This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Exposure to electromagnetic fields
Gefährdung durch elektromagnetische Felder
Gefährdung durch elektromagnetische Felder
This summary has been archived and will not be updated. See 'Begrenzung der Gefährdung von Arbeitnehmern durch elektromagnetische Felder (ab Juli 2016)' for an updated information about the subject.
Gefährdung durch elektromagnetische Felder
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch eine Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern und Wellen.
RECHTSAKT
Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (18. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) [
].
ZUSAMMENFASUNG
Die Richtlinie gehört zu einem „Paket" von vier Richtlinien über die Gefährdung der Arbeitnehmer durch physikalische Einwirkungen: Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder und optische Strahlungen.
Es handelt sich um eine Einzelrichtlinie zur Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit.
GELTUNGSBEREICH
In der Richtlinie sind Maßnahmen zum Schutz der durch elektromagnetische Felder gefährdeten Arbeitnehmer vorgesehen. Langzeitwirkungen, auch mögliche karzinogene Wirkungen aufgrund der Exposition gegenüber elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern, bezüglich derer kein schlüssiger wissenschaftlicher Beweis für einen Kausalzusammenhang vorliegt, werden jedoch von der Richtlinie nicht erfasst.
Außerdem enthält die Richtlinie gegenwärtig keine Expositionsgrenzwerte für statische Magnetfelder, über die noch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse abgewartet werden.
Die vorgesehenen Maßnahmen beinhalten einen Mindestschutz für alle Arbeitnehmer der Union und überlassen es den Mitgliedstaaten, vorteilhaftere Vorschriften beizubehalten oder zu erlassen. Die Umsetzung der Richtlinie darf nicht als Begründung für eine Einschränkung (eventuell vorteilhafterer) Vorschriften dienen, die vor Inkrafttreten der Richtlinie in den einzelnen Mitgliedstaaten maßgebend waren.
EXPOSITIONSGRENZWERTE UND AUSLÖSEWERTE
In der Richtlinie sind zweierlei Werte für die Exposition der Arbeitnehmer festgelegt:
PFLICHTEN DER ARBEITGEBER
Aus der Richtlinie ergeben sich verschiedene Arten von Pflichten für den Arbeitgeber.
Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken
Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Risiken
Werden die Auslösewerte überschritten, stellt der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer die Expositionsgrenzwerte überschreitenden Exposition aus und führt es durch (Änderung der Arbeitsverfahren, Auswahl geeigneter Arbeitsmittel, bessere Gestaltung der Arbeitsplätze …). Dazu ist er allerdings nicht verpflichtet, wenn er nachweist, dass Gesundheitsrisiken für die Arbeitnehmer ausgeschlossen sind.
Werden die Expositionsgrenzwerte trotz der vom Arbeitgeber durchgeführten Maßnahmen überschritten, so ergreift der Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen, um die Exposition auf einen Wert unterhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken.
Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer
Die einer Exposition ausgesetzten Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter erhalten alle erforderlichen Informationen und Unterweisungen, besonders im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Risikobewertung, den vom Arbeitgeber ergriffenen Maßnahmen, sicheren Arbeitsverfahren, der Erkennung gesundheitsschädlicher Auswirkungen und der Voraussetzungen, unter denen Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben.
Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
Die Richtlinie geht nicht über die Vorschriften der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG hinaus.
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Gesundheitsüberwachung
In der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Gesundheit der gefährdeten Arbeitnehmer angemessen überwacht wird. Bei einer Exposition oberhalb der Grenzwerte ist eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben.
Wird eine gesundheitliche Schädigung aufgrund dieser Exposition festgestellt, so wird eine erneute Bewertung der Risiken vorgenommen. Darüber hinaus sind Maßnahmen vorgesehen, um zu gewährleisten, dass der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt Zugang zu den Ergebnissen der Risikobewertung hat, während die betroffenen Arbeitnehmer auf Verlangen Zugang zu ihren persönlichen Gesundheitsakten haben.
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen für den Fall vor, dass gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie verstoßen wird.
Berichte
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf Jahre Bericht über die praktische Durchführung der Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner an.
Die Kommission unterrichtet alle fünf Jahre das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz über den Inhalt der Berichte der Mitgliedstaaten. Sie teilt ebenfalls ihre Beurteilung der Entwicklungen in diesem Bereich mit, insbesondere im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber statischen Magnetfeldern.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2004/40/EG |
30.4.2004 |
30.10.2013 |
ABl. L 184 vom 24.5.2004 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2007/30/EG |
28.6.2007 |
31.12.2012 |
Abl. L 165 vom 27.6.2007 |
Richtlinie 2008/46/CE |
26.4.2008 |
- |
Abl. L 114 vom 26.4.2008 |
Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 |
11.12.2008 |
- |
Abl. L 311 vom 21.11.2008 |
Richtlinie 2012/11/EU |
24.4.2012 |
31.10.2013 |
Abl. L 110 vom 24.4.2012 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2004/40/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Änderung: 29.03.2013