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Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern beim Aufspüren von Erträgen aus Straftaten

Zusammenarbeit zwischen den EU-Ländern beim Aufspüren von Erträgen aus Straftaten

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2007/845/JI des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der EU-Länder auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Mit diesem Beschluss werden die Anforderungen für die Einrichtung nationaler Vermögensabschöpfungsstellen in den EU-Ländern festgesetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Vermögensabschöpfungsstellen dienen zur Unterstützung des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten, deren Einfrieren oder Beschlagnahme bzw. deren Einziehung in einem Strafverfahren oder zivilrechtlichen Verfahren angeordnet wird.

Die EU-Länder sind gefordert, mindestens eine Vermögensabschöpfungsstelle (maximal zwei) in ihrem Hoheitsgebiet zu errichten oder zu benennen. Die Vermögensabschöpfungsstellen sind verpflichtet, ungeachtet ihres Status (Strafverfolgung, Justiz oder Verwaltung) miteinander Informationen auszutauschen.

Eine Vermögensabschöpfungsstelle oder andere Behörde mit ähnlichen Aufgaben eines EU-Landes kann eine Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen EU-Landes als Teil einer strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Untersuchung um Informationen ersuchen. Das Ersuchen sollte folgende Angaben enthalten:

  • das Ziel und die Gründe für das Ersuchen,
  • die Art des Verfahrens,
  • die von dem Ersuchen betroffenen oder zu ermittelnden Vermögensgegenstände und/oder welche natürlichen oder juristischen Personen (Einzelpersonen oder Unternehmen) mutmaßlich beteiligt sind.

Eine Vermögensabschöpfungsstelle kann ohne vorheriges Ersuchen Informationen austauschen, die ihres Erachtens für die Erfüllung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen EU-Landes erforderlich sind.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 18. Dezember 2007 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Zuge des Rahmenbeschlusses führte die Europäische Kommission eine informelle Plattform für eine weitere Verbesserung der EU-Zusammenarbeit und zur Koordinierung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren ein.

  • In einem Bericht der Kommission von 2011 wurde festgestellt, dass Vermögensabschöpfungsstellen zwar ein wirkungsvolles Instrument für das Aufspüren des Geldes von Straftätern sind, die Stellen jedoch insbesondere dem generellen Problem der fehlenden Kapazität, Zugang zu einschlägigen Finanzinformationen zu erhalten, gegenüberstanden.
  • Im Jahr 2014 wurde Richtlinie 2014/42/EU verabschiedet, in der Mindestvorschriften für die Sicherstellung und die anschließende Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen sowie Vermögensgegenständen aus Straftaten festgelegt werden. Die EU-Länder mussten die Richtlinie bis 4. Oktober 2015 in nationales Recht umsetzen.
  • Weiterführende Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zu „Einziehung und Vermögensabschöpfung“erhältlich.

RECHTSAKT

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103-105)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39-50). Die vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2014/42/EU wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Version hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45-55). Siehe konsolidierte Fassung.

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59-78). Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.04.2016

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