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Computer programs — legal protection
Computerprogramme – Rechtsschutz
Computerprogramme – Rechtsschutz
Computerprogramme – Rechtsschutz
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 2009/24/EG – Rechtsschutz von Computerprogrammen
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Ziel ist es, die Unterschiede bei der Gewährung von Rechtsschutz von Computerprogrammen in den verschiedenen Ländern der Europäischen Union (EU) zu klären und zu beseitigen, um einen Beitrag zum guten Funktionieren des Binnenmarktes zu leisten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Der gemäß dieser Richtlinie gewährte Schutz gilt für
Urheberschaft
Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers
Der Inhaber der Rechte an einem Computerprogramm ist berechtigt, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
Beschränkungen dieser Ausschließlichkeitsrechte (keine vorherige Genehmigung des Rechtsinhabers erforderlich)
Dekompilierung *
Die vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform unerlässlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität* eines neuen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten.
Es gelten die folgenden Bedingungen:
Besondere Schutzmaßnahmen
Die EU-Länder müssen Maßnahmen gegen Personen vornehmen, die eine der nachstehend aufgeführten Handlungen begehen:
Eine unerlaubte Kopie eines Computerprogramms kann gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden EU-Landes beschlagnahmt werden.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 25. Mai 2009 in Kraft getreten. Sie musste von den EU-Ländern bis zum 31. Dezember 1992 in nationales Recht umgesetzt werden – dem Zeitpunkt, der in der Richtlinie 91/250/EWG, die von Richtlinie 2009/24/EG kodifiziert wird, angegeben ist.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
* SCHLÜSSELBEGRIFFE
Dekompilierung: die Umwandlung von Programmcode in eine vom Menschen lesbare höhere Programmiersprache.
Interoperabilität: die Fähigkeit eines Systems oder Produkts zur Zusammenarbeit mit anderen Systemen oder Produkten ohne weiteres Zutun vonseiten des Verbrauchers.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16-22)
Letzte Aktualisierung: 23.01.2017