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Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

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Gemeinsame Maßnahme betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

1) ZIEL

Aufstellung von Regeln für die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, um zu verhindern, daß die Täter sich den Umstand, daß rassistische und fremdenfeindliche Handlungen in den einzelnen Staaten strafrechtlich unterschiedlich eingestuft werden, zunutze machen, indem sie den Staat wechseln, um sich der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung zu entziehen und so ungestraft weitere derartige Handlungen zu begehen.

2) GEMEINSCHAFTSMASSNAHME

Gemeinsame Maßname 96/443/JI vom 15. Juli 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit.

3) INHALT

Zum Zwecke der besseren Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, nach dem in Punkt 4 angeführten Verfahren eine wirksame justitielle Zusammenarbeit bei Vergehen herbeizuführen, die auf den nachstehend aufgeführten Verhaltensweisen gründen, damit, falls erforderlich, diese Verhaltensweisen unter Strafandrohung gestellt werden:

  • öffentliche Aufstachelung zur Diskriminierung, Gewalt oder Rassenhaß gegen eine durch die Hautfarbe, Rasse, Religion oder die nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;
  • öffentliche, auf Rassismus und Fremdenfeindlichkeit abzielende Verteidigung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von Menschenrechtsverletzungen;
  • öffentliche Leugnung der Verbrechen im Sinne von Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärtribunals im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. April 1945, sofern dies eine Verhaltensweise umfaßt, die Verachtung einer auf Hautfarbe, Rasse, Religion oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe ausdrückt oder eine solche Gruppe herabwürdigt;
  • Weitergabe und Verbreitung von Schriften sowie von Bild- und sonstigem Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten in der Öffentlichkeit;
  • Beteiligung an Tätigkeiten von Gruppen, Organisationen oder Vereinigungen, bei denen es zu Diskriminierung, Gewalt und Rassenhaß, ethnischem oder religiösem Haß kommt.

Bei Untersuchungen und/oder bei der Verfolgung von Vergehen, die auf den oben aufgeführten Verhaltensweisen gründen, verbessert jeder Mitgliedstaat im Einklang mit dem in Punkt 3 angeführten Verfahren die justitielle Zusammenarbeit in folgenden Bereichen und trifft geeignete Maßnahmen zur:

  • Beschlagnahme und Einziehung von Schriften und Bild- oder sonstigen Materialien mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten, die zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind, sobald sie im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Öffentlichkeit angeboten werden;
  • Anerkennung des Grundsatzes, daß die in Punkt 1 aufgeführten Verhaltensweisen nicht als politische Vergehen eingestuft werden dürfen, womit die Ablehnung eines Ersuchens um Rechtshilfe begründet werden könnte;
  • Bereitstellung von Informationen für einen anderen Mitgliedstaat, damit dieser im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften die Verfolgung oder Maßnahmen zur Einziehung in den Fällen einleiten kann, in denen Material mit rassistischen oder fremdenfeindlichen Inhalten in einem Mitgliedstaat für den öffentlichen Vertrieb oder die öffentliche Verteilung in einem anderen Mitgliedstaat gelagert werden;
  • Einrichtung - in den Mitgliedstaaten - von Kontaktstellen, deren Aufgabe es ist, Informationen einzuholen und auszutauschen, die für die Untersuchung und Verfolgung von Vergehen von Nutzen sind, welche auf den in Punkt 1 genannten Verhaltensweisen gründen.

Keine Bestimmung dieser gemeinsamen Maßnahme kann so ausgelegt werden, als berühre sie etwaige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den nachstehenden internationalen Übereinkünften, Resolutionen und Entschließungen.

Die Mitgliedstaaten führen diese gemeinsame Maßnahme im Einklang mit derartigen Verpflichtungen durch:

  • Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950;
  • Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das Protokoll von New York vom 31. Januar 1967 geänderten Fassung;
  • Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über den Völkermord;
  • Internationales Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;
  • Genfer Abkommen vom 12. August 1949 sowie die dazugehörigen Protokolle I und II vom 12. Dezember 1977;
  • Resolutionen 827(93) und 955(94) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
  • Entschließung des Rates vom 23. November 1995 über den Zeugenschutz im Rahmen der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität bei der Strafverfolgung der in Punkt 1 aufgeführten Verhaltensweisen, falls Zeugen in einem anderen Mitgliedstaat vorgeladen werden.

Jeder Mitgliedstaat unterbreitet geeignete Vorschläge zur Durchführung dieser gemeinsamen Maßnahme, die von den zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Annahme geprüft werden.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

13.08.1996

6) quellen

Amtsblatt L 185 vom 24. 07. 1996

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 28.07.2005

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