.), die von ihm nicht direkt übernommen werden und deren Kosten die Gesellschaft tragen muss. Diese privaten und externen Kosten summieren sich zu den sozialen Kosten des Verkehrs.

Die Internalisierung besteht in der Umlegung der externen Kosten auf das Beförderungsentgelt. Nur ein Preis, in den alle sozialen Kosten eingerechnet sind, ist der monetäre Ausdruck der in Anspruch genommenen Dienste und des Verbrauchs an Ressourcen. Dem Verkehrsteilnehmer soll auf diese Weise bewusst werden, welche Kosten er verursacht und er soll Anreiz erhalten, sein Verhalten zu ändern, um diese Kosten zu reduzieren.

Instrumente

Die wichtigsten volkswirtschaftlichen Instrumente zur Internalisierung externer Kosten sind die Besteuerung, Mautgebühren und der CO2-Emissionshandel. Da die einzelnen externen Kosten unterschiedlich sind, gilt es, die Instrumente entsprechend anzupassen. So entstehen bei der Nutzung von Infrastrukturen externe Kosten, die je nach Zeit und Raum variieren und an bestimmte Orte gebunden sind (Staus, Lärm, Unfälle, Luftverschmutzung). Durch eine differenzierte Umlage der Kosten wird diesen Schwankungen Rechnung getragen. Andere Faktoren wie der Klimawandel sind „globaler“ Art und hängen vom Energieverbrauch ab. Es ist daher eher angebracht, ein Instrument einzusetzen, das direkt beim Verbrauch ansetzt, wie etwa die Besteuerung von Kraftstoffen.

Die Kommission erinnert daran, dass die Aufrechterhaltung eines intakten Binnenmarktes ein Grundpfeiler der Europäischen Union (EU) ist. Demnach sind sowohl zu hohe Preise, die die Freizügigkeit beeinträchtigen, als auch eine Fragmentierung des Marktes zu vermeiden. Die Aufstellung gemeinsamer Grundsätze für die Mitgliedstaaten soll in Verbindung mit einem Überprüfungssystem jegliche Diskriminierung ausschließen und die Transparenz des Marktes gewährleisten.

Allgemeiner Grundsatz für die Internalisierung

Der allgemeine Grundsatz für die Internalisierung der externen durch den Verkehr verursachten Kosten ist die „Anlastung der sozialen Grenzkosten“. Nach diesem Ansatz sollen die Preise im Verkehrssektor so angesetzt werden, dass sie die durch einen zusätzlichen Nutzer der Infrastrukturen kurzfristig verursachten zusätzlichen Kosten decken. Dieser auf der Anlastung der Zusatzkosten, die der Gesellschaft entstehen, beruhende Ansatz trägt zur Gleichbehandlung von Verkehrsteilnehmern und Nicht-Verkehrsteilnehmern bei und verknüpft die Nutzung gemeinschaftlicher Ressourcen und die Bezahlung nach dem „Verursacherprinzip“ und „Nutzerprinzip“ direkt miteinander. Die Kommission schlägt gemeinsame Grundsätze und eine gemeinsame Methodik zur Berechnung der externen Kosten vor, die aufgrund der Luftverschmutzung, des Lärms und des Klimawandels entstehen.

Da ein für alle Verkehrsträger allgemein gültiger Mechanismus für die Internalisierung nur schwer vorstellbar ist, gilt es nach Ansicht der Kommission, den gleichen Grundsatz mit differenzierten Instrumenten anzuwenden.

Straßengüterverkehr

Die Kommission schlägt die Überarbeitung der „Eurovignette“-Richtlinie vor (vgl. verbundene Rechtsakte), um eine Internalisierung der externen Kosten zu ermöglichen. Darüber hinaus wird sie einen Aktionsplan für einen intelligenten Verkehr vorschlagen, der den Einsatz technologischer Mittel forcieren soll. Zudem wird die Kommission die Durchführungsbestimmungen für die mit der Richtlinie 2004/52/EG vorgesehene Interoperabilität elektronischer Mautsysteme festlegen.

