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Infringement procedures in cases of non-compliance with statistical reporting requirements
Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten
Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten
Verordnung (EU) 2022/1917 (die Verordnung)
Die Verordnung führt einen harmonisierten Ansatz zu den Aspekten, die bei der Überwachung der Einhaltung der statistischen Berichtspflichten und der Bewertung zur Last gelegter Übertretungen zu berücksichtigen sind, ein. Dieser gilt für auch für das Übertretungsverfahren selbst sowie die Berechnung und Verhängung von Sanktionen bei Übertretungen von Berichtspflichten. Die Verordnung legt zu diesem Zweck fünf Verfahren fest:
Im Rahmen der Verfahren zur Überwachung und Erfassung:
Im Rahmen des Meldeverfahrens müssen die NZBen der EZB Folgendes melden:
Jede Unterlassung einer wirksamen Zusammenarbeit mit der zuständigen NZB und jede Vernachlässigung der Pflicht, mit einem angemessenen Maß an Gewissenhaftigkeit zu handeln, muss der EZB gemeldet werden.
Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens muss die zuständige Zentralbank des Eurosystems* bei Bekanntwerden der zur Last gelegten Übertretung an den betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung in Form einer schriftlichen Mitteilung richten, die mindestens Folgendes vorsieht:
Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens muss dem betreffenden Berichtspflichtigen eine ähnliche Meldung übermittelt werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das schwerwiegende Fehlverhalten bei der Einleitung eines Übertretungsverfahrens vom Berichtspflichtigen behoben werden muss und der Berichtspflichtige unverzüglich eine wirksame Zusammenarbeit mit der zuständigen Zentralbank des Eurosystems gewährleisten muss.
Nach Übermittlung einer Warnung und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung wie unten erwähnt erreicht ist, kann der betreffende Berichtspflichtige einen Abhilfeplan vorlegen mit folgenden Angaben:
Nach Einreichung des Abhilfeplans innerhalb der Frist muss die zuständige Zentralbank des Eurosystems diesen bewerten und die Stellungnahme der EZB zu dem Plan einholen, wonach sie den Plan genehmigen und eine endgültige Frist für die Umsetzung des Plans festlegen oder den Plan ablehnen und einen überarbeiteten Abhilfeplan anfordern kann.
Wenn die zuständige Zentralbank des Eurosystems auch einen überarbeiteten Abhilfeplan ablehnt oder wenn ein Berichtspflichtiger die endgültige Frist nicht einhält oder die zur Last gelegte Übertretung nicht einstellt, muss sie ein Übertretungsverfahren einleiten.
Um sicherzustellen, dass auf der Grundlage desselben Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet wird, sollte keine Entscheidung über die Einleitung eines Übertretungsverfahren von der EZB oder von der zuständigen NZB getroffen werden, bis sie einander unterrichtet und konsultiert haben.
Im Übertretungsverfahren heißt es, dass die zuständigen NZBen und die EZB:
Außer bei schwerwiegendem Fehlverhalten darf eine zuständige NZB oder die EZB kein Übertretungsverfahren einleiten, wenn die zur Last gelegte Übertretung außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen lag oder wenn die möglichen Sanktionen die folgenden Werte nicht überschreiten:
Die allgemeinen Regeln sehen vor, dass:
Beschluss (EU) 2022/1921 (der Beschluss)
In dem Beschluss wird die Methode für die Bestimmung der angemessenen vorgeschlagenen Höhe einer Sanktion festgelegt, welche die EZB gegen einen Berichtspflichtigen verhängt, der statistischen Berichtspflichten unterliegt, diese aber nicht einhält.
Er führt unterschiedliche Berechnungsverfahren für Fälle von zur Last gelegten kumulativen Übertretungen und Fällen von schwerwiegendem Fehlverhalten ein. In beiden Fällen
Die Sanktionen dürfen die für die fehlende Berichterstattung über statistische Daten und die fehlerhafte, unvollständige oder nicht standardisierte Berichterstattung über statistische Informationen festgelegten Höchststrafen nicht überschreiten.
Laut den allgemeinen Vorschriften gilt der Beschluss nicht für Verstöße, die vor dem 31. Januar 2023 eintraten und für die der Beschluss EZB/2010/10 weiterhin gilt.
Die Verordnung und der Beschluss treten beide am 30. April 2024 in Kraft. Sie gelten ab dem 31. Januar 2023 für Übertretungen im Zusammenhang mit der Meldung von Geldmarktstatistiken.
Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31) (ABl. L 263 vom 10.10.2022, S. 6-16).
Beschluss (EU) 2022/1921 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32) (ABl. L 263 vom 10.10.2022, S. 59-64).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 132 (ex-Artikel 110 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 104).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250).
Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97-116).
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
2010/469/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2010/10) (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48-49).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21-26).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4-7).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8-19).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 22.12.2023