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Rules for access to the EU’s Visa Information System (VIS)
Regeln für den Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS)
Regeln für den Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS)
Regeln für den Zugang zum Visa-Informationssystem (VIS)
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Beschluss 2008/633/JI: Zugang der Behörden der EU-Länder und von Europol zum Visa-Informationssystem
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?
Das Visa-Informationssystem (VIS) ist ein Instrument, das die Durchführung der gemeinsamen Visumpolitik der EU unterstützt. Es ermöglicht den Schengen-Staaten den Austausch von Visa-Daten. Es besteht aus einem zentralen Informationssystem und einer Kommunikationsinfrastruktur, die dieses zentrale System mit den nationalen Systemen verbindet.
Das VIS kann gemäß diesem Beschluss zur Prävention, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten genutzt werden.
Die benannten Strafverfolgungsbehörden (beispielsweise die für die Bekämpfung von Terrorismus oder schwerwiegenden Straftaten, z. B. Rauschgift- oder Menschenhandel, zuständigen Behörden) in den Ländern des Schengen-Raums und Europol erhalten im Rahmen des Beschlusses Zugang zum VIS.
Sobald sämtliche Bedingungen für den Zugang erfüllt sind, müssen die benannten nationalen Behörden ein Verfahren für den Zugang zum VIS befolgen.
Der Beschluss legt zudem Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten von Visuminhabern fest.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Das VIS vernetzt Konsulate in Nicht-EU-Ländern und sämtliche Außengrenzübergangsstellen der Schengen-Staaten. Im VIS werden Daten und Entscheidungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt im oder zur Durchreise durch den Schengen-Raum verarbeitet. Mittels des VIS kann der betrügerische Missbrauch von Visadokumenten verhindert werden, indem assistierende Grenzschutzbeamte überprüfen, dass die Person, die das Visum vorlegt, auch der rechtmäßige Inhaber ist.
Der Zugang zu den VIS-Daten erfolgt im Einzelfall mit begründetem Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form.
Die benannten Behörden sollten nur dann Daten im VIS abfragen, wenn dies erforderlich ist oder berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Abfrage erheblich zur Verhütung von schwerwiegenden Straftaten sowie zu deren Aufdeckung und Ermittlung beiträgt, zum Beispiel in Fällen von Terrorismus oder bei Personen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten stehen.
Europol darf ausschließlich im Rahmen seines Mandats auf das VIS zugreifen und nur dann, wenn dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Art der Suche im VIS
Die Suche im VIS ist auf spezifische Daten begrenzt, zum Beispiel:
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Nachname, Vorname(n), Geschlecht und Datum, Ort und Land der Geburt,
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derzeitige Staatsangehörigkeit und Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers,
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Art und Nummer des Reisedokuments,
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Zweck der Reise und geplanter Tag der Ein- und Ausreise,
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geplanter Grenzpunkt der ersten Einreise oder geplante Durchreiseroute,
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Fingerabdrücke,
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Art des Visums und Nummer der Visummarke,
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Angaben zu der Person, die dem Antragsteller gegenüber eine Einladung ausgesprochen hat, usw.
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Wenn die Suche anhand einer der oben genannten Kriterien erfolgreich ist, dürfen die Behörden zusätzlich auf weitere Daten zugreifen, beispielsweise auf Fotos.
Schutz personenbezogener Daten und Datensicherheit
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten entsprechend dieses Beschlusses muss jedes EU-Land ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellen.
Nur in dringenden Fällen und zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung schwerwiegender Straftaten dürfen personenbezogene Daten an Nicht-EU-Länder oder internationale Organisationen übermittelt werden. Jedoch muss in diesen Fällen die Zustimmung des EU-Landes, das die Daten in das VIS eingegeben hat, eingeholt werden.
Die EU-Länder müssen zudem die Sicherheit der über das VIS abgerufenen Daten während ihrer Übertragung an die benannten Behörden gewährleisten.
WANN TRITT DIESER BESCHLUSS IN KRAFT?
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1956 des Rates wurde der 1. September 2013 als Zeitpunkt festgelegt, ab dem der Beschluss 2008/633/JI gilt.
HINTERGRUND
Das VIS wurde durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 geschaffen. Am 7. März 2005 nahm der Rat Schlussfolgerungen an, die darlegen, dass den Behörden der EU-Länder der Zugang zum VIS zu gewährleisten ist, um Terrorismus und sonstige Straftaten bekämpfen zu können.
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RECHTSAKT
Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129-136)
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60-81)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 23.11.2015