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"Intelligent Energy for Europe" programme (2003-2006)
Programm Intelligente Energie für Europa" (2003-2006)
Programm Intelligente Energie für Europa" (2003-2006)
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Programm Intelligente Energie für Europa" (2003-2006)
Durch diese Entscheidung wird ein neues mehrjähriges Programm für Maßnahmen im Energiesektor eingeführt. Dieses Programm spiegelt die derzeitigen Ziele der Europäischen Union (EU) in diesem Bereich - nachhaltige Entwicklung und Versorgungssicherheit - wider.
RECHTSAKT
Entscheidung Nr. 1230/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 zur Festlegung eines mehrjährigen Programms für Maßnahmen im Energiebereich: Programm „Intelligente Energie für Europa" (2003-2006) [Amtsblatt L 176 vom 15. Juli 2003].
ZUSAMMENFASSUNG
Kontext
Die Sektoren Energie und Verkehr haben einen wesentlichen Anteil am Klimawandel, denn sie sind die Hauptverantwortlichen für die Treibhausgasemissionen. Daher gewinnt die Energiepolitik in der Gemeinschaftsstrategie zur nachhaltigen Entwicklung zunehmend an Bedeutung. Dazu kommt, dass die Europäische Union in steigendem Maße abhängig von Energieimporten aus Drittländern wird, was für sie zu wirtschaftlichen, sozialen, politischen und anderen Risiken führt.
Die EU hat die Absicht, die Abhängigkeit zu verringern und die Versorgungssicherheit über die Förderung alternativer Energieformen und über die Senkung der Energienachfrage zu verbessern. Aus diesem Grunde wird der Akzent vor allem auf die Verbesserung der Energieeffizienz und auf die Förderung erneuerbarer Energien gelegt.
Dieses Programm sichert die Kontinuität der im Energie-Rahmenprogramm 1998-2002 festgelegten Maßnahmen auf europäischer Ebene.
Ziele
Das neue Programm zielt darauf ab, lokale, regionale und nationale Initiativen im Bereich der erneuerbaren Energiequellen, der Energieeffizienz, der energiespezifischen Aspekte des Verkehrswesens sowie der internationalen Förderung finanziell zu unterstützen. Für den Zeitraum 2003-2006 beträgt das Budget 200 Millionen Euro.
Das Programm hat folgende spezifische Ziele:
- Bereitstellung der für die Förderung der Energieeffizienz und die Entwicklung erneuerbarer Energiequellen notwendigen Elemente, um den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen zu reduzieren;
- Entwicklung von Mitteln und Instrumenten, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Beobachtung und die Bewertung der Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen genutzt werden können;
- Förderung von wirksamen und intelligenten, auf tragfähigen und dauerhaften Grundlagen beruhenden Energieerzeugungs- und -verbrauchsmustern durch Sensibilisierung und Aufklärung.
Um diese Ziele zu erreichen, muss mit Hilfe des Programms in der EU eine echte Verhaltensänderung im Umgang mit Energie sowohl vonseiten des Einzelnen als auch vonseiten der Industrie und der Unternehmen herbeigeführt werden. Überdies sind Instrumente zu entwickeln, mit denen ein wirksames Follow-up- und Monitoringsystem sowie eine wirksame Evaluierung gewährleistet werden können.
Aktionsbereiche
Das Programm ist in vier Aktionsbereiche untergegliedert, die zum Teil früheren Programmen entsprechen und die die Kontinuität der Aktionen gewährleisten und stärken:
SAVE, der die Verbesserung der Energieeffizienz und die rationelle Energieverwendung, insbesondere im Bauwesen und in der Industrie, betrifft. Budget: 69,8 Millionen Euro;
ALTENER, der die Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen für die zentrale und dezentrale Produktion von Strom und Wärme und ihre Einbeziehung im lokalen Umfeld und in Energiesystemen betrifft. Budget: 80 Millionen Euro.
STEER, der die Unterstützung von Initiativen betrifft, die sämtliche energiespezifischen Aspekte des Verkehrswesens und die Diversifizierung der Kraftstoffe, z. B. durch erneuerbare Energiequellen, betrifft. Budget: 32,6 Millionen Euro.
COOPENER, der die Unterstützung von Initiativen zur Förderung erneuerbarer Energiequellen und der Energieeffizienz in Entwicklungsländern betrifft. Budget: 17,6 Millionen Euro.
