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Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch

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Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch

Miteilung der Europäischen Union zur verstärkten Bekämpfung des Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 27. November 1996 über die Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Entwicklung des Tourismus in den vergangenen fünfzig Jahren brachte in letzter Zeit einen Anstieg des pädophilen Sextourismus mit sich. Die Personen, die auf Reisen Kinder sexuell missbrauchen, sind meist nicht wirklich pädophil, sie nehmen vielmehr ihren Aufenthalt in anderen Ländern zum Anlass, um Verbote, die sie normalerweise beachten, zu übertreten („Kinderschänder mit bestimmten Präferenzen" oder „Gelegenheitsschänder"). Anlässlich des im August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses gegen den sexuellen Missbrauch von Kindern zu kommerziellen Zwecken konnten genauere Erkenntnisse über dieses Phänomen gewonnen werden.

Die Kommission ist über das zunehmende Auftreten dieses Phänomens und seine geographische Ausbreitung beunruhigt und wünscht, die Mitgliedstaaten und die Tourismusbranche würden sich stärker für die Bekämpfung dieser Verhaltensweisen engagieren. Deshalb schlägt sie vor, die Ausarbeitung und Anwendung von Verhaltensnormen zu fördern, die mit der Ethik des Tourismus im Einklang stehen, entsprechend der Tourismuscharta und dem Code für den Touristen der Welttourismusorganisation, die im September 1995 verabschiedet wurden.

Konkrete Maßnahmen wurden bereits eingeleitet, etwa die, die in der Mitteilung über illegale und schädigende Inhalte im Internet, im Grünbuch über den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde in den audiovisuellen und den Informationsdiensten (Oktober 1996) sowie in der Mitteilung zum Thema „Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung" (November 1996) angeführt sind.

Konkret plant die Kommission, die Gemeinschaftsaktionen auf drei Schwerpunkte zu konzentrieren:

Kinderschänder abschrecken und bestrafen

Eventuell vorhandene Rechtslücken sind zu schließen. Dazu sollten vor allem Gesetze verabschiedet werden, die im Ausland begangene Vergehen und Verbrechen gegen Kinder unter Strafe stellen. Die nationalen Gerichte sollten in diesem Bereich extraterritoriale Kompetenzen erhalten, selbst dann, wenn das mutmaßliche Vergehen oder Verbrechen im Rechtssystem, in dessen Geltungsbereich es begangen wurde, nicht ausdrücklich als solches verankert ist. Zudem zeigen die ersten Bestandsaufnahmen, daß die Justizbehörden der Mitgliedstaaten enger zusammenarbeiten sollten.

Die Sammlung und der Austausch von Informationen über die sozialen Aspekte des Sextourismus tragen zum besseren Verständnis dieses Phänomens bei. Beispielsweise sind die Zusammenhänge zwischen Tourismus und Prostitution zu untersuchen, die Identität, die Motive und die Verhaltensweisen von Sextouristen sowie die Auswirkungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Die nationalen Tourismusbehörden könnten im Rahmen von vorbeugenden Maßnahmen die Reisenden informieren. Der Reisende sollte auf die Unterschiede zwischen dem Bestimmungsland und seinem Herkunftsland aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen werden, dass die Werte des Gastlandes zu respektieren und bestimmte grundlegende Verhaltensregeln einzuhalten sind. Dann kann im beratenden Ausschuss für Tourismus, in dem jeder Mitgliedstaat vertreten ist, sowie in Konsultationssitzungen mit der Tourismusbranche ein koordiniertes Vorgehen der EU ins Auge gefasst werden.

Den Sextourismus aus den Mitgliedstaaten eindämmen

Für das Angebot gibt es viele und komplexe Gründe, einer der wichtigsten ist jedoch die Armut. Die Kommission beabsichtigt, vor allem gegen die Nachfrage vorzugehen, die ihren Ursprung hauptsächlich in den Industrieländern, also auch den Mitgliedstaaten der EU, hat.

