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Common organisation of sheepmeat and goatmeat markets
Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
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Gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch
Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Schaf- und Ziegenfleisch, in der eine Stützungsregelung für den Binnenmarkt und die Handelsmodalitäten mit Drittländern festgelegt sind, hat zum Ziel, die Marktpreise in der EU zu stabilisieren und einen angemessenen Lebensstandard für die Landwirte sicherzustellen. Sie findet noch bis zum 30. Juni 2008 Anwendung.
RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch [Siehe Änderungsrechtsakte]
INHALT
Ab 1. Juli 2008 werden die Erzeugnisse, die bisher noch in den Anwendungsbereich der vorstehenden Verordnung fallen, dann der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (einheitliche GMO) unterliegen.
Anwendungsbereich
Die derzeitige Marktorganisation erstreckt sich auf lebende Lämmer, Schafe und Ziegen, frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Schafen und Ziegen, genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Fette sowie Zubereitungen und Konserven aus Schaf- oder Ziegenfleisch oder genießbaren Nebenerzeugnissen.
Beihilfen für die private Lagerhaltung
Bei Eintreten besonderer Umstände in Großbritannien, Nordirland oder in einem anderen der Mitgliedstaaten kann die Europäische Kommission beschließen, Beihilfen für die private Lagerhaltung im Wege eines Ausschreibungsverfahrens zu gewähren. Im Falle besonderer Dringlichkeit können die Beihilfen aber auch im Voraus und ohne Ausschreibung festgesetzt werden.
Handelsregelung mit Drittländern
Einfuhren und Ausfuhren können an die Erteilung einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz durch die Mitgliedstaaten geknüpft werden, die von jedem Wirtschaftsbeteiligten beantragt werden kann.
Für die Erzeugnisse des Sektors Schafe und Ziegen gelten die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs.
Bei drohender Destabilisierung des Marktes der Europäischen Gemeinschaft durch Importe können zusätzliche Einfuhrzölle erhoben werden.
Der Zugang zu den Zollkontingenten erfolgt im Windhundverfahren (Reihenfolge der Antragseingänge), im Verfahren der gleichzeitigen Prüfung oder durch Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Marktteilnehmern. Es können auch andere nicht diskriminierende Verfahren angewendet werden.
Die Inanspruchnahme des aktiven Veredelungsverkehrs kann, soweit dies für das reibungslose Funktionieren der Marktorganisation erforderlich ist, oder bei drohenden Störungen für den Gemeinschaftsmarkt ausgeschlossen werden.
Im Handel mit Drittländern ist es untersagt, Abgaben mit Zollwirkung zu erheben und mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung anzuwenden.
Erforderlichenfalls können Schutzmaßnahmen erlassen werden, wenn dem Gemeinschaftsmarkt im Zusammenhang mit Einfuhren oder Ausfuhren Störungen drohen.
Sonstige Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten überwachen die Entwicklung der Marktpreise. Bei bedeutenden Änderungen, die gegebenenfalls das Gleichgewicht auf dem Markt der Gemeinschaft beeinträchtigen, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Beim Auftreten von Tierkrankheiten können Sondermaßnahmen zur Stützung des Marktes infolge von Beschränkungen des freien Warenverkehrs getroffen werden.
Sofern die Verordnung keine anderen Regelungen vorsieht, gelten für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch die im EG-Vertrag für staatliche Beihilfen vorgesehenen Vorschriften.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die notwendigen Informationen für die Durchführung der Verordnung mit.
Die Kommission wird bei der Durchführung der Verordnung von einem Verwaltungsausschuss für Schafe und Ziegen (FR) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und dem ein Vertreter der Europäischen Kommission vorsitzt.
Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat Ende 2005 einen Bericht über die Umweltauswirkungen der Schaf- und Ziegenhaltung vorgelegt.
Um den reibungslosen Übergang zu den Regelungen der neuen einheitlichen GMO sicherzustellen, werden gegebenenfalls Übergangsmaßnahmen erlassen.
Rahmensituation
In die bisherige gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch waren sämtliche Rechtsakte eingegangen, die für den Sektor bis 2001 galten. Diese GMO regelte sowohl die Vermarktung von Schaf- und Ziegenfleisch auf dem Binnenmarkt als auch den Handel mit Drittländern. Den Schaf- und Ziegenhaltern in der Gemeinschaft wurde eine Einkommensstützung in Form von tierbezogenen Direktzahlungen gewährt.
An die Stelle dieser Stützungsregelung ist im Zuge der GAP-Reform von 2003 die Betriebsprämienregelung getreten, die in diesem Sektor jedoch eine partielle Anwendung unter weiterer Gewährung von Mutterschaf- und Ziegenprämien ermöglicht.
Im Jahr 2007 ist die derzeitige Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch in den Vorschriftenrahmen der einheitlichen GMO eingegliedert worden. Hierdurch werden insgesamt 21 gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ersetzt und der Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik damit erheblich vereinfacht.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 |
22.12.2001 |
- |
ABl. L 341 vom 22.12.2001 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge |
1.5.2004 |
- |
ABl. L 236 vom 23.9.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 |
1.1.2004 |
- |
ABl. L 270 vom 21.10.2003 |
Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 |
2.12.2005 |
- |
ABl. L 307 vom 25.11.2005 |
Die späteren Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in den Grundtext eingearbeitet worden. Diese konsolidierte Fassung (pdf-Format) dient nur zu Informationszwecken.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Definitionen
Verordnung (EWG) Nr. 461/93 [Amtsblatt L 49 vom 27.2.1993] Gemeinschaftliches Handelsklassenschema für Schlachtkörper von Schafen
Siehe konsolidierte Fassung (pdf-Format)
Prämienregelung
Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 [Amtsblatt L 341 vom 22.12.2001] Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/ 2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001
Intervention/private Lagerhaltung
Verordnung (EG) Nr. 6/2008 [Amtsblatt L 3 vom 5.1.2008] Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch
Verordnung (EWG) Nr. 3447/90 [Amtsblatt L 333 vom 30.11.1990] Besondere Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch
Siehe konsolidierte Fassung (pdf-Format)
Einfuhren
Verordnung (EG) Nr. 874/96 [Amtsblatt L 118 vom 15.5.1996] Einfuhr reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen aus Drittländern
Marktbeobachtung
Verordnung (EG) Nr. 315/2002 [Amtsblatt L 50 vom 21.2.2002]
Ermittlung der Preise frischer oder gekühlter Tierkörper von Schafen auf repräsentativen Märkten der Gemeinschaft
Übergangsmaßnahmen
Verordnung (EG) Nr. 264/2002 [Amtsblatt L 43 vom 14.2.2002] Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Prämienregelungen im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte direkt den
Rechtsvorschriften zur GMO Schaf- und Ziegenfleisch und der Webseite der Kommission zu dieser gemeinsamen Marktorganisation.
Letzte Änderung: 11.03.2008