Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch

Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Schaf- und Ziegenfleisch, in der eine Stützungsregelung für den Binnenmarkt und die Handelsmodalitäten mit Drittländern festgelegt sind, hat zum Ziel, die Marktpreise in der EU zu stabilisieren und einen angemessenen Lebensstandard für die Landwirte sicherzustellen. Sie findet noch bis zum 30. Juni 2008 Anwendung.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch [Siehe Änderungsrechtsakte]

INHALT

Ab 1. Juli 2008 werden die Erzeugnisse, die bisher noch in den Anwendungsbereich der vorste­henden Verordnung fallen, dann der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (einheit­liche GMO) unterliegen.

Anwendungsbereich

Die derzeitige Marktorganisation erstreckt sich auf lebende Lämmer, Schafe und Ziegen, frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schafen und Ziegen, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fette sowie Zubereitungen und Konserven aus Schaf- oder Ziegenfleisch oder genießbaren Nebenerzeugnissen.

Beihilfen für die private Lagerhaltung

Bei Eintreten besonderer Umstände in Großbritannien, Nordirland oder in einem anderen der Mitgliedstaaten kann die Europäische Kommission beschließen, Beihilfen für die private Lager­haltung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zu gewähren. Im Falle besonderer Dringlichkeit können die Beihilfen aber auch im Voraus und ohne Ausschreibung festgesetzt werden.

Handelsregelung mit Drittländern

Einfuhren und Ausfuhren können an die Erteilung einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz durch die Mitgliedstaaten geknüpft werden, die von jedem Wirtschaftsbeteiligten beantragt werden kann.

Für die Erzeugnisse des Sektors Schafe und Ziegen gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.

Bei drohender Destabilisierung des Marktes der Europäischen Gemeinschaft durch Importe können zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden.

Der Zugang zu den Zollkontingenten erfolgt im Windhundverfahren (Reihenfolge der Antrags­eingänge), im Verfahren der gleichzeitigen Prüfung oder durch Unterscheidung zwischen traditio­nellen und neuen Marktteilnehmern. Es können auch andere nicht diskriminierende Verfahren ange­wendet werden.

Die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs kann, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Marktorganisation erforderlich ist, oder bei drohenden Störungen für den Gemeinschaftsmarkt ausgeschlossen werden.

Im Handel mit Drittländern ist es untersagt, Abgaben mit Zollwirkung zu erheben und mengen­mäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.

Erforderlichenfalls können Schutzmaßnahmen erlassen werden, wenn dem Gemeinschafts­markt im Zusammenhang mit Einfuhren oder Ausfuhren Störungen drohen.

Sonstige Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten überwachen die Entwicklung der Marktpreise. Bei bedeutenden Ände­rungen, die gegebenenfalls das Gleichgewicht auf dem Markt der Gemeinschaft beeinträchtigen, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden.

Beim Auftreten von Tierkrankheiten können Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes infolge von Beschränkungen des freien Warenverkehrs getroffen werden.

Sofern die Verordnung keine anderen Regelungen vorsieht, gelten für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch die im EG-Vertrag für staatliche Beihilfen vorgesehenen Vorschriften.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die notwendigen Informationen für die Durchführung der Verordnung mit.

Die Kommission wird bei der Durchführung der Verordnung von einem Verwaltungsausschuss für Schafe und Ziegen (FR) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dem ein Vertreter der Europäischen Kommission vorsitzt.

Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat Ende 2005 einen Bericht über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung vorgelegt.

Um den reibungslosen Übergang zu den Regelungen der neuen einheitlichen GMO sicherzu­stellen, werden gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen erlassen.

Rahmensituation

In die bisherige gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch waren sämtliche Rechtsakte eingegangen, die für den Sektor bis 2001 galten. Diese GMO regelte sowohl die Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch auf dem Binnenmarkt als auch den Handel mit Drittländern. Den Schaf- und Ziegenhaltern in der Gemeinschaft wurde eine Einkommensstützung in Form von tierbezogenen Direktzahlungen gewährt.

An die Stelle dieser Stützungsregelung ist im Zuge der GAP-Reform von 2003 die Betriebs­prämienregelung getreten, die in diesem Sektor jedoch eine partielle Anwendung unter weiterer Gewährung von Mutterschaf- und Ziegenprämien ermöglicht.

Im Jahr 2007 ist die derzeitige Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in den Vorschriftenrahmen der einheitlichen GMO eingegliedert worden. Hierdurch werden insgesamt 21 gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt und der Rechts­rahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik damit erheblich vereinfacht.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2529/2001

22.12.2001

-

ABl. L 341 vom 22.12.2001

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

1.1.2004

-

ABl. L 270 vom 21.10.2003

Verordnung (EG) Nr. 1913/2005

2.12.2005

-

ABl. L 307 vom 25.11.2005

Die späteren Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in den Grundtext eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung (pdf-Format) dient nur zu Informa­tionszwecken.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Definitionen

Verordnung (EWG) Nr. 461/93 [Amtsblatt L 49 vom 27.2.1993] Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen

Siehe konsolidierte Fassung (pdf-Format)

Prämienregelung

Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 [Amtsblatt L 341 vom 22.12.2001] Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/ 2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Ände­rung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001

Intervention/private Lagerhaltung

Verordnung (EG) Nr. 6/2008 [Amtsblatt L 3 vom 5.1.2008] Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 [Amtsblatt L 333 vom 30.11.1990] Besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch

Siehe konsolidierte Fassung (pdf-Format)

Einfuhren

Verordnung (EG) Nr. 874/96 [Amtsblatt L 118 vom 15.5.1996] Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen aus Drittländern

Marktbeobachtung

Verordnung (EG) Nr. 315/2002 [Amtsblatt L 50 vom 21.2.2002]

Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft

Übergangsmaßnahmen

Verordnung (EG) Nr. 264/2002 [Amtsblatt L 43 vom 14.2.2002] Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegen­fleisch

See also

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte direkt den

Rechtsvorschriften zur GMO Schaf- und Ziegenfleisch und der Webseite der Kommission zu dieser gemeinsamen Marktorganisation.

Letzte Änderung: 11.03.2008

Top