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Multi-annual programme of action for health (2014-2020) (Proposal)
Mehrjähriges EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (Vorschlag)
Mehrjähriges EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (Vorschlag)
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Mehrjähriges EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit (2014-2020) (Vorschlag)
Die Europäische Kommission stellt ihr drittes mehrjähriges Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2014-2020 vor. Dieses Programm soll die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen unterstützen, die Gesundheit der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu verbessern und die Nachhaltigkeit der Gesundheitssysteme sicherzustellen und steht im Einklang mit der Strategie Europa 2020.
VORSCHLAG
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Programm „Gesundheit für Wachstum“, das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit, für den Zeitraum 2014-2020 [KOM(2011) 709 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Das Programm „Gesundheit für Wachstum“ (2014-2020) ist das dritte mehrjährige Aktionsprogramm der Europäischen Union (EU). Es soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen:
Ziel 1: Beitrag zu innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen
Die Europäische Kommission soll die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, den Mangel an Humanressourcen und Finanzmitteln zu beheben. Zudem soll sie die Mitgliedstaaten dazu ermuntern, Innovationen im Gesundheitswesen zu übernehmen, etwa im Bereich der Gesundheitstelematik, sowie ihr Fachwissen in diesem Bereich gemeinsam zu nutzen. Darüber hinaus unterstützt das Programm die Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter.
Ziel 2: Verbesserung des Zugangs zu besserer und sicherer Gesundheitsversorgung für die Bürgerinnen und Bürger
Die Kommission schlägt vor, die Akkreditierung Europäischer Referenznetze einzuführen, was zum Beispiel zur Förderung von Maßnahmen zur Bekämpfung seltener Krankheiten beitragen könnte. Es sollten auch Leitlinien hinsichtlich der Patientensicherheit und des Einsatzes von Antibiotika entwickelt werden.
Ziel 3: Gesundheitsförderung und Prävention
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihr Know-how in den Bereichen Prävention des Rauchens, des Alkoholmissbrauchs und Adipositas-Bekämpfung auszutauschen. Gezielte Maßnahmen sollen zudem dazu beitragen, chronischen Krankheiten, einschließlich Krebs, vorzubeugen.
Ziel 4: Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen
Nach Ansicht der Kommission müssen die Kapazitäten für die Bereitschaftsplanung und die Koordinierung zur Abwehr von grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen verbessert werden.
Finanzbestimmungen
Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 wird auf 446 Mio. Euro festgesetzt. Am Programm teilnehmen können:
Die EU kann sich zudem finanziell beteiligen in Form von Finanzhilfen oder öffentlichen Aufträgen, mit dem Ziel, Maßnahmen mit einem EU-Mehrwert zu finanzieren oder nichtstaatlichen Stellen Finanzhilfen für ihre Arbeit zu gewähren. Diese Finanzhilfen können 60 % der förderfähigen Kosten betragen und Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit gewährt werden wie:
Nur in Ausnahmefällen können diese Finanzhilfen 80 % der förderfähigen Kosten betragen.
Die Mittelausstattung des Programms kann auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Bewertung abdecken, die für die Umsetzung des Programms erforderlich sind.
Durchführung des Programms
Die Durchführung der Programmaktionen wird von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft. Zudem wird die Kommission von einem Ausschuss gemäß der Verordnung über die Durchführungsbefugnisse der Kommission unterstützt.
Die Mitgliedstaaten benennen nationale Anlaufstellen, deren Auftrag darin besteht, das Programm und seine Ergebnisse in ihren Ländern bekannt zu machen.
Mit dieser Verordnung wird der Beschluss über das zweite Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Bezug
Vorschlag |
Amtsblatt |
Verfahren |
KOM(2011) 709 endg. |
- |
Letzte Änderung: 11.01.2012