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Abtrennen von Haifischflossen

Abtrennen von Haifischflossen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung soll die Praxis des „Finning“ von Haifischen, bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile ins Meer zurückgeworfen werden, verboten werden.
  • Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geändert, um Ausnahmen des Verbots zu beseitigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für:

  • alle Fischereifahrzeuge in EU-Gewässern;
  • EU-Schiffe außerhalb der Gewässer, die unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit eines EU-Landes stehen.

Sie verbietet:

  • das Abtrennen von Haifischflossen* an Bord von Schiffen, das Mitführen an Bord, das Umladen* oder das Anlanden;
  • den Kauf und Verkauf von Haifischflossen, die unter Verstoß gegen diese Verordnung abgetrennt, an Bord aufbewahrt, umgeladen oder angelandet wurden.

Dieses Verbot gilt für Fische, die zum Taxon der Elasmobranchien gehören (darunter Haifische, Rochen und verwandte Arten), mit Ausnahme des Abtrennens von Rochenflossen.

Bedingungen

Zur Erleichterung der Lagerung an Bord dürfen Haifischflossen eingeschnitten und an den Körper gefaltet, aber vor der Anlandung nicht vom Körper getrennt werden.

Berichterstattung

Gemäß dieser Verordnung übermittelt das Land, unter dessen Flagge ein Schiff Fischerei betreibt, im Einklang mit der Fischereikontrollregelung der EU der Europäischen Kommission einen Jahresbericht über die Einhaltung der Verordnung, einschließlich:

  • Zahl der Anlandungen von Haien;
  • Zahl, Tag und Ort der durchgeführten Inspektionen;
  • Zahl und Art der aufgedeckten Verstöße, einschließlich vollständiger Identifizierung der betreffenden Schiffe und der auf die einzelnen Verstöße angewandten Sanktionen; und
  • Gesamtanlandungen nach Art (Gewicht/Anzahl) und Hafen.

Die Kommission veröffentlichte im Jahr 2016 einen Bericht über die Anwendung der Verordnung nach ihrer Änderung im Jahr 2013 und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 2. September 2003 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELWÖRTER

Haifischflossen: alle Flossen der Haie, einschließlich der Schwanzflossen, jedoch ausschließlich der Brustflossen von Rochen, die Teil der Rochenflügel sind.
Umladung: das Umladen eines Fangs von Bord eines kleineren Fischereifahrzeugs auf ein größeres Fischereifahrzeug, das diesen dann in eine größere Lieferung aufnimmt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom 4.7.2003, S. 1-3)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates über das Abtrennen von Haifischflossen an Bord von Schiffen, in der durch die Verordnung (EU) Nr. 605/2013 geänderten Fassung, und über die einschlägigen internationalen Entwicklungen (COM(2016) 207 final vom 15.4.2016)

Letzte Aktualisierung: 20.09.2019

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