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Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Es gibt jedem Unternehmen das Recht, uneingeschränkt elektronische Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze bereitzustellen oder zu betreiben.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie betrifft „elektronische Kommunikationsdienste“ und „elektronische Kommunikationsnetze“. Diese ersetzen die bisherigen Begriffe „Telekommunikationsdienste“ und „Telekommunikationsnetze“. Die Änderung stellt eine einheitliche Oberdefinition für alle Dienste und Netze sicher, sei es über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Mittel, und umfasst feste, drahtlose, Kabelfernseh- und Satellitennetze.
  • Sie deckt keine Dienste ab, die eine redaktionelle Kontrolle über die übermittelten Inhalte bereitstellen oder ausüben.
  • Die Richtlinie entzieht den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) die Möglichkeit, einem Unternehmen ausschließliche oder besondere Rechte zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Dienste zu gewähren oder aufrechtzuerhalten.
  • Sie verlangt von den Mitgliedstaaten, dass sie Folgendes sicherstellen:
    • jedes Unternehmen kann ohne Einschränkungen elektronische Dienste oder Netzwerke bereitstellen;
    • eine allgemeine Genehmigung zur Bereitstellung von Diensten oder Netzen beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden, verhältnismäßigen und transparenten Kriterien;
    • vertikal integrierte öffentliche Unternehmen*, die elektronische Netze bereitstellen und in einer marktbeherrschenden Stellung nicht zugunsten ihrer eigenen Aktivitäten diskriminieren;
    • jede Ablehnung einer Anfrage zur Bereitstellung von Diensten oder Netzwerken wird umfassend begründet und das Unternehmen hat das Recht, die Entscheidung vor einer unabhängigen Stelle, einem Gericht oder Tribunal anzufechten.

Die Richtlinie beseitigt ausschließliche oder besondere Rechte für

  • die Nutzung von Funkfrequenzen (diese müssen auf der Grundlage objektiver, transparenter, nicht diskriminierender und angemessener Kriterien zugewiesen werden);
  • Verzeichnis- und Auskunftsdienste;
  • autorisierte Satellitenfernsehnetze.

Die Vorschriften für Kabelfernsehen besagen, dass ein Unternehmen, das öffentliche elektronische Netze bereitstellt, nicht denselben legalen Namen verwenden darf, wenn es

  • staatlich kontrolliert ist oder Sonderrechte hat;
  • eine beherrschende Rolle auf dem Markt hat;
  • ein Kabelfernsehnetz mit Sonder- oder Exklusivrechten betreibt.

Mit der Richtlinie wurden die Richtlinien 90/388/EWG und 94/46/EG aufgehoben.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 7. Oktober 2002 in Kraft getreten und musste bis spätestens 24. Juli 2003 von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die EU-Politik zur elektronischen Kommunikation verbessert den Wettbewerb, fördert Innovationen und stärkt die Verbraucherrechte im europäischen Binnenmarkt.

Die Richtlinie ist Teil des Rechtsrahmens, der am 25. Juli 2003 in Kraft getreten ist. Die anderen Bestandteile sind:

  • Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), später aufgehoben und neu gefasst durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Festlegung des Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Zusammenfassung);
  • Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte (Universaldienstrichtlinie), später aufgehoben und neu gefasst durch die oben genannte Richtlinie (EU) 2018/1972 (Zusammenfassung);
  • Richtlinie 2002/58/EG zum Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (Zusammenfassung);
  • Entscheidung 2002/676/EG über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik (Frequenzentscheidung) (Zusammenfassung).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Vertikal integrierte öffentliche Unternehmen. Ein Unternehmen, bei dem dieselbe Person oder dieselben Personen direkt oder indirekt die Kontrolle ausüben.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21–26).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel I – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 90–91).

Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1–6).

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37–47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 10.02.2022

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