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Biological and toxin weapons
Biologische Waffen und Toxinwaffen
Biologische Waffen und Toxinwaffen
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Biologische Waffen und Toxinwaffen
Der Europäische Rat vom 12. und 13. Dezember 2003 nahm eine Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen an, die insbesondere die Bekämpfung von biologischen Waffen und Toxinwaffen betrifft. Mit der hier beschriebenen Gemeinsamen Aktion bekräftigt die Europäische Union ihre Unterstützung für das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) und setzt sich für die Universalität des BWÜ und die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten ein.
RECHTSAKT
Gemeinsame Aktion 2006/184/GASP des Rates vom 27. Februar 2006 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen [Amtsblatt L 65 vom 7.3.2006].
ZUSAMMENFASSUNG
Das Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (im Folgenden „BWÜ" genannt) (EN) wurde am 10. April 1972 zugleich in Moskau, Washington und London unterzeichnet und trat am 26. März 1975 in Kraft. Es untersagt die Entwicklung, Herstellung, Lagerung und den Erwerb mikrobiologischer und anderer biologischer Agenzien von Arten und in Mengen, die nicht durch Vorbeugungs-, Schutz- oder sonstige friedliche Zwecke gerechtfertigt sind.
Im Juni 2005 war das BWÜ von 171 Ländern unterzeichnet und bereits von 155 Ländern ratifiziert worden (EN).
In Kapitel II der Strategie der Europäischen Union (EU) gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen wird die Bedeutung des BWÜ und insbesondere einer transparenteren Umsetzung der in dem Übereinkommen vorgesehenen Normen anerkannt.
Zu diesem Zweck hat die EU einen Aktionsplan angenommen, mit dem das Interesse an vertrauensbildenden Maßnahmen (VBM) - d. h. der Verpflichtung zum Informationsaustausch in Form von jährlichen Berichten - und deren Einsatz neu belebt werden soll. Im Rahmen dieses Aktionsplans will die EU auch das den Vereinten Nationen zur Verfügung stehende Verfahren zur Untersuchung von Fällen mutmaßlichen Einsatzes biologischer Waffen verbessern, das inzwischen seit über 15 Jahren besteht.
Die EU unterstützt die Durchführung des BWÜ durch die Förderung zweier Ziele:
Konkret sind zwei Projekte vorgesehen, die im Anhang zu der Gemeinsamen Aktion beschrieben sind:
Förderung der Universalität des BWÜ:
Verschiedene Aktionen, darunter auch regionale und subregionale Workshops und Seminare zur Erhöhung der Zahl der BWÜ-Vertragsstaaten. Mit der Durchführung ist der Ratsvorsitz der EU betraut, der vom Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird.
Hilfe für die Vertragsstaaten Weitere Aktionen, insbesondere Konferenzen, Beratungsbesuche und Übersetzungen, um die Vertragsstaaten bei der Durchführung des BWÜ auf nationaler Ebene zu unterstützen. Ziel ist es, die Umsetzung der im Übereinkommen niedergelegten völkerrechtlichen Verpflichtungen in einzelstaatliches Recht sicherzustellen. Mit der technischen Durchführung ist das Hochschulinstitut Institut de hautes études internationales et du développement in Genf betraut (EN) (FR).
Für die Projekte, deren Laufzeit auf 18 Monate angesetzt ist, werden 867 000 EUR bereitgestellt.
Hintergrund
Nach der Annahme der ersten Gemeinsamen Aktion hat die EU ihre Position mit einem Gemeinsamen Standpunkt zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) aktualisiert. In dem gemeinsamen Standpunkt wird erneut das von der EU verfolgte Ziel bekräftigt, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) weiter zu stärken.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Gemeinsame Aktion 2007/184/GASP |
27.2.2006 |
- |
ABl. L 65 vom 7.3.2006 |
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
Letzte Änderung: 08.10.2007