Leitaktionen
Die Umsetzung des Programms erfolgt über Leitaktionen in den oben genannten vier Arbeitsbereichen und die Finanzierung durch die Gemeinschaft ist für Maßnahmen oder Projekte mit folgender Ausrichtung bestimmt:
Finanzierung
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf nicht mehr als 50 % der Gesamtkosten der Maßnahme betragen; der Restbetrag kann entweder aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln oder einer Kombination von beiden gedeckt werden. Es gibt allerdings bestimmte Ausnahmen, in denen die Gemeinschaftshilfe die Gesamtkosten decken kann, etwa im Falle von Aktionen, die die Auswirkungen der Strategie bewerten und die Abstimmung der Initiativen verbessern sollen.
Für jeden spezifischen Bereich werden vorläufige finanzielle Bezugsrahmen festgelegt. Die Aufteilung der Mittel ist flexibel, um der Bedarfsentwicklung des Sektors besser gerecht zu werden.
Durchführung
Zuständig für die Durchführung des Programms ist die Kommission, die dabei von einem Ausschuss unterstützt wird. Sie legt die Ziele und die Leitlinien fest, ist für die Auswahl der Projekte verantwortlich usw.
Die Durchführung des Programms erfordert eine erhebliche Aufstockung des Personals, da der Umfang der Aktionen größer ist als im Vorläuferprogramm. Unter den derzeitigen Gegebenheiten und wegen der vorgesehenen Aufgabenstellung ist die Kommission der Auffassung, dass eine der möglichen Optionen zur Verwaltung des Programms die Schaffung einer Exekutivagentur bildet, die der Kommission unterstellt ist und die bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmverwaltung und -verfolgung, wie z. B. die Ausarbeitung von Empfehlungen zur Durchführung des Programms und die Verwaltung aller Phasen des Projektzyklus oder eines Teils davon wahrnimmt.
Teilnahme
Die Teilnahme an diesem Programm steht jeder juristischen Person des öffentlichen Rechts und des Privatrechts, die im Hoheitsgebiet der EU niedergelassen ist, den beitrittswilligen Ländern sowie Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) offen.
Bewertung
Die Kommission prüft jährlich den Stand der Umsetzung des Programms. Im zweiten Jahr der Programmlaufzeit, auf jeden Fall jedoch vor der Unterbreitung der Vorschläge für ein Folgeprogramm durch die Kommission, müssen unabhängige Sachverständige eine externe Bewertung des Programms vornehmen.
Hintergrund
Das neue mehrjährige Programm für Maßnahmen im Energiebereich „Intelligente Energie für Europa" setzt die im Grünbuch „Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" genannten Handlungsschwerpunkte um, die darauf ausgerichtet sind, die Energieversorgungssicherheit auszubauen (127037), Klimaveränderungen entgegen zu wirken und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der EU zu fördern.
Weiterführung des Programms
Das „ Programm Intelligente Energie - Europa ", spezifisches Unterprogramm des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (2007-2013), soll dazu beitragen, dass die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung im Energiebereich schneller erreicht werden.
Bezug
Rechtsakt |
Zeitpunktdes Inkrafttretens |
Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten |
Entscheidung Nr. 1230/2003/EG |
4.08.2003 |
- |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Programm „ Intelligente Energie für Europa " - Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) [Amtsblatt L 310 vom 9.11.2006]
Grünbuch der Kommission vom 8. März 2006, „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie" [KOM(2006) 105 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
In diesem Grünbuch werden die Grundzüge der neuen europäischen Energiepolitik, die eine nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energienutzung zum Ziel hat, beschrieben. Es schließt sich an das vorliegende Programm „Intelligente Energie für Europa" 2003-2006 an.
Beschluss der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie" bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates
Der Agentur wird die Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsförderung im Rahmen des Programms unter Ausschluss der Programmbewertung, der Verfolgung der Anwendung der Rechtsvorschriften, von strategischen Studien oder sonstigen Maßnahmen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission fallen, übertragen.
Sie wird insbesondere mit den folgenden Aufgaben beauftragt:
Zusätzliche Informationen zum Programm „Intelligente Energie für Europa" [EN].
Letzte Änderung: 10.05.2007