Urbane Mobilität

Auf der Grundlage der Diskussionen über das Grünbuch über den Stadtverkehr wird die Kommission Aktionen zur nachhaltigen urbanen Mobilität einleiten.

Personenkraftwagen

Ein Vorschlag über die Besteuerung von Personenkraftwagen wird zur Zeit erörtert. Er sieht die Umgestaltung der bestehenden Besteuerung vor, um insbesondere den CO2-Ausstoß einzubeziehen.

Schienenverkehr

Die Richtlinie 2001/14/EG lässt bereits die Internalisierung der externen Kosten unter bestimmten Bedingungen zu. Darüber hinaus hat die Kommission eine Mitteilung über Lärmschutzmaßnahmen (vgl. verbundene Rechtsakte) veröffentlicht.

Luftverkehr

Die Kommission hat vorgeschlagen, die CO2-Emissionen aus dem Luftverkehr in das Europäische Emissionshandelsystem einzubeziehen und bereitet einen Vorschlag zur Reduzierung der Stickoxid-Emissionen (NOx) vor. Schließlich hat sie im Rahmen des „Flughafenpakets“einen Richtlinienvorschlag über Flughafengebühren vorgelegt; die vorgeschlagenen Änderungen beziehen sich darauf, die Gebühren an die Umweltschäden zu koppeln.

Seeverkehr und Schifffahrtswege

Die Kommission könnte die Einbeziehung des Seeverkehrs in das europäische Emissionshandelssystem vorschlagen. In Bezug auf die Schifffahrtswege unterstreicht die Kommission, dass die Internalisierung der externen Kosten der Binnenschifffahrt aufgrund der Energieeffizienz dieser Transportart Aufschwung geben könnte.

Nutzung der Einnahmen

Die Kommission erinnert daran, dass es erheblicher finanzieller Anstrengungen bedarf, um den Verkehr nachhaltiger zu gestalten (Forschung, Innovation, Infrastrukturmaterialien, Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs usw.). Aus ihrer Sicht sollten die Einnahmen aus der Internalisierung wieder dem Verkehrssektor zufließen und zur Verringerung der externen Kosten beitragen.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 8. Juli 2008 - Ökologisierung des Verkehrs [KOM(2008) 433 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 8. Juli 2008 - Lärmschutzmaßnahmen am aktuellen Schienenfahrzeugbestand [KOM(2008) 432 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Zur Bekämpfung der Lärmbelastung schlägt die Kommission ein Programm zur Lärmminderung von Güterzügen vor. Um den Eisenbahnunternehmen einen Anreiz zur Umrüstung der Wagen zu geben, plant sie insbesondere die Einführung lärmabhängiger gestaffelter Trassenpreise. Im Zuge der Neufassung der Richtlinie 2001/14/EG wird die Kommission Rechtsvorschriften für die Einführung solcher Trassenpreise vorschlagen, wobei eine solche Preisregelung die Kosten der durch den Zugverkehr verursachten Umweltfolgen widerspiegeln kann.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2008 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge [KOM(2008) 436 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Durch die Überarbeitung der „Eurovignette“-Richtlinie sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, die durch schwere Nutzfahrzeuge in Form von Umweltverschmutzung und Staus verursachten Kosten (externe Kosten) zu internalisieren. Sie dürfen dann in die für schwere Nutzfahrzeuge erhobenen Gebühren einen Betrag integrieren, der die durch die verkehrsbedingte Luftverschmutzung und Lärmbelastung und die anderen Verkehrsteilnehmern durch Verkehrstauungen entstehenden Kosten widerspiegelt. Dieser Betrag soll sich nach der EURO-Emissionsklasse, der zurückgelegten Entfernung, dem Ort und der Zeit der Straßennutzung richten. Die Einnahmen müssen von den Mitgliedstaaten dazu verwendet werden, die Nachhaltigkeit des Verkehrs steigern. Die Gebühren sollen durch elektronische Systeme eingezogen werden, die den Verkehrsfluss nicht hemmen und zu keinen lokalen Beeinträchtigungen an Mautstationen führen. Darüber hinaus wird der Geltungsbereich der Richtlinie über das transeuropäische Netz hinaus ausgedehnt.

Letzte Änderung: 23.10.2008

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