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Abwehr von Gefahren durch Chemikalien (Stockholmer Übereinkommen)

Abwehr von Gefahren durch Chemikalien (Stockholmer Übereinkommen)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe

Beschluss 2006/507/EG — Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Der globale Vertrag zielt darauf ab, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen persistenter organischer Schadstoffe* zu schützen. Er schränkt ihre beabsichtigte Produktion oder unerwünschte Nebenprodukte, ihre Verwendung, ihren Handel, ihre Freisetzung und ihre Lagerung ein und verhindert sie schließlich.
  • Der Beschluss des Rates enthält die gesetzliche Genehmigung der EU bezüglich des Übereinkommens.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit dem Übereinkommen werden die Unterzeichner verpflichtet:

  • die beabsichtigte Produktion und Verwendung von POP anzugehen, indem sie
    • die Produktion, die Verwendung, die Ein- und Ausfuhr der in Anlage A aufgenommenen Chemikalien einstellen;
    • die Produktion und Verwendung der in Anlage B aufgenommenen Chemikalien beschränken;
    • gewährleisten, dass die Einfuhr einer in Anlage A oder Anlage B aufgenommenen Chemikalie ausschließlich zum Zweck einer zugelassenen Verwendung erfolgt und dass diese umweltgerecht entsorgt werden kann;
    • ein öffentlich zugängliches Register führen, das alle nationalen Ausnahmeregelungen von den in den beiden Anlagen aufgeführten allgemeinen Verboten und Beschränkungen enthält;
  • unerwünschte Nebenprodukte von POP und deren Verwendung anzugehen, indem sie
    • einen detaillierten Aktionsplan innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens verabschieden, um die Verwendung von in Anlage C aufgenommenen Chemikalien auf ein Minimum zu reduzieren und letztendlich einzustellen;
  • Lagerbestände und Abfall zu reduzieren und einzustellen, indem sie
    • Strategien entwickeln, um Lagerbestände, die in Anlage A oder Anlage B aufgenommene Chemikalien enthalten, sowie in Gebrauch befindliche Produkte und Artikel, die eine in den drei Anlagen (A, B und C) aufgenommene Chemikalie enthalten oder mit dieser verunreinigt sind, zu ermitteln;
    • für eine sichere, effiziente und umweltgerechte Behandlung von Lagerbeständen sorgen;
    • gewährleisten, dass jeglicher Abfall angemessen gehandhabt, gesammelt, befördert und gelagert wird;
    • Abfall so entsorgen, dass alle Schadstoffe entweder zerstört werden oder nicht wiederverwendet werden können, oder, sollte dies nicht möglich sein, auf andere Weise umweltgerecht entsorgen;
  • innerhalb von zwei Jahren, nachdem dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, Durchführungspläne zu erarbeiten (gegebenenfalls auf neuesten Stand zu bringen). Darin wird dargelegt, wie sie ihren Verpflichtungen nachkommen, mit Partnern, einschließlich globaler, nationaler, regionaler und subregionaler Organisationen, zusammenarbeiten und sich mit nationalen Interessengruppen beraten werden;
  • über das Sekretariat des Übereinkommens maßgebliche Informationen auszutauschen über die Verringerung oder Verhinderung von POP und über mögliche gangbare Alternativen;
  • die Informationen, Bewusstseinsbildung und Aufklärung der Entscheidungsträger und der Öffentlichkeit, insbesondere von Frauen und Kindern, zu fördern und die Ausbildung von in Schlüsselpositionen beschäftigtem Personal zu erleichtern;
  • angemessene nationale und internationale Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in Bezug auf POP zu fördern oder durchzuführen;
  • den Entwicklungsländern und den im Übergang befindlichen Volkswirtschaften rechtzeitig und angemessen technische Hilfe zu gewähren sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung;
  • die notwendigen Finanzmittel und Anreize zur Erfüllung der nationalen Verpflichtungen bereitzustellen;
  • allen anderen Unterzeichnern Bericht zu erstatten (der Konferenz der Vertragsparteien — siehe unten) über die ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens und deren Auswirkungen;
  • dem Sekretariat des Übereinkommens regelmäßig Folgendes zur Verfügung zu stellen:
    • Daten, oder eine vernünftige Schätzung, über die Gesamtmengen der Produktion, der Einfuhr und der Ausfuhr der einzelnen Chemikalien in den Anlagen A und B;
    • eine Liste der Länder, aus denen oder in die jeder Stoff eingeführt oder ausgeführt wurde.

Im Rahmen des Übereinkommens

  • wird die Konferenz der Vertragsparteien eingerichtet, der alle Unterzeichner angehören. Diese
    • tritt regelmäßig und bei Bedarf in außerordentlichen Sitzungen zusammen;
    • überprüft kontinuierlich die Umsetzung des Übereinkommens;
    • kann Untergruppen einrichten, die sie für notwendig erachtet;
    • arbeitet mit internationalen Organisationen sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen zusammen;
    • setzt einen Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe ein, der sich aus von der Regierung ernannten Experten zusammensetzt;
    • entscheidet, ob ein Vorschlag für die Aufnahme einer Chemikalie in die Listen in den Anlagen A, B oder C angenommen wird;
    • bewertet zum ersten Mal vier Jahre nach Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen die Wirksamkeit des Übereinkommens;
    • beschließt Maßnahmen zur Feststellung und Behandlung von Fällen der Nichteinhaltung und von Änderungsvorschlägen zum Übereinkommen;
  • wird ein Sekretariat eingerichtet, dessen administrative Aufgaben vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen werden.

Jeder Unterzeichner kann drei Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist schriftlich von diesem zurücktreten.

Die EU kommt ihren Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nach, indem sie Folgendes verabschiedet:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Persistente organische Schadstoffe: chemische Stoffe, die in Pestiziden und industriellen Verfahren verwendet werden. Sie bleiben viele Jahre lang aktiv, breiten sich weit aus, bioakkumulieren* und stellen eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar.
Bioakkumulieren: sich im Körper von Lebewesen anreichern.

HAUPTDOKUMENTE

Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3-29)

Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L. 209 vom 31.7.2006, S. 1-2)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (Neufassung) (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45-77)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1021 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung und Aktualisierung des zweiten Durchführungsplans der Europäischen Union gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (COM/2018/848 final vom 4.1.2019)

Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (POP) (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37-71)

Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35-36)

Letzte Aktualisierung: 04.09.2020

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