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Joint action to combat racism and xenophobia
Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
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Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
1) ZIEL
Aufstellung von Regeln für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, um zu verhindern, daß die Täter sich den Umstand, daß rassistische und fremdenfeindliche Handlungen in den einzelnen Staaten strafrechtlich unterschiedlich eingestuft werden, zunutze machen, indem sie den Staat wechseln, um sich der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung zu entziehen und so ungestraft weitere derartige Handlungen zu begehen.
2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME
Gemeinsame Maßname 96/443/JI vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.
3) INHALT
Zum Zwecke der besseren Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, nach dem in Punkt 4 angeführten Verfahren eine wirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen herbeizuführen, die auf den nachstehend aufgeführten Verhaltensweisen gründen, damit, falls erforderlich, diese Verhaltensweisen unter Strafandrohung gestellt werden:
Bei Untersuchungen und/oder bei der Verfolgung von Vergehen, die auf den oben aufgeführten Verhaltensweisen gründen, verbessert jeder Mitgliedstaat im Einklang mit dem in Punkt 3 angeführten Verfahren die justitielle Zusammenarbeit in folgenden Bereichen und trifft geeignete Maßnahmen zur:
Keine Bestimmung dieser gemeinsamen Maßnahme kann so ausgelegt werden, als berühre sie etwaige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den nachstehenden internationalen Übereinkünften, Resolutionen und Entschließungen.
Die Mitgliedstaaten führen diese gemeinsame Maßnahme im Einklang mit derartigen Verpflichtungen durch:
Jeder Mitgliedstaat unterbreitet geeignete Vorschläge zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme, die von den zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Annahme geprüft werden.
4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften
5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)
13.08.1996
6) quellen
Amtsblatt L 185 vom 24. 07. 1996
7) weitere arbeiten
8) durchführungsmassnahmen der kommission
Letzte Änderung: 28.07.2005