So könnten zur öffentlichen Meinungsbildung koordinierte Informations- und Aufklärungskampagnen gegen den pädophilen Sextourismus durchgeführt werden. Die Gemeinschaft würde einen finanziellen Beitrag leisten und die verschiedenen Gemeinschaftsnetze für die Informationsverbreitung mobilisieren. Den Tourismusfachkräften (auch denen, die gerade ausgebildet werden) könnten anhand von Bildungsprogrammen und -aktionen Leitlinien für die Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch vermittelt werden. Weitere wichtige Instrumente wären Verhaltenskodizes und Selbstregulierungsmechanismen der Tourismuswirtschaft. Die Kommission wird sich dafür einsetzen, daß die Branche eine Reihe von Mindestverpflichtungen eingeht.

Zur Bekämpfung des Sextourismus in den Drittländern beitragen

Dieser Beitrag wird im Einklang mit dem Prinzip der Einhaltung der Menschenrechte innerhalb wie auch außerhalb der EU, wie es in den Abkommen zwischen der EU und den Drittländern festgeschrieben ist, geleistet. Obwohl es nicht die Regierungen sind, die Kinder zu kommerziellen Zwecken sexuell ausbeuten, wird die Kommission Druck ausüben, wenn sich ein Land in dieser Hinsicht zu nachsichtig zeigt.

Was die finanzielle Seite betrifft, so handelt die Kommission nach den Prinzipien der Rationalisierung der Verfahren zur Intervention und Koordinierung der für den Schutz von Kindern, die Opfer des Sextourismus sind, verfügbaren Gemeinschaftsmittel. Die vorhandenen Instrumente zur Förderung und zum Schutz der Rechte der Kinder könnten zur Unterstützung von spezifischen Maßnahmen zugunsten von Kindern, die Opfer derartiger Praktiken sind, eingesetzt werden. Gleichzeitig muß ein politischer Dialog mit den Entwicklungsländern, die am stärksten von diesem Phänomen betroffen sind, geführt werden. Weitere Aktionen könnten nach einer genaueren Untersuchung der Art und des Ausmaßes des pädophilen Sextourismus sowie der in diesen Ländern bereits ergriffenen Maßnahmen ins Auge gefaßt werden.

Schlussfolgerung

Die Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch zu ergreifen,

  • aufgrund der Herkunft der beteiligten Touristen,
  • um die Entwicklung der Kinderprostitution in Europa zu verhindern,
  • weil sie die Konvention zum Schutz der Rechte der Kinder unterzeichnet haben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

KOM(96) 547 endgültig

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ABl. C 3 vom 7.1.1997

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschlüsse

Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie

Beschluss des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet

Beschluss 96/700/JI [Amtsblatt L 322 vom 12.12.1996] Gemeinsame Maßnahme des Rates vom 29. November 1996 zur Aufstellung eines Förder- und Austauschprogramms für Personen, die für Maßnahmen gegen den Menschenhandel und die sexuelle Ausbeutung von Kindern zuständig sind (Programm STOP).

Beschluss 96/748/JI [Amtsblatt L 342 vom 31.12.1996] Gemeinsame Maßnahme des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Ausdehnung des der Europol-Drogenstelle erteilten Mandats auf den Menschenhandel.

Beschluss 97/154/JI [Amtsblatt L 63 vom 04.03.1997] Gemeinsame Maßnahme des Rates vom 24. Februar 1997 betreffend die Bekämpfung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

Mitteilung

Mitteilung - nicht im Amtsblatt veröffentlicht Mitteilung der Kommission vom 26. Mai 1999 über die Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Sextourismus mit Kindesmissbrauch.

See also

Ergänzende Informationen :

Website „Freiheit, Sicherheit und Recht" der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit der Europäischen Kommission:

Website „Raum der Sicherheit, Freiheit und des Rechts" des Europäischen Parlaments:

  • Themenblatt: Kinderschutz (EN) (FR).

Letzte Änderung: 03.01.2